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Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen

Wann kann eine Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen erfolgen?

Was ist eine Handelsvertreterprovision?

Eine Handelsvertreterprovision ist das Entgelt für den Handelsvertreter, das jedoch abhängig vom Erfolg des Vertragsabschlusses ist. Rechtliche Grundlage ist §§ 87ff. HGB.

Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen - Problemdarstellung

Was ist überhaupt das Problem bei einer solchen Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen?

Der Handelsvertreter hat nun erfolgreich einen Vertrag mit einem Kunden abgeschlossen. Er freut sich schon auf die Provision. Doch was ist, wenn der Kunde dann den Vertrag doch storniert? Was passiert mit der schon ausgezahlten Provision?

Stornohaftungszeit

Die gezahlte Provision steht für einen fest bestimmten Zeitraum unter einem Rückforderungsvorbehalt, sog. Stornohaftungszeit. Der Handelsvertreter verdient in diesem Zeitraum die Provision in monatlichen Teilbeiträgen.

Vertragsaufhebung vor Ablauf der Stornohaftungszeit

Bei Aufhebung des Vertrags vor Ablauf der Stornohaftungszeit hat das Unternehmen gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung.

Zu beachten ist aber § 87a Abs. 3 S. 2 HGB:

Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.“

Rückforderung - Problematik des Vertretens

Problematisch ist aber nun vor allem, was der Unternehmer zu vertreten hat. Dies wurde in der Rechtsprechung zahlreich diskutiert und bestimmt sich immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Zumindest liegt dann ein zu vertretendes Verhalten vor, wenn keine ordnungsgemäße Nachbearbeitung durch das Unternehmen hinsichtlich des Vertrages sichergestellt wurden. Doch welche Maßnahmen sind dafür erforderlich?

Erforderliche Maßnahmen zur Rückforderung von Handelsvertreterprovisionen

Das Unternehmen kann laut Urteil des BGH

„entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich nach Art und Umfang ausreichend sein müssen, was im Streitfall von ihm darzulegen und zu beweisen ist, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten“.

Damit hat das Unternehmen ein Wahlrecht.

Stornomitteilungen an den Handelsvertreter

Ausreichend für eine Stornomitteilung des Unternehmens an den Handelsvertreter ist eine Mitteilung, durch die der Vertreter in die Lage versetzt wird, selbst Maßnahmen zur Bekämpfung des Stornos vorzunehmen (BGH, Urt. vom 28.06.2012, Az. VIII ZR 130/11).

Eine solche muss aber an den Versicherungsvertreter direkt gerichtet sein und nicht lediglich an eine Führungskraft (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.01.2013, Az. 5 U 54/11). Zudem muss eine solche innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden der Stornogefahr versendet werden (BGH, Urt. v. 28.06.2012, Az. VIII ZR 130/11). Beim Versand einer solchen Mitteilung hat das Unternehmen nur die Absendung, nicht aber den Zugang zu beweisen (BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09).

Unternehmen wird selbst tätig

Hinsichtlich des Aufwands des Unternehmens ist der Aufwand des Handelsvertreters der Vergleichsmaßstab (OLG Köln, Urteil vom 09.09.2005, Az.: 19 U 174/04).

Damit bedarf es mehr als nur ein Mahnschreiben, denn auch der Handelsvertreter würde zumindest noch telefonische Maßnahmen betreiben (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 8 U 158/08).

Weiterhin heißt der 3. Leitsatz des BGH (Urt. v. 05.03.2008, Az. VIII ZR 31/07):  

„Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276 , 278 BGB ), sondern darüber hinaus auch dann, wenn diese Umstände dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind; die Insolvenz des Unternehmers fällt grundsätzlich in dessen Risikosphäre (Abgrenzung zu RGZ 63, 69 ff.).“

Ausnahmen

Bei Kleinststorni bedarf es keiner Nachbearbeitung, denn auch hier würde der Handelsvertreter keine Maßnahmen treffen. Die Wertgrenze wird zum Teil bei 50€, zum Teil bei 100€ gezogen.

Auch bei eigenen Verträgen des Handelsvertreters selbst bedarf es keiner Nachbearbeitung, denn ein solches würde gegen § 242 BGB verstoßen (OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2009, Az.: 12 U 254/08).

Außerdem ist bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ebenfalls keine Maßnahme zur Bekämpfung des Stornos erforderlich. So entschied das OLG Zweibrücken mit Urt. v. 24.05.2011 (Az. 8 U 158/08) bei Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers oder bei Interessenswegfall (z.B. Abmeldung eines versicherten Fahrzeugs).

Ob es bei einem Widerruf des Versicherungsnehmers einer Stornobekämpfungsmaßnahme bedarf, ist umstritten, wobei das OLG Zweibrücken mit Urt. v. 24.05.2011 (Az. 8 U 158/08 Rn 24) eine solche Maßnahme als aussichtslos ansah. Das OLG München (Urt. v. 27.03.2019, Az. 7 U 618/18) aber bejahte eine solche Pflicht.

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