Arbeitsrecht – Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag
Wie sieht es im Arbeitsrecht mit dem Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag aus?
Grundsätzliches im Arbeitsrecht zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Nach Art. 140 GG, Art. 139 WRV und § 9 Abs. 1 ArbZG ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann aber der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht, § 9 Abs. 2 ArbZG.
Ausnahmen regelt § 10 ArbZG. Danach ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Aufgelistet werden u.a.:
Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr
Krankenhäuser
Gaststätten
Musikaufführungen, Theater
Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
Weiterhin regelt § 10 Abs. 3 ArbZG, dass auch Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden dürfen. § 10 Abs. 2 ArbZG bestimmt zudem, dass in der Produktion Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
VG Augsburg zur Sonntagsarbeit bei Amazon
Das VG Augsburg (Urt. v. 14.04.2016, Az. 5 K 15.1834) war der Ansicht, dass bei Amazon Sonntagsarbeit in der Vorweihnachtszeit nicht notwendig sei und damit nicht zulässig. Es sei ein jährliches und absehbares Ereignis, auf das sich Amazon einstellen könne.
Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag - gesetzlicher Anspruch?
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag oder Feiertagszuschlag gibt es im Arbeitsrecht nicht. Beim Nachtzuschlaghingegen gibt es einen solchen Anspruch. Ein Anspruch auf Sonn- bzw. Feiertagszuschläge kann sich lediglich aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber über längere Zeit (mindestens 3 Jahre) dem Arbeitnehmer Zuschläge zahlt. Der Arbeitnehmer hat dann auch in Zukunft Ansprüche auf Zahlung. Allein aus diesen Situationen kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschlag haben (BAG, Urt. v. Jan. 2006, Az. 5 AZR 97/95).
Bis auf in Brandenburg stellen Ostersonntag und Pfingsten keine gesetzlichen Feiertage dar. Daher hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag aus z.B. Arbeitsvertrag (vgl. BAG, Urt. v. 17.03.2010, Az. 5 AZR).
Liegt der Fall vor, dass der Feiertag auf einen Arbeitstag fällt, so hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Lohn. Der Feiertag muss die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall sein, vgl. LAG Köln, Urt. v. 26.01.2009, Az. 2 Sa 934/08.
Ersatzruhetag im Arbeitsrecht
Der Arbeitnehmer hat dagegen einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, § 11 Abs. 2 ArbZG. Dieser muss bei einem Sonntag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden, bei einem Feiertag innerhalb von acht Wochen. Ein Ersatz in Geld ist nicht möglich (BAG, Urt. v. 12.12.2001, Az. 5 AZR 294/00). Auch kann der Ersatzruhetag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fallen. Damit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen freien bezahlten Tag.
Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag zusammen?
Bei einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, wird lediglich ein Zuschlag gezahlt, es kommt nicht zu einer Kumulation. Oftmals wird der Feiertagszuschuss gezahlt, weil dieser höher ist. Dagegen wird bei einer Nachtschicht auf einem Sonn- oder Feiertag der Zuschlag für die Nachtschicht hinzuaddiert.
Unterschiedliche Klauseln im Arbeitsrecht
Feiertag auf einem Sonntag – Klausel: nur Sonntagszuschlag
Auch kann es vorkommen, dass Feiertag und Sonntag zusammenfallen. Da der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge hat, kann sich dieser nur aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder aber betrieblicher Übung ergeben. Gewährt der Arbeitgeber den höheren Feiertagszuschlag, so handelt es sich lediglich um Kulanz. Eine Klausel, nach der bei einem Feiertag auf einem Sonntag lediglich der niedrigere Sonntagszuschlag gezahlt wird, ist daher wirksam und stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer dar.
Es ist bei einem Feiertag auf einem Sonntag ein Zuschlag bis zur Höhe des Feiertagszuschlags (125% des Grundlohns beim Feiertag; an Heiligabend ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember sowie 1. Mai 150% des Grundlohns; zum Vergleich Sonntags 50% des Grundlohns) steuerfrei. Ein Anspruch auf diese Höhe besteht aber nicht.
Ausschluss des Lohns an Feiertagen
Das BAG (Urt. v. 16.10.2019, Az. 5 AZR 352/18) entschied, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag eines Zeitungszustellers, in der vergütungspflichtige Arbeitstage nur solche seien, an denen die zuzustellenden Zeitungen erscheinen, für unwirksam. Dies folge aus § 2 Abs. 1 EFZG. Eine Regelung, die den Lohnanspruch an Feiertagen ausschließe, sei unzulässig. Ansonsten würde § 2 Abs. 1 EFZG umgangen.
Einzelvertragliche Aushandlung von Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag
Erhält ein Arbeitnehmer einen Zuschlag und ein Kollege nicht, so ist dies kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz, solange dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag oder zu anderen Themen im Arbeitsrecht? Dr. Krieg & Kollegen berät und vertritt Sie mit langjähriger Erfahrung! Unsere Kontaktdaten finden Sie hier!
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