Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist oft ein einschneidendes Ereignis im Berufsleben eines jeden Arbeitnehmers. Neben den emotionalen und beruflichen Auswirkungen gibt es auch finanzielle Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Abfindung.
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, sei es durch eine betriebsbedingte Kündigung, eine einvernehmliche Auflösung oder andere Gründe. Sie dient oft als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Unsicherheiten.
Der Anspruch auf eine Abfindung ist jedoch in der Regel nicht automatisch, sondern nur in bestimmten Aufnahmefällen gegeben. In den meisten Fällen wird eine Abfindung erst durch Streit über die Wirksamkeit der Kündigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelt und vereinbart.
Damit solche Verhandlungen nach einer Kündigung in Gang gesetzt werden, muss der gekündigte Arbeitnehmer zunächst die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich angreifen. Hierfür steht die sog. Kündigungsschutzklage zur Verfügung, mit der die Kündigung innerhalb von drei Wochen angegriffen werden muss.
Das damit eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endet in den meisten Fällen mit einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsvertrages und der Zahlung einer Abfindung. Denn in den meisten Fällen wird die Kündigung aufgrund der großen Anforderungen an deren Wirksamkeit selbst bei geringem Fehlverhalten unwirksam sein. Die Kündigung hat aber – ob wirksam oder nicht – das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon so sehr belastet, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann oder gewünscht wird. Um für beide Seiten ein möglichst zu friedenstellendes Ergebnis dieser Situation zu finden und zudem einen langen Rechtsstreit zu vermeiden, wird regelmäßig vom Gericht eine Einigung zur Aufhebung und Abfindung angeregt und von den Parteien vereinbart.
Die Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen, wie eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten und einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern, geknüpft. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, stehen die Chancen für eine erfolgreiches Verfahren und eine Abfindung gut.
Haben Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und möchten nun wissen, ob Sie Chancen auf eine Abfindung haben?
Kontaktieren Sie uns noch heute über unten bereit gestellte Kontaktformular für eine kostenlose Ersteinschätzung! Wir prüfen Ihre Chancen auf eine Abfindung und vertreten Sie gerne in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem zuständigen Arbeitsgericht, um das Bestmögliche für Sie herauszuholen!
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.Cookie EinstellungenIch erkläre mich einverstanden!
Privacy & Cookies Einstellungen
Datenschutzbestimmungen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. .
Notwendige Cookies sind zwingend erforderlich, da sie die Funktionalität der Website gewährleisten. Daher fallen in diese Kategorie ausschließlich Cookies, die die grundlegende Funktionsabläufe der Website sowie deren Sicherheit dienen. Diese Cookies sammeln keine personenbezogenen Daten.
Sämtliche Cookie, die speziell auf die Sammlung von personenbezogenen Daten gerichtet sind (z.B. Google-Analytics) und nicht ausschließlich die Funktionalität der Website gewährleisten, werden als nicht notwendige Cookies betrachtet. Daher ist die vorherige Zustimmung in die Nutzung eben solcher Cookies von Seiten des Nutzers zwingend erforderlich.