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Der Schadensersatz bei Monteurzimmern

Monteurzimmer im Mietrecht - Schadensersatz & Rücktritt

Das Monteurzimmer – oder auch Handwerkszimmer – stellt das Mietrecht vor besondere Herausforderungen. Dabei wird der Vermieter nicht selten mit der Frage nach Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag konfrontiert. Es gilt daher eine genauere Betrachtung aus der Perspektive des Vermieters vorzunehmen.

Als zusätzliche Herausforderung gilt der Umgang mit offenen oder strittigen Forderungen. Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen kann durch langjährige Erfahrungen im Bereich Mietrecht sowie Beratung & Inkasso für führende Zimmververmietungen in diesem Bereich mit Expertise zu Ihren Gunsten auftreten. Ob Forderungsmanagement oder Vollstreckung, Ihre Forderungsfälle liegen bei uns in besten Händen!

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Inhaltsverzeichnis

Sonderfall im Mietrecht: Das Monteurzimmer

Monteurzimmer - Begriffsbestimmung und Erläuterung

Das Monteur- oder Handwerkzimmer ist an sich eine private Wohnung. Der Begriff ist enstanden, da diese überwiegend von Monteuren oder Handwerkern, die aufgrund der großen Entfernung zwischen Baustelle und Wohnsitz nicht täglich pendeln wollen, bewohnt werden. Für diese Berufsgruppe eignet es sich besonders, da man durch die Anmietung einer Wohnung in unmittelbarer Nähe der Baustelle nicht nur Zeit und Kraft spart, sondern auch nach getaner Arbeit einen entspannten Rückzugsort für – vergleichweise weniger Geld als ein Hotelzimmer – bekommen kann.

Dabei kann das Unternehmen, welches die Monteurzimmer anbietet sowohl eigene als auch fremde Räume zur Verfügung stellen. In jedem Fall aber gilt, dass dieses als Vermieter auftritt. Typische Konstellation ist dabei der Fall, dass ein Unternehmen einem anderen (Handwerks-)Unternehmen Räume für seine Handwerker bzw. Monteure zur Verfügung stellt.

Monteurzimmer - Rechtliuche Einordnung

Ständiges Streitthema bei der rechtlichen Einordnung von Monteurzimmern ist die Frage, welche Qualität das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufweist. Dabei geht es um eine Einordnung als Wohnraummietvertrag oder als allgemeiner Mietvertrag.

Wohnraummietvertrag oder allgemeiner Mietvertrag?

Mietverhältnisse über Wohnraum enthalten in den §§ 549 ff. BGB spezielle Vorschriften. Nach Einordnung durch den Bundesgerichtshof (BGH) sind Mietverhältnisse über Räume, die zu Wohnzwecken vermietet werden, Wohnraummietverträge. Die Räume müssen dem Mieter vertragsgemäß zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse und/oder der Wohnbedürfnisse seiner Familie dienen.

Wichtig ist jedoch dabei, dass die beteiligten Parteien – Vermieter und Mieter – in aller Regel rechtlich als juristische Personen auftreten. Eine juristische Person kann jedoch schon rein begrifflich keinen Wohnbedarf haben. Dies wurde vom BGH bereits in einem Urteil bestätigt.

Fazit

Die rechtliche Einordnung erfordert jedoch immer eine Betrachtung im Einzelfall. Es ist daher ratsam einen Rechtsbeistand mit der Prüfung der Verträge zu betrauen. Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen zeichnet sich durch jahrelange Erfahrung in Bereich Mietrecht und Monteurzimmer als Experte in der Materie aus. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Schadensersatz

Schadensersatzansprüche richten sich nach dem jeweils zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen. Dabei gilt zu unterscheiden, ob es sich um eigene oder fremde Räume handelt, die zur Verfügung gestellt werden.

Eigene Räume

Ansprüche des Vermieters

  • Die verbindliche Buchung wird nicht eingehalten
  • Der Mieter zahlt nicht
  • Der Mieter beschädigt die Mietsache
  • Der Mieter beschädigt Gegenstände in der Mietsache
  • Der Mieter unterlässt eine Mängelanzeige

Fremde Räume

Bei fremden Räumen gilt die Besonderheit, dass den Vermieter – auch wenn ihm die Räumlichkeit nicht gehört – die gleichen Rechte und Pflichten treffen wie bei einer Räumlichkeit, die in seinem Eigentum steht.

Die praktische Abwicklung vollzieht sich in der Art, dass der Eigentümer der Räumlichkeit Ansprüche (z. B. wegen Beschädigung) gegen der Vermieter geltend macht. Dieser kann seinerseits jedoch gegen den Mieter vorgehen, der die Beschädigung zu vertreten hat.

Fazit

Die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen kann ein langwieriges und zähes Unterfangen sein. Die Kanzlei Dr. Krieg und Kollegen steht Ihnen als kompetenter Partner in Sachen Forderungsmanagement jederzeit zur Seite! Zögern Sie nicht us zu kontaktieren.

Rücktritt & Kündigung

Rücktritt

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist im Falle eines allgemeinen Mietverhältnisses nicht vorgesehen. Habe die Vertragsparteien einmal einen Vertrag abgeschlossen, so kann von diesem nicht zurückgetreten werden. Anders verhält sich der Fall, wenn ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht vorliegt.

Kündigung

Die meisten Monterzimmer werden für eine bestimmte Zeit gebucht. Dabei geht es meist um mehrere Wochen. Demnach liegt in aller Regel ein befristetes Mietverhältnis vor, welches gemäß §§ 542 II Nr. 1, 543 BGB nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.

Daher kann der Mieter nur in besonderen, gesetzlich normierten Ausnahmefällen kündigen (§§ 543 II Nr. 1, § 543 III BGB). Der häufigste Fall liegt vor, wenn der Vermieter die versprochene Räumlichkeit nicht zur vereinbarten Zeit dem Mieter bereit stellt. In einem solchen Fall schreibt § 543 III Satz 1 BGB jedoch vor, dass der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt.

Eine angemessen Frist bestimmt sich insbesondere nach der Dauer der vereinbarten Mietzeit. So kann es dem Mieter sehr gut zumutbar sein bei einem mehrwöchentigen Aufenthalt wenige Tage zu warten, bis der Vermieter sich um entsprechenden Ersatz gekümmert hat. Handelt es sich lediglich um einen sehr kurzem Aufenthalt, so liegt die Hürde der Angemessenheit wesentlich höher.

Widerruf

Ein Widerruf kommt bei einem Vertragsverhältnis zwischen zwei juristischen Personen (Unternehmer gemäß § 14 BGB) nicht in Betracht.

Fazit

Die Kündigung bietet des Öfteren Streitpunkte, sodass es sich empfiehlt in einem solchem Fall rechtlichen Rat einzuholen. Die Kanzlei Dr. Krieg und Kollegen ist in diesem Gebiet aufgrund jahrelanger Expertise im Mietrecht und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung der optimale Partner an Ihrer Seite. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

Rufen Sie uns zu unseren Bürozeiten – Montag bis Freitag von 09:00 – 17:00 Uhr – unter an 02236 – 384 390, enden Sie uns eine E-Mail an info@krieg-rechtsanwalt.de oder nutzen Sie das unten stehenden Kontaktformular.

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