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Die Haftung von Agenturen & Webdesignern

Welche Vertragstypen kommen überhaupt in Frage?

Grundsätzlich richtet sich die Haftung nach dem Vertragstyp. Folgende Vertragstypen können dabei in Betracht kommen:

Werkvertrag

Webdesign-Vertrag

Websitenerstellung

Kampagnen-Erstellung

Der Werkvertrag zeichnet sich typischerweise dadurch aus, dass die Herstellung eines versprochenen Werkers geschuldet ist. Haftungsfragen & Herausforderungen können enstehen, wenn das Ergebnis nicht der versprochenen Leistung entspricht. Der Besteller kann dann von Ihnen verlangen, den Mangel zu beheben. Sollte das für Sie nicht möglich sein, kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Hat der Besteller das Werk einmal abgenommen, erkennt er an, dass das Werk wie geschuldet hergestellt wurde. Es ist daher ratsam die Abnahme durch ein Protokoll festzuhalten.

Kaufvertrag

Webdesign-Vertrag

Unter Umständen kann ein Webdesign-Vertrag auch als Kaufvertrag eingestuft werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Dienstvertrag

Betreuung Website

Beratung

Entwicklung einer Kampagne

Access-Provider-Vertrag

Im Gegensatz zum Werkvertrag ist beim Dienstvertrag kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich die Erbringung einer Leistung. Dem Besteller stehen neben der Kündigung die allgemeinen Gewährleistungsanprüche wie z.B. Schadensersatz zu.

Mietvertrag

ASP-Vertrag

Der „Application-Service-Providing“-Vertrag (ASP) sieht eine entgeltliche gewerbliche Überlassung einer Software für eine bestimmte Zeit vor, sodass dieser als Mietvertrag eingestuft wird. Sie müssen daher dafür sorgen, dass die Software für den vertraglich vereinbarten Zweck eignet und während der Dauer des Vertrags funktioniert. Folglich können bei Mängeln neben die Mietminderung eine Kündigung oder auch Schadensersatz treten.

Mischvertrag

Web-Hosting-Vertrag

Webdesign-Vertrag mit Betreuung

Welche Rechtsfolgen an Mischverträge gekoppelt sind, richtet sich nach dem Vertragstyp. Der oberste Gerichthof hat bei sog. „Internet-Systemverträgen“ angenommen, dass es sich um einen Werkvertrag handelt. Im Einzelfall ist jedoch der mutmaßliche Parteiwille maßgeblich, sodass dies immer auch einer Prüfung bedarf.

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