Hier finden Sie einige Urteile zum Thema Formeln im Arbeitszeugnis!
Das Arbeitszeugnis ist eine wichtige Sache für Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren. Anhand dessen kann der Arbeitgeber den Bewerber besser einschätzen. Was ein Arbeitnehmer an Formeln im Arbeitszeugnis verlangen kann finden Sie anhand von Urteilen!
Anspruch auf Formeln im Arbeitszeugnis - Urteile vom OLG Hamm & LAG Düsseldorf
Schon das OLG Hamm entschied am 08.09.2011 (Az. 8 Sa 509/11), dass bei einem überdurchschnittlichen Zeugnis zumindest ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel bestehe.
Auch das LAG Düsseldorf entschied am 12. Januar 2021 (Az. 3 Sa 800/200), dass ein Anspruch auf eine Dankesformel und eine Formel mit guten Wünschen bestehe. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn das Arbeitnehmerverhalten einwandfrei sei und die Leistungen leicht über dem Durchschnitt seien. Das ergebe sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 II BGB. Außerdem enthalte fast jedes Zeugnis eine solche Formulierung am Ende, sodass bei einem Fehlen einer solchen Formulierung dies für den Leser sich negativ auswirke.
Dagegen bestehe kein Anspruch auf eine Bedauernsformel des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Urteil vom LAG München – Anspruch auf Wunschformel im Arbeitszeugnis
Das LAG München hatte dies am 15. Juli 2021 zu entscheiden (Az. 3 Sa 188/21). Die Klägerin forderte den folgenden Schlusssatz: „verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch…, was wir sehr bedauern“. Dabei entschied das LAG München, dass grundsätzlich ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers nicht bestehe. Es sei eine solche Bedauernsformel nicht üblich.
Auch bestehe kein Anspruch auf eine Formulierung, wie „beruflich wie privat alles Gute“. Private Wünschehinsichtlich der Zukunft seien falsch. Es gehe lediglich um die berufliche Zukunft, wobei diesbezüglich auch ein Anspruch bestehe.
BAG & Arbeitszeugnis – keine Ansprüche vom Arbeitnehmer
Das Bundesarbeitsgericht entschied dagegen 2012 (Urt. v. 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11) in eine ganz andere Richtung! Es entschied, dass ein solcher Anspruch auf eine Dankes-, Gruß- oder auch Bedauernsformel nicht bestehe, nicht einmal bei der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers als „gut“. Damit urteilten alle zuvor genannten Gerichte entgegen des Urteils des BAG.
Urteile: Arbeitszeugnis & Formeln - Fazit
Die Entscheidung vom LAG München und LAG Düsseldorf sind erfreulich für alle Arbeitnehmer – ein Anspruch vom Arbeitnehmer auf eine Formel im Arbeitszeugnis! Es ist für Arbeitnehmer zu hoffen, dass sich das BAG erneut zu dieser Frage äußern wird und dann in positiver Richtung für alle Arbeitnehmer.
Als Arbeitgeber sollten Sie im Zweifel lieber eine solche Formel im Arbeitszeugnis von Ihrem Arbeitnehmer verwenden, wenn Sie keine Lust auf einen Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitnehmer haben.
Noch Fragen zu den Urteilen im Bereich Formeln im Arbeitszeugnis? Kontaktieren Sie uns hier!
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