Höhe der Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter Geld Hand Schein Euro Zahlung

Höhe der Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter

Gerade nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft ist die Abfindung und vor allem deren Höhe für den ausscheidenden Gesellschafter von besonderer Bedeutung. Oftmals will man Gesellschafter in der Praxis ohne eine Abfindung loswerden. Doch in welcher Höhe hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Abfindung?

Anspruch des Gesellschafters auf Abfindung in Geld

Die grundsätzliche Regelung ist in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB zu verorten. Danach besteht ein Anspruch auf Abfindung in Geld. Es wird der Anteilswert geschuldet.

Höhe der Abfindung abhängig von Unternehmenswert

Oft in Streit steht die Höhe des Abfindungsanspruchs. Dabei stehen sich die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters an einer hohen Abfindung und die der Gesellschaft an einer niedrigen Abfindung entgegen.

Abhängig ist die Höhe von dem Unternehmenswert. Doch wie hoch der Wert eines Unternehmens ist, ist in der Praxis schwer zu berechnen und es entsteht oft Streit, wenn im Gesellschaftsvertrag dazu nichts geregelt ist. Viele Faktoren sind hier einzubeziehen. Wenn beispielsweise kein Börsenwert besteht, so bedarf es der Einigung auf eine Bewertungsmethode. Nach dem BGH (Urteil vom 12.01.2016, Az. II ZB 25/14) ist der Unternehmenswert aus ertragswertbezogenen Bewertungsverfahren abzuleiten (Ertragswertmethode), d.h. aus zukünftigen abgezinsten Überschüssen. Dieser Verkehrswert entspricht § 738 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag kann auch geregelt werden, wie konkret die Bewertungsmethode zu erfolgen hat. Zudem gibt es oftmals Beschränkungen der Abfindung im Vertrag. Dadurch soll Liquiditätsproblemen der Gesellschaft bei hohen Abfindungen entgegengewirkt werden.

Zulässigkeit von Abfindungsklauseln

Abfindungsklauseln regeln alles Wesentliche zur Abfindung bei einem ausscheidenden Gesellschafter. Sie können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dabei steht dem Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer hohen Abfindungszahlung das Interesse der Gesellschaft an einer niedrigen Abfindungszahlung gegenüber. Auch der BGH hat mit Urteil vom 29.05.1978 (Az. II ZR 52/77) schon entschieden, dass die Abfindung abweichend vom Grundsatz aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt werden kann.

Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung ohne Form möglich. Jedoch bedarf es bei einer GmbH & Co. KG und einer Übertragung des Anteils des ausscheidenden Kommanditisten an der Komplementär-GmbH auf die übrigen Gesellschafter einer Beurkundung (§ 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG).

Vorenthaltung von Firmenwert und stiller Reserven zulässig

Der BGH hat am 29.05.1978 (Az. IIZR 52/77) entschieden, dass eine Klausel auch dann wirksam ist, wenn dem ausscheidenden Gesellschafter sowohl der Firmenwert als auch die stillen Reserven vorenthalten werden.

Überzogene Abfindungsreduzierungen unwirksam

Abfindungsklauseln sind nach dem BGH im Rahmen von überzogenen Abfindungsreduzierungen zulasten des ausscheidenden Gesellschafters unwirksam (BGH, Urteil vom 20.09.1993, Az. II ZR 104/92). Eine Beschränkung der Abfindungshöhe darf nicht derart erfolgen, dass der Gesellschafter in der freien Entscheidung des Austritts aus der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Solche Regelungen sind nach § 723 Abs. 3 BGB unwirksam. Dieser Gedanke ist nach dem BGH nicht nur bei der GbR, sondern auch bei der KG und GmbH anzuwenden.

Im Vertrag kann aber eine Abfindungsklausel verortet werden, wenn die vertraglich vereinbarte Abfindung unterhalb des Verkehrswerts nicht im groben Missverhältnis zum Verkehrswert steht (BGH, Urteil v. 17.12.2001, Az. II ZR 348/99). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (z.B. Beteiligungsdauer). Ist ein grobes Missverhältnis von vorneherein gegeben, so ist die Beschränkung sittenwidrig, d.h. nichtig (§ 138 BGB). Dann wird vielmehr der volle Verkehrswert geschuldet. Bei einem Missverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt (Bsp.: Unternehmenswert steigt später ohne Erhöhung des Abfindungsanspruchs) besteht keine Nichtigkeit, sondern es bedarf einer ergänzenden Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 20.09.1993, Az. II ZR 104/92). Es erfolgt eine Ermittlung der Abfindungshöhe durch das Gericht.

Buchwertklausel

Bei einer „Buchwertklausel“ ist geregelt, dass der Gesellschafter nur zum Buchwert abgefunden wird. Der Unternehmenswert wird nur unter Berücksichtigung der Aktiva und Passiva berechnet. Nicht berücksichtigt werden stille Reserven und Geschäftswerte. Daher liegt der Buchwert auch in der Regel unter dem Verkehrswert und damit ist auch die Abfindung in diesem Fall geringer. Grundsätzlich besteht Zulässigkeit.

Bei einem Missverhältnis zwischen Buch- und Verkehrswert kann aber ausnahmsweise Unzulässigkeit vorliegen. Der BGH (BGHZ 123, 281) nahm bei einer Buchwertabfindung von nur 35% eine Vertragsanpassung für geboten.

Ausschluss des Anspruchs des Gesellschafters auf Abfindung

Ein vollständiger Ausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig, § 138 Abs. 1 BGB, und nur in Ausnahmefällenzulässig (BGH, Urteil v. 02.06.1997, Az. II ZR 81/96). Ausnahmsweise ist ein Ausschluss zulässig, wenn ideelle Zwecke verfolgt werden (BGH, Urteil v. 02.06.1997, Az. II ZR 81/96), Abfindungsklauseln auf den Todesfall (BGH, Urteil v. 20.12.1976, Az. II ZR 115/75) oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz (BGH, Urteil v. 19.09.2005, Az. II ZR 342/03). Bei diesen Fällen liegt ein sachlicher Grund vor, der den Ausschluss der Abfindung rechtfertigt.

Versteuerung der Abfindung

Viele wissen nicht, dass die Abfindung zu versteuern ist. Die Besteuerung tritt zudem auch unabhängig von der Auszahlung ein.

Zuständigkeit Steuerberater

Vorsicht geboten ist bei der Zuständigkeit des Steuerberaters. Der ursprüngliche Steuerberater der Gesellschaft wird zwar versuchen, das Problem der Abfindung zu lösen. Doch er war ursprünglich für alle Gesellschafter tätig. Nun wird er sich vermutlich auf eine Seite stellen und somit nicht mehr für alle Gesellschafter tätig sein. Daher ist hier Vorsicht geboten und sie sollten einen Rechtsanwalt beauftragen.

Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen Köln

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit in rechtlichen Fragen. 

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