Landgericht Köln, 18.09.2006: „Bezüglich der Erhöhung der Strompreise trifft den Energieversorger die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgeltes. (…) dementsprechend darf der Kunde nicht auf einen Rückforderungsprozess verwiesen werden, was aber der Fall wäre, wenn das Versorgungsunternehmen Zahlung des von ihm festgesetzten Leistungsentgeltes auch in der streitigen Höhe durch Androhung der Einstellung sowie nachfolgender tatsächlicher Einstellung der Versorgung erzwingen könnte.“
Landgericht Düsseldorf, Az. 12 O 544/05: Nach ständiger Rechtsprechung trifft das Versorgungsunternehmen die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 III BGB), wenn es hieraus Ansprüche gegen den Kunden erhebt (vgl. BGH NJW 2003, 3131). Ohne Offenlegung der Preiskalkulation seitens des Energieversorgungsunternehmens ist es dem Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob sich das von ihm ausgeübte Gestaltungsrecht im Rahmen der von § 315 BGB gezogenen Grenzen hält. Die Ag. hat auch im vorliegenden Verfahren ihre Kostenkalkulation nicht offen gelegt.
Landgericht Duisburg, Az.: 5 S 76/06: „Die Beklagte hätte im Einzelnen und konkret vortragen müssen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung des Klägers entstanden sind, abzudecken wären. Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals mit dem dem Kläger berechneten Preis erzielen wollte.“