Inkasso – Fernüberwachungsfirmen

Inkasso - Fernüberwachungsfirmen Kamera Überwachung Überwachungskamera Aufnahme

Schnell. Effektiv. Transparent.

Anwaltliche Aufforderungsschreiben - elektronische Mahnbescheide - Klagen - Vollstreckung - Forderungsüberwachung - Forderungsmanagement

Willkommen bei dem Online-Anwaltsinkasso Dr. Krieg Köln– Inkasso®!

Fernüberwachungsfirmen

Fernüberwachungsfirmen dienen der Sicherheit. Sie sichern ab, überwachen und schützen vor Diebstahl. Dies erfolgt insbesondere durch Videoüberwachung oder Einbruchmeldeanlagen. Orte, an denen dies insbesondere verwendet wird, sind Parkplätze, Autohäuser, Apotheken, Industrieflächen oder auch Baustellen.

Fernüberwachungsvertrag als Dienstvertrag

Ein Fernüberwachungsvertrag ist ein Dienstvertrag (BGH, Urt. v. 15.03.2018, Az. III ZR 126/17). Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Überwachungstätigkeit. Die mietvertraglichen Aspekte bzgl. der Überwachungsgeräte stellen keinen Schwerpunkt dar.  

Lange Vertragslaufzeiten grundsätzlich zulässig

Laufzeitklauseln in Fernüberwachungsverträgen tauchen immer wieder auf. Sie sind notwendig, um Investitionen in die Geräte über Jahre abzuschreiben und zu berechnen. Gerichte versuchen immer wieder die Laufzeiten zulasten der Fernüberwachungsfirmen einzuschränken.

Erfreulicherweise hat der BGH (BGH, Urt. v. 15.03.2018, Az. III ZR 126/17) festgestellt, dass eine formularmäßige Laufzeitvereinbarung von 72 Monaten zwischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. § 309 Nr. 9a lit. a BGB findet zwischen Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB) keine Anwendung, § 310 Abs. 1 BGB. Von Unternehmern kann erwartet werden, dass er den betrieblichen Bedarf auf lange Dauer abschätzen kann. Er weiß, worauf er sich eingelassen hat.

Es bedarf jedoch eines adäquaten Ausgleichs für die lange Vertragsbindung (Bsp.: Preiskonditionen) und als Anbieter von Fernüberwachungsverträgen müssen Sie darlegen, dass die Vertragslaufzeit erforderlich ist, um wirtschaftlich arbeiten zu können (so der BGH, Urt. v. 15.03.2018, Az. III ZR 126/17).

Auch das AG Düsseldorf (Urt. v. 20.9.2007, Az. 51 C 197/07) hat eine Laufzeitklausel von 48 Monaten für zulässig gehalten. Fernüberwachungsunternehmen haben ein legitimes Interesse an einer langfristigen Vertragsbindung, da wesentliche Aufwendungen schon vor der Durchführung des Vertrags erbracht werden.

Auch das LG Arnsberg (Urt. v. 11.11.2010. Az. 1 O 225/10) bejahte die Wirksamkeit einer Laufzeitklausel von 60 Monaten. Auch dies wurde mit den anfänglichen Investitionen begründet und des geringen Preises für den Kunden, sodass durch die Klausel keine unangemessene Benachteiligung vorliegt für den Kunden.

Kündigung des Vertrags bei Zahlungsrückständen & Vereinbarung von Abzinsungsregeln

Kündigen Sie als Fernüberwachungsunternehmen den Vertrag nach den allgemeinen Vertragsbedingungen aufgrund von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsrückständen des Kunden, so muss die Abzinsung der ausstehenden Monatsraten und der Abzug ersparter Kostenbeachtet werden (LG Arnsberg, Urt. v. 11.11.2019, Az. 1 O 225/10). Diesbezüglich sollten Sie entsprechende Abzinsungsregeln vereinbaren, denn in der Regel erfolgt auch keine diesbezügliche Rüge der Gegenseite. Erfolgt gar keine Abzinsung, so erfolgt die Abzinsung durch das Gericht, was ein höheres Risiko für Sie als Fernüberwachungsfirma mit sich bringt.

Vereinfachung durch Schadenspauschalklauseln

Schadenspauschalen sind für Fernüberwachungsfirmen von wichtiger Bedeutung. Im Rahmen der oben genannten noch ausstehenden Monatsraten bedarf es der Abzinsung und des Abzugs ersparter Kosten. Hier stellt sich jedoch oft die Problematik der Ermittlung und der Darstellung exakter ersparterKosten durch die Fernüberwachungsfirma. Wie bewertet man die ersparten Überwachungsleistungen? Die Mitarbeiter sind bereits eingestellt, sodass keine Kosten erspart werden. Zudem stellt sich im Rahmen des Schadensersatzes die Problematik den exakten Schaden darzustellen. Um das zu umgehen sollten Fernüberwachungsfirmen eine Schadenspauschale in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren.

Eine Schadenspauschale i.H.v. 50% für eine Restlaufzeit von 30 Monaten ist dabei nicht zu beanstanden(AG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2007, Az. 51 C 197/07). Wesentliche Aufwendungen werden bereits vor Vertragsdurchführung getätigt. Auch muss genügend Personal vorliegen. Diese Aufwendungen sollen durch die monatlichen Gebühren abgegolten werden. Dabei wird auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) ersetzt. Dieser bemisst sich nach der Restlaufzeit.

Auch der BGH (Urt. v. 13.02.1985, Az. VIII ZR 154/84) hielt eine Schadenspauschale i.H.v. 50% für eine Restlaufzeit von bis zu 72 Monaten bei einer Bereitstellung einer Fernsprech-Nebenstellanlage für zulässig. Zudem hielt auch das KG Berlin (Urt. v. 01.03.1971, Az. 8 U 1752/70) die Schadenspauschale i.H.v. 50% der Restlaufzeit für zulässig. Das KG begründet, dass der Schaden gerade darin besteht, „daß ein neues Mietverhältnis, wirtschaftlich gesehen, nur das vorzeitig aufgegebene fortsetzt, wenn auch mit einem neuen Mieter, und daß es damit nicht zusätzlich neben das frühere Mietverhältnis tritt“. „Die Pauschalierung des zu ersetzenden Schadens erleichtert die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs“ (KG Berlin, Urt. v. 01.03.1971, Az. 8 U 1752/70). Diese Grundsätze sind auf den Fernüberwachungsvertrag übertragbar (AG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2007, Az. 51 C 197/07).

Möchten Sie eine Schadenspauschale in Ihren Fernüberwachungsvertrag mit aufnehmen? Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen Köln berät Sie bei der Vertragsgestaltung und überprüft ihren bestehenden Fernüberwachungsvertrag.

Kunde zahlt Rechnung nicht - Inkasso

Wenn Ihr Kunde nach Fälligkeit der Rechnung nicht zahlt, so sollten Sie eine außergerichtliche Mahnung aussprechen. Grundsätzlich kann eine Nichtzahlung verschiedene Gründe haben. Das sind z.B. Überweisungsfehler, Vergessen der Zahlung oder auch Zahlungsunfähigkeit. 

Zahlt der Kunde nach der Mahnung immer noch nicht, so kontaktieren Sie uns. Wir mahnen noch ein weiteres Mal (oder auch noch zwei Mal). Wenn nun immer noch keine Zahlung erfolgt, so erstellen wir einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dadurch wird das gerichtliche Verfahren eröffnet.

Unsere Anwälte helfen Ihnen, Ihre Forderungen einzutreiben. Als Inkassounternehmen mit langjähriger Erfahrung fördern Dr. Krieg & Kollegen Köln Ihre Liquidität. Alle Infos zu unserer Inkassotätigkeit finden Sie hier.

Unser Ziel ist die Verbesserung Ihrer Liquidität von Beginn an unserer Zusammenarbeit. Keine Einrichtungsgebühren, keine Kosten vorab! Wir übernehmen den ganzen Ärger mit den säumigen Schuldnern ab Ihrer Buchhaltung! Inkasso – Fernüberwachungsfirmen – Dr. Krieg Köln!

Ihre Vorteile mit Dr. Krieg Köln – Inkasso®

  • Branchen-Expertise durch langjährige Erfahrung im Bereich von Anwaltsinkasso
  • Kenntnis aktuellster Rechtsprechung & Inkasso-Verfahren
  • Durchsetzungsstarke & emphatische Vorgehensweise durch Mediation
  • Online-Inkasso & Factoring – Unser 24 Stunden Service
  • Sympathische Sachbearbeiter
  • Klare Kommunikation 
  • anwaltliche Aufforderungsschreiben, elektronische Mahnbescheide, Forderungsüberwachung, Vollstreckung und im Zweifel auch Klagen deutschlandweit

Branchenspezifischer Rechtsblog

Wir beantworten die häufigsten & wichtigsten Rechtsfragen und geben Ihnen einen Ausblick in unsere Arbeitsweise! Hier finden Sie sämtliche Blog-Themen.

Online-Anwaltsinkasso & Fernüberwachungsfirmen 

Rufen Sie uns zu den üblichen Bürozeiten an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Tel.: +49 (0) 2236 - 384 390

Direkt zum Online-Inkasso für
Fernüberwachungsfirmen

Kontaktformular - Anwaltsinkasso Dr. Krieg Köln

Bitte kompletten Vor- und Nachnamen eintragen.
Bitte eine gültige E-Mail-Adresse eintragen.
Bitte einen aussagekräftigen Betreff eintragen.
Bitte eine Option auswählen. Soweit die RV nicht relevant ist bitte "Keine Angabe auswählen".
Bitte teilen Sie uns mit, wie Sie auf uns aufmerksam geworden sind.
Bitte tragen Sie hier alle notwendigen Informationen für eine Bearbeitung ein.
Nach oben scrollen