Wann kann eine Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen erfolgen?
Was ist eine Handelsvertreterprovision?
Eine Handelsvertreterprovision ist das Entgelt für den Handelsvertreter, das jedoch abhängig vom Erfolg des Vertragsabschlusses ist. Rechtliche Grundlage ist §§ 87ff. HGB.
Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen - Problemdarstellung
Was ist überhaupt das Problem bei einer solchen Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen?
Der Handelsvertreter hat nun erfolgreich einen Vertrag mit einem Kunden abgeschlossen. Er freut sich schon auf die Provision. Doch was ist, wenn der Kunde dann den Vertrag doch storniert? Was passiert mit der schon ausgezahlten Provision?
Stornohaftungszeit
Die gezahlte Provision steht für einen fest bestimmten Zeitraum unter einem Rückforderungsvorbehalt, sog. Stornohaftungszeit. Der Handelsvertreter verdient in diesem Zeitraum die Provision in monatlichen Teilbeiträgen.
Vertragsaufhebung vor Ablauf der Stornohaftungszeit
Bei Aufhebung des Vertrags vor Ablauf der Stornohaftungszeit hat das Unternehmen gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung.
„Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.“
Rückforderung - Problematik des Vertretens
Problematisch ist aber nun vor allem, was der Unternehmer zu vertreten hat. Dies wurde in der Rechtsprechung zahlreich diskutiert und bestimmt sich immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Zumindest liegt dann ein zu vertretendes Verhalten vor, wenn keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung durch das Unternehmen hinsichtlich des Vertrages sichergestellt wurden. Doch welche Maßnahmen sind dafür erforderlich?
Erforderliche Maßnahmen zur Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen
„entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten“.
Damit hat das Unternehmen ein Wahlrecht.
Stornomitteilungen an den Handelsvertreter
Ausreichend für eine Stornomitteilung des Unternehmens an den Handelsvertreter ist eine Mitteilung, durch die der Vertreter in die Lage versetzt wird, selbst Maßnahmen zur Bekämpfung des Stornos vorzunehmen (BGH, Urt. vom 28.06.2012, Az. VIII ZR 130/11).
„Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276 , 278 BGB ), sondern darüber hinaus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.).“
Ausnahmen
Bei Kleinststorni bedarf es keiner Nachbearbeitung, denn auch hier würde der Handelsvertreter keine Maßnahmen treffen. Die Wertgrenze wird zum Teil bei 50€, zum Teil bei 100€ gezogen.
Außerdem ist bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ebenfalls keine Maßnahme zur Bekämpfung des Stornos erforderlich. So entschied das OLG Zweibrücken mit Urt. v. 24.05.2011 (Az. 8 U 158/08) bei Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers oder bei Interessenswegfall (z.B. Abmeldung eines versicherten Fahrzeugs).
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