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Energierecht
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Landgericht München I, Urteil vom 9.8.2007 – 12 O 18199/06: "I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes […] sich […] auf diese Klausel zu berufen:
Die […] behalten sich vor, den Wahltarif im Bedarfsfall 01.10. anzupassen.“

Das Landgerichtgericht München I hat sich als erstes in einer Serie von Gerichtsurteilen dieses Jahr mit der Frage der Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln beschäftigt. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine Klausel, die völlig willkürlich und unabhängig von der Steigerung des Heizölpreises eine Kostenanpassung zu Lasten des Kunden ermöglicht, rechtswidrig ist.


Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 16.11.2007 – 5 U 42/06: „Gründe: […] Zutreffend ist das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass die von der Beklagten bzw. Ihrer Rechtsvorgängerin verwendeten Preisanpassungsklauseln in allen hier in Rede stehenden Fassungen einer Inhaltskontrolle aufgrund der Vorschriften über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs.1 BGB nicht Stand halten, weil sie die Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
Eine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordert vor allem aber eine Regelung darüber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen Bezugsfaktor im Hinblick auf die Kalkulation des Gaspreises zukommt (vgl. BGH, NJW 2007,1054, 1055). Kostenbasierte Preisanpassungsklauseln sind deshalb nur dann zulässig, wenn sie auf objektiv nachvollziehbaren und von unternehmensinternen Entscheidungen des Versorgers unabhängigen Kriterien beruhen, deren Gewichtung im vorhinein angegeben wird. […]“

Mit diesem Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Preisänderungsbestimmungen mit dem Wortlaut: „Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.“ für unwirksam erklärt. In der Ausgangsklausel war eine genaue Definition der Löhne und der Heizölpreise gegeben worden. Dieses Urteil lässt einen interessanten Rückschluss auch auf andere Preisgleitklauseln zu. Interessant ist nämlich der Gesichtpunkt, dass danach sich auch in der Gewichtung der einzelnen Faktoren der Preisgleitklausel die Gewichtung der tatsächlichen Erhöhung widerspiegeln muss. Dies dürfte bei den meisten Preisgleitklauseln nicht der Fall sein.


Landgericht Köln, Urteil vom 24.10.2007 – 26 O 91/06: „I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes […] sich bei der Abwicklung bestehenden Vertragsverhältnisses auf diese Klausel zu berufen:
1) In dem Vertrag fairRegio erdgas anlage 47, Ziffer 1.3 und in dem Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziffer 2 bezüglich folgenden Wortlautes für den Arbeitspreis
a) in dem Vertrag „fairRegio erdgas“ Anlage 47, Ziffer 1.1:
für die ersten 4.972 kWh/Jahr
AP = 3.21. + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0.2024 in ct/kWh
Von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr
AP = 2,88 + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0.2024 in ct/kWh
alle weiteren kWh/pro Jahr
AP 2,83 + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWh“


Mit diesem Urteil war, soweit dem Unterzeichner bekannt, das erste Mal eine Klage gegen die Preisanpassungsklausel der Rheinenergie AG erfolgreich. Wichtig ist vor allem die Passage auf Seite 10 des Urteils. Darin führt auch das Landgericht Köln aus: „Zudem fehlt es in dieser Preisanpassungsklausel auch an einer Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf Ihre Bedeutung für die Kalkulation des Preises.“
Dies ist die bereits bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht bericht vorzufindende Argumentationslinie. Es bleibt daher abzuwarten, wie das Landgericht Köln die Zulässigkeit der Preisanpassungsklauseln der Rheinenergie AG zukünftig beurteilen wird.

Unser Tipp! Preiserhöhungen Ihrer Gasversorger sollten regelmäßig widersprochen werden und die Zahlungen sollten nur unter Vorbehalt erfolgen. In der Regel wird man im Nachhinein noch etwas „herausholen“ können.



 


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