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Überblick zur Kündigung des Leasingvertrags

Wir geben einen Überblick zur Kündigung des Leasingvertrags!

Überblick - Kündigung des Leasingvertrags

Durch den Leasingvertrag sollen verbindliche Regelungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer geschaffen werden. Daher sind an einer Kündigung auch strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf eines wichtigen Grundes.

Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag bei Zahlungsverzug fristlos kündigen. Dabei ist aber zu differenzieren, ob der Leasingnehmer ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist.

Besteht ein Leasingvertrag mit einem Verbraucher, so kann eine fristlose Kündigung erfolgen, wenn mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten nicht gezahlt wurden. Dabei ist vorher aber eine Frist vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zu stellen, dass dieser innerhalb von zwei Wochen die noch nicht gezahlten Raten zahlen kann. Dies muss schriftlich erfolgen.

Besteht der Leasingvertrag mit einem Unternehmer, so bedarf es ebenfalls der Nichtzahlung von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten. Einer Frist bedarf es hier nicht.

Kündigung des Leasingvertrags bei Schaden & Diebstahl

Auch kann der Leasingvertrag im Fall eines Totalschadens oder aber bei Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswerts außerordentlich gekündigt werden.

Ebenfalls kommt eine außerordentliche Kündigung bei Diebstahl in Betracht, weil die Grundlage des Vertrags weggefallen ist. Die Möglichkeit greift aber dann nicht, wenn das Fahrzeug aufgefunden wurde und eine Reparatur ohne in Zukunft zu erwartende Restmängel durchgeführt werden kann.

Beachten müssen Sie hier aber, dass der Leasinggeber einen Schadensersatzanspruch hat. Dadurch, dass das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben wird, wird eine Pflichtverletzung begangen.

Kündigung des Leasingvertrags bei Vertragsverletzung

Weiter kommt eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzung in Betracht. Das kann z.B. bei Untervermietung des Fahrzeugs der Fall sein.

Vertragliches Recht zur Kündigung

Möglich ist es auch, dass Kündigungsrechte im Leasingrecht vertraglich vereinbart wurden. Dieses wird aber oftmals beschränkt. So sind typische Klauseln:

  • Kündigung durch den Leasingnehmer nur mit Abschlagszahlungen
  • Kündigung durch den Leasingnehmer erst nach Ablauf von 40% der Vertragslaufzeit

Tod des Leasingnehmers – Kündigung des Leasingvertrags

Bei Tod des Leasingnehmers ist eine Kündigung des Leasingvertrags durch den Erben und ebenfalls durch den Leasinggeber nach den gesetzlichen Fristen möglich, vgl. § 580 BGB. Dabei kann es je nach Vertrag zu einen Ausgleichzahlungsanspruch des Leasinggebers kommen.

Überblick - Sonstige Möglichkeiten zur Beendigung des Leasingvertrag

Im Folgenden geben wir einen Überblick zu sonstigen Beendigungsmöglichkeiten neben der Kündigung des Leasingvertrags.

Leasingvertrag - Vertrag an Dritten abgeben

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass der Leasingnehmer den Vertrag an einen anderen Leasingnehmer abgibt. Dabei ist aber die Zustimmung von der Leasinggesellschaft und u.U. auch der Bank erforderlich.

Leasingvertrag - Aufhebungsvertrag

Auch besteht die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags. Dieser beinhaltet die vorzeitige Aufhebung des Vertrags gegen Zahlung einer Abstandszahlung durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber.

Sonderproblem Corona - Kündigung des Leasingvertrag

Hinsichtlich der Corona-Pandemie wurden noch keine ausdrücklichen Veränderungen und Möglichkeiten zu den Kündigungsrechten im Leasingrecht geschaffen. Ein Anspruch auf Stundung von Leasingraten besteht auch nicht.

Haben Sie noch Fragen zur Kündigung des Leasingvertrag? Kontaktieren Sie uns einfach hier!

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