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Privatabrechnung von Ärzten

Die Privatabrechnung von Ärzten richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Höhe der Abrechnung nach GOÄ

In der GOÄ sind feste Punktzahlen jeder Leistung für die Privatabrechnung normiert. Diese Punktzahl wird mit dem Punktwert multipliziert, sodass ein Einfachsatz rauskommt.

Der Arzt hat nun das Ermessen, ob er diesen ausgerechneten Satz mit dem Steigerungsfaktor erhöht. Dies kann z.B. bei einer sehr lang dauernden Behandlung der Fall sein. Bis zu den Regelhöchstsätzen bedarf es keiner Begründung. Der Höchstsatz stellt dagegen die maximale Steigerung der Leistung dar. Bei einer persönlichen ärztlichen Leistung liegt der Regelhöchstsatz bei 2,3 und der Höchstsatz bei 3,5.

Eine Abrechnung von durchschnittlichen Leistungen ist aber auch mit dem jeweiligen Höchstsatzmöglich. Es muss nicht ein Mittelwert genommen werden. Dies hat der BGH bestätigt (BGH, Urteil v. 8.11.2007, Az. III ZR 54/07). Doch entschied er auch, dass eine schematische Abrechnung mit dem Höchstsatz nicht möglich sei. Eine einfache Leistung sei im unteren Bereich zu verrechnen.

Entschädigung für Fahrtkosten und Auslagen

Nach § 7 GOÄ können bei Besuchen Entschädigungen für Wegegeld und Reiseentschädigungen geltend gemacht werden. Das Wegegeld berechnet sich nach § 8 GOÄ.

Auslagen können ebenfalls geltend gemacht werden, § 10 GOÄ. Das sind beispielsweise Arzneimittel oder Verbandmittel. Nicht enthalten sind aber z.B. Reinigungsmittel oder Nasentropfen. Versand und Portokosten können geltend gemacht werden, soweit sie nicht nach § 10 Abs. 3 GOÄ ausgeschlossen sind.

Individuelle Honorarvereinbarungen mit dem Patienten

Auch sind individuelle Honorarvereinbarungen mit dem Patienten möglich, § 2 GOÄ. Dann kann eine Abrechnung über dem Höchstsatz vereinbart werden. Jedoch bedarf es hier einer Zustimmung vor Beginn der Behandlung durch den Patienten. Inhaltlich muss die GOÄ Ziffer, die Leistung, der individuelle Steigerungssatz und der endgültige Betrag genannt werden. Auch muss sich ergeben, dass die Kostenübernahme durch einen Kostenträger eventuell nicht gegeben ist. Es muss also ein verständlicher Hinweis erfolgen, dass der Patient möglicherweise die Kosten privat übernehmen muss.

Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen möglich

Auch hat das Bayrische Oberste Landesgericht (Urteil v. 18.01.2022, Az. 1 ZRR 40/20) entschieden, dass eine Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen möglich ist. Dann müssen aber die §§ 1 Abs. 2 S. 1 (Erforderlichkeit der Leistung für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung) und § 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ (persönliche Leistungserbringung) vorliegen.

Rechnung nicht GOÄ-konform

Ist die Abrechnung nicht GOÄ-konform geschrieben, so erfolgt keine Kostenerstattung. Dies hat das LSG München (Urteil v. 07.11.2019, Az. L 20 KR 373/18) entschieden.

Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen Köln & Privatabrechnung von Ärzten

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