Versicherungsrecht & Hochwasser – Tipps für Versicherte!
Was müssen Versicherte im Versicherungsrecht bei der Geltendmachung von Schäden durch Hochwasser beachten?
Durch das Hochwasser im Ahrtal 2021 wurden nach Schätzungen vom SWR mehr als 3.000 Häuser beschädigt. Doch was muss man beachten, wenn man nun sein Haus wieder aufbauen möchte? Wie kann ich das Problem, dass die Versicherungen bei diesen hohen Summen nicht zahlen wollen, lösen? Wir haben für Sie als Versicherte die wichtigsten Aspekte zum Thema Hochwasser im Versicherungsrecht zusammengefasst!
Pflichten des Versicherten im Versicherungsrecht
Schäden durch Hochwasser - Beweissicherung
Die Schäden nach dem Hochwasser sollten so schnell wie nur möglich für die Versicherung dokumentiertwerden. Dies kann vor allem mittels Fotos und auch Videos geschehen. Auch Vergleichsbilder in einem regelmäßigen Abstand sollten durchgeführt werden. Der Versicherer wird genauestens darauf bestehen, dass ihm der Nachweis hinsichtlich der Beschädigungen voll erbracht wurde.
Frühstmögliche Schadensmeldung bei der Versicherung
Auch sollten die Schäden nach dem Hochwasser direkt bei der Versicherung gemeldet werden. Dies sollte am besten auch so schnell wie möglich schriftlich erfolgen.
Schadensminderungspflicht gegenüber der Versicherung
Probleme können insbesondere hinsichtlich der Schadensminderungspflicht auftreten. Die Betroffenen müssen Schaden so niedrig halten wie möglich, ansonsten kann eine Obliegenheitspflichtverletzungvorliegen. Dabei müssen Sie alles tun, was Ihnen zumutbar und auch möglich ist. Das kann z.B. das Abpumpen von Wasser sein oder das Abdecken von undichten Stellen. Bei der Verletzung dieser Pflicht kann u.U. eine Minderung oder eine Versagung seitens der Versicherer erfolgen.
Hochwasser - Mögliche Probleme im Versicherungsrecht
Zerstörte Versicherungsunterlagen
Sind Ihre Versicherungsunterlagen nicht mehr auffindbar und ggf. auch zerstört, so können Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter oder -makler nach einer Kopie Ihrer Verträge fragen. Wissen Sie aber den Namen ihres Versicherungsvertreters nicht mehr, so kann man auch durch die Bank Kontoauszugskopien erhalten. Im „Verwendungszweck“ stehen zumeist alle Daten.
Versicherung: "Keine Überschwemmung"
Auch kann es vorkommen, dass die Versicherer eine „Überschwemmung“ bestreiten. Diese ist nur gegeben, wenn durch erhebliche Mengen an Oberflächenwasser eine Überflutung von Grund und Boden erfolgte. Diese muss durch Witterungsniederschläge oder aber Ausuferung eines oberirdischen Gewässers entstanden sein. Insbesondere die Menge an Wasser und der Verbleib des Wassers sind entscheidende Aspekte.
Versicherung zahlt Schäden nicht
Zahlungsaufforderung
Bei einer Zahlungsverweigerung kann eine Zahlungsaufforderung erfolgen. Diese kann eine Frist von vier Wochen beinhalten. Bei weiterer Zahlungsverweigerung ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu empfehlen, es geht schließlich um hohe Summen. Zudem sollten bei einer Ablehnung immer die Ablehnungsgründe überprüft werden. Auch ist es empfehlenswert nun Beschwerde einzureichen.
Abschlagszahlungen
Gemäß § 14 Abs. 2 VVG hat der Versicherte außerdem einen Monat nach der Anzeige des Schadens einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung sind im Vertrag festgelegt.
Verzugsschaden
Kommt die Versicherung ihrer Pflicht zur Zahlung nicht nach, so kann wegen Zahlungsverzug ein Verzugsschadensanspruch des Versicherten entstehen. Darunter können auch die Rechtsanwaltskosten fallen, wenn dieser die Versicherung abmahnt.
Hochwasser - Nicht versicherte Schäden
Oft verweigert die Versicherung ihre Zahlung mit dem Hinweis, dass ein nicht versicherter Elementarschaden besteht. Durch Sachverständigengutachten kann aber oft noch ein Verantwortlicher für den Schaden ermittelt werden, sodass dann statt der Gebäudeversicherung eben die Haftpflicht zahlen muss.
Zwar muss die Versicherung im Grundsatz bei einem nicht versicherten Schadensfall auch nicht zahlen. Ausnahmsweise ist dies jedoch nicht der Fall, wenn der Fehler beim Versicherungsvermittler liegt. Das ist gegeben, wenn der Versicherte mit dem Versicherungsvermittler ausdrücklich darüber gesprochen hat, dass z.B. Elementarschutz mit enthalten sein soll, dieser diesen aber nicht in den Vertrag aufgenommen hat. Das gleiche gilt bei der Einschaltung eines Versicherungsmaklers. Der BGH (Urteil v. 26.03.0214, Az. IV ZR 422/12) formulierte
„Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“)“.
Höhe der Schäden durch das Hochwasser
Oft ist auch die Schadenshöhe Kern der Auseinandersetzungen. Die Versicherung errechnet die Höhe der Schäden nach dem Hochwasser durch einen Sachverständigen. Auch hier kann es zu Fehlern seitens des Sachverständigen kommen, z.B. wenn er das Baujahr des Hauses falsch ansetzt.
Möchte die Versicherung aber nicht die volle Höhe der Schäden nach dem Hochwasser übernehmen, oder zahlt sie nach einem Kostenvoranschlag nicht, so ist ein privates außergerichtliches Ssachverständigengutachten erforderlich laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Es kommt zu einer Beauftragung eines Sachverständigen, sowohl auf Seiten der Versicherten als auch auf Seiten der Versicherung. Die beiden Gutachter benennen einen weiteren Gutachter, der neutral sein soll. Die beiden ersten Gutachter vergleichen ihre Ergebnisse und bei Unstimmigkeiten entscheidet der neutrale Gutachter.
Welche Versicherungen was zahlen, haben wir hier schon für Sie dargestellt.
Haben Sie als Versicherte noch Fragen zum Thema Hochwasser im Versicherungsrecht? Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen berät und vertritt Sie gerne telefonisch, via E-Mail oder per Videokonferenz – selbst in Zeiten von Corona machen wir uns täglich für Ihr Recht stark! Sie erreichen uns auch über Facebook, XING, Instagram und Twitter.
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