Recht auf Vergessen Bundesverfassungsgericht

Das Recht auf Vergessen – Pressefreiheit überwiegt

Das Recht auf Vergessen – Pressefreiheit überwiegt

Recht auf Vergessen

Bereits in zwei Grundsatzentscheidungen hatte der Europäische Gerichtshof 2014 als auch das Bundesverfassungsgericht 2019 ein grundsätzliches „Recht auf Vergessenwerden“ anerkannt, welches aber immer mit der Pressefreiheit in Einklang gebracht werden muss.

In einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgericht nimmt dieser allerdings eine Einschränkung vor. Es gibt auch nach Jahrzenten kein schematisches „Recht auf Vergessenwerden“.

Gerade im Zeitalter der Digitalisierung sind Inhalte über Personen oftmals Jahrzehnte online verfügbar. Es ist oftmals schwierig das Recht auf Vergessen durchzusetzen oder gar eine schlechte Bewertung von einem Bewertungsportal zu löschen. Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen hilft Ihnen via Webcleaning solche Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Hier finden Sie unser Kontaktformular.

OLG Hamburg: Pressefreiheit überweigt nicht

Der Entscheidung zugrunde liegt die Klage eines Unternehmers gegen das Manager-Magazin, welches 2011 über eben jenen berichtet hat. Teil des Inhalts war unter anderem ein Täuschungsversuchs des Unternehmers beim Ablegen der juristischen Staatsprüfung im Jahr 1984, welcher dazu führte, dass dieser sein Studium ohne Abschluss beenden musste.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich im Vorfeld der Entscheidung des BVerfG dem Unternehmer angeschlossen und dem Manager-Magazin verboten, den lange zurückliegenden Vorfall nicht weiter zu beleuchten. Der Bericht setze den Unternehmer der Missbilligung und Härte aus, so die Richter des Oberlandesgerichts.

Verfassungsbeschwerde bringt Erfolg mit sich

Das Manager-Magazin wendete sich mittels Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht und bekam Recht. Der Unternehmer müsse die kritische Portraitierung dulden. Das schematische Erlöschen durch Zeitablauf an sich verbiete es der Presse nicht auch über einen länger zurückliegenden Sachverhalt zu berichten. Betont wurde allerdings dabei, dass die Pressefreiheit im konkret Fall überweigt.

Der Unternehmer ist stets öffentlich tätig gewesen und habe die Öffentlichkeit gesucht, ebenso habe er selbst in seinem Lebenslauf auf sein Jura-Studium hingewiesen und wurde bereits zwei mal strafrechtlich verurteilt. Anleger der Aktiengesellschaft des Unternehmers haben ein berechtigtes Interesse an der Verlässlichkeit des Vorstandsvorsitzenden, folglich hat die Presse das Recht wahrheitsgemäß über den Vorfall berichten zu dürfen.

Fazit

Insoweit schließt sich die Entscheidung der Rechtsprechungslinie zum „Recht auf Vergessen“ an. Es gilt nach wie vor, dass im konkreten Fall eine Abwägung zwischen Pressefreiheit und den betroffenen Grundrechten der Einzelperson vorgenommen werden muss.

Nach oben scrollen