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Die Schönheitsreparatur

Die Schönheitsreparatur im Mietrecht

Mietrecht Vermieter Schönheitsreparatur

In gleich zwei Entscheidungen am 08.07.2020 hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung angemietet hat, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsrenovierungen verlangen kann. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass sich die Wohnung „wesentlich verschlechtert“ hat und der Mieter bereit ist, sich zur Hälfte an den Kosten zu beteiligen.

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Der Status Quo

Insofern beantwortet der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Mieter einen Vermieter dazu zwingen kann, Schönheitsreparaturen zu zahlen. Grundsätzlich galt in der Rechtsprechung, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam und hat zur Folge, dass die gesetzlich normierte Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 I BGB) greift – der Vermieter also die Schönheitsreparatur alleine zu tragen hat.

Lösung durch Interessensausgleich

Der Bundesgerichtshof hat foglich eine sach- und interessensgerechte Entscheidung vorgenommen. Vermieter können insoweit aufatmen, als dass sie nun nicht mehr auf den vollen Renovierungskosten sitzen bleiben. Ebenso kann der Vermieter die Schönheitsreparaturen so lange zurückhalten, bis der Mieter einen angemessenen Vorschuss bereitgestellt hat. Diese Würdigung zugunsten der Vermieter erscheint auch richtig, da der Vermieter ansonsten durch eigene Renovierung eine Besserstellung des Mieters herbeiführe, obwohl ein anderer vertraglicher Zustand vereinbart worden ist. Diese Besserstellung muss im Rahmen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinsichtlich des anderen Vertragspartner (Vermieter) angepasst werden.

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