II. Faustregel: Nicht mehr als 4 x pro Jahr nach 22.00 Uhr
Wie oft denn nun? … es kommt darauf an …
Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2Z BR 16/02, Nach 22 Uhr viermal im Jahr.
OLG Oldenburg (Oldenburg), 13 U 53/02, Bei beengten räumlichen Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren, regelmäßig nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen sein.
LG Stuttgart, 10 T 359/96, jedenfalls 3 x im Jahr, kein Problem: Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil i.S.d. WEG § 14 Nr. 1 dar, wenn dieses nur dreimal im Jahr ausgeübt wird. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht.
LG München I, 15 S 22735/03, Nach eigenen Angaben der Kläger ist im Jahre 2003 nur insgesamt viermal gegrillt worden (§ 906 BGB), daher handelt es sich nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung. Grillen ist in Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden. Dafür, dass die Grenze überschritten wurde, ist die Klagepartei beweisbelastet. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden (BGHZ 140, 1) des Einzelnen.