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Energierecht
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hilft Ihnen stets umfassend, kompetent und zuverlässig bei Ihren Fragen zum Energierecht..Landgericht München I, Urteil vom 9.8.2007
– 12 O 18199/06:
"I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für
den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
[…] sich […] auf diese Klausel zu berufen:
Die […] behalten sich vor, den Wahltarif im Bedarfsfall
01.10. anzupassen.“
Das Landgerichtgericht München I hat sich als erstes in einer
Serie von Gerichtsurteilen dieses Jahr mit der Frage der
Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln beschäftigt.
Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine Klausel, die
völlig willkürlich und unabhängig von der
Steigerung des Heizölpreises eine Kostenanpassung zu Lasten
des Kunden ermöglicht, rechtswidrig ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 16.11.2007
– 5 U 42/06:
„Gründe: […] Zutreffend ist das
Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass die von der Beklagten
bzw. Ihrer Rechtsvorgängerin verwendeten
Preisanpassungsklauseln in allen hier in Rede stehenden Fassungen einer
Inhaltskontrolle aufgrund der Vorschriften über das Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs.1 BGB
nicht Stand halten, weil sie die Kläger entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]
Eine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordert vor allem aber eine
Regelung darüber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen
Bezugsfaktor im Hinblick auf die Kalkulation des Gaspreises zukommt
(vgl. BGH, NJW 2007,1054, 1055). Kostenbasierte Preisanpassungsklauseln
sind deshalb nur dann zulässig, wenn sie auf objektiv
nachvollziehbaren und von unternehmensinternen Entscheidungen des
Versorgers unabhängigen Kriterien beruhen, deren Gewichtung im
vorhinein angegeben wird. […]“
Mit diesem Urteil hat das Hanseatische Oberlandesgericht die
Preisänderungsbestimmungen mit dem Wortlaut: „Die
Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang
im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die
Heizölpreisentwicklung anzupassen.“ für
unwirksam erklärt. In der Ausgangsklausel war eine genaue
Definition der Löhne und der Heizölpreise gegeben
worden.
Dieses Urteil lässt einen interessanten Rückschluss
auch auf andere Preisgleitklauseln zu. Interessant ist nämlich
der Gesichtpunkt, dass danach sich auch in der Gewichtung der einzelnen
Faktoren der Preisgleitklausel die Gewichtung der
tatsächlichen Erhöhung widerspiegeln muss. Dies
dürfte bei den meisten Preisgleitklauseln nicht der Fall sein.
Landgericht Köln, Urteil vom 24.10.2007 –
26 O 91/06:
„I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines
für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes […] sich bei der Abwicklung bestehenden
Vertragsverhältnisses auf diese Klausel zu berufen:
1) In dem Vertrag fairRegio erdgas anlage 47, Ziffer 1.3 und in dem
Sondervertrag V (Vollversorgung Erdgas) Anlage 41, Ziffer 2
bezüglich folgenden Wortlautes für den Arbeitspreis
a) in dem Vertrag „fairRegio erdgas“ Anlage 47,
Ziffer 1.1:
für die ersten 4.972 kWh/Jahr
AP = 3.21. + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0.2024 in ct/kWh
Von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr
AP = 2,88 + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0.2024 in ct/kWh
alle weiteren kWh/pro Jahr
AP 2,83 + 0,092 x (HEL – 25,39) + 0,2024 in ct/kWh“
Mit diesem Urteil war, soweit dem Unterzeichner bekannt, das erste Mal
eine Klage gegen die Preisanpassungsklausel der Rheinenergie AG
erfolgreich. Wichtig ist vor allem die Passage auf Seite 10 des
Urteils. Darin führt auch das Landgericht Köln aus:
„Zudem fehlt es in dieser Preisanpassungsklausel auch an
einer Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf Ihre
Bedeutung für die Kalkulation des Preises.“
Dies ist die bereits bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht bericht
vorzufindende Argumentationslinie. Es bleibt daher abzuwarten, wie das
Landgericht Köln die Zulässigkeit der
Preisanpassungsklauseln der Rheinenergie AG zukünftig
beurteilen wird.
Unser Tipp!
Preiserhöhungen Ihrer Gasversorger sollten
regelmäßig widersprochen werden und die Zahlungen
sollten nur unter Vorbehalt erfolgen. In der Regel wird man im
Nachhinein noch etwas „herausholen“ können.
Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen
Wir sind für Sie da!
Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand!

















