Mobbing durch Kollegen oder den Chef - Teil 2 Welche Rechte hat der Betroffene? Ausgrenzung Benachteiligung Schikane Finger

Mobbing durch Kollegen und den Chef – Teil 2 Welche Rechte hat der Gemobbte?

In Teil I haben wir bereits erklärt, wie genau Mobbing definiert wird.

Der zweite Teil soll aufzeigen, welche konkreten Möglichkeiten es geben kann, sich gegen Mobbing am Arbeitsplatz zu schützen.

§ 241 BGB Fürsorge des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus § 241 BGBLaut des Landesarbeitsgericht in Thüringen (Urteil v. 10.04.2001, Az. 5Sa 403/00) ist der Arbeitgeber verpflichtet

das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Angriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese von Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern.“

Damit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch vor Mobbing schützen. Diese Pflicht kann er z.B. durch Abmahnungen oder auch Kündigungen erfüllen.

Beschwerderechte bei Mobbing

Bei Mobbing aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität wird der Arbeitnehmer zudem durch das AGG geschützt (§§ 1, 2 AGG).

Nach § 13 Abs. 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs zu beschweren. Daraufhin ist die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis dem Beschäftigten mitzuteilen.

Auch aus § 84 I BetrVG ergibt sich eine solche Möglichkeit. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Der Betriebsrat muss zudem die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen und fördern, § 75 Abs. 2 BetrVG.

Ansprüche bei Mobbing durch Kollegen oder den Chef

Rechte bei Mobbing - § 12 Abs. 3 AGG

Gemäß § 12 Abs. 3 AGG hat der Betroffene bei Mobbing durch Kollegen am Arbeitsplatz im Rahmen seiner Rechte auch einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und auch angemessenen Maßnahmen ergreift. Genannt sind dabei Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.

Rechte bei Mobbing - Zurückbehaltungsrecht

Ergreift der Arbeitgeber allerdings keine oder aber nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, so kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit einstellen, ihm steht ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu. Speziell geregelt ist dieses Recht auch in § 14 AGG.

Rechte bei Mobbing - Schadensersatz

Unternimmt der Arbeitgeber nichts, kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. Organisationsverschuldens geltend machen. Er kann z.B. Behandlungskosten beim Arzt, aber auch die Differenz von Krankengeld und dem Gehalt geltend machen.

Bei Verletzung der Gesundheit steht dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Dieser beruht auf §§ 823ff. BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Schäden an der Gesundheit dürfen zudem nicht wie ein Arbeitsunfall oder aber eine Berufskrankheit behandelt werden (Landessozialgericht Hessen, Urt. v. 23.10.2012, Az. L 3 U 199/11).

Entschädigungshöhe

Die Höhe der Entschädigung richtet sich an der Art und der Intensität des Mobbings und auch am Verschulden aus (BAG 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13, NZA 15, 994). Zudem sind die Dauer und des Verlaufs des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

Rechte bei Mobbing - Kein Anspruchsausschluss

Das BAG entschied zudem im Urteil vom 16.05.2007 (Az. 8 AZR, 709/07), dass der Arbeitgeber Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Mobbing nicht vertraglich ausschließen kann.

Rechte bei Mobbing - Kündigung

Ist die Situation für den Arbeitnehmer unzumutbar, so kann ein fristloser Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB gegeben sein. Dafür ist aber ein Nachweis erforderlich. Unter Umständen kann dann auch ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGBbestehen.

Rechtsprechung zu Mobbing durch Kollegen oder den Chef

Das Arbeitsgericht in Berlin entschied am 15.08.2019 (Az. 33 Ca 8580/18), dass die Herabwürdigung von einem Mitarbeiter wegen seiner ostdeutschen Herkunft keine Benachteiligung gemäß § 1 AGG darstelle. Menschen mit einer ostdeutschen Herkunft seien nicht Träger einer einheitlichen Weltanschauung und auch nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe.

Das LAG Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 21.10.2009 (Az. 3 SA 224/09), dass eine fristlose Kündigung durch das Bedrohen einer Kollegin gerechtfertigt sein kann. Eine Kündigung gehöre zu den geeigneten Maßnahmen, die den Betriebsfrieden erhalten.

Laut Urteil des LAG Niedersachsen vom 12.05.2005 (Az. 6 Sa 2132/03) musste ein Arbeitgeber an den Arbeitnehmer 24.000€ Schmerzensgeld zahlen. Grund war, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter vor Kunden beleidigt hatte und der Mitarbeiter infolgedessen zwei Jahre arbeitsunfähig war.

Auch das Arbeitsgericht Cottbus (Az. 7 CA 1960/08) sprach einer Pflegedienstleiterin Schmerzensgeld in Höhe von 30.000€ zu, genauso wie das Arbeitsgericht Dresden (Urt. v. 07.07.2003, 5 Ca 5954/02) einen Schmerzensgeldanspruch bejahte.

Was Sie beachten sollten!

Oft ist es für den Arbeitnehmer im Fall von Mobbing durch Kollegen oder den Chef schwierig, zur Durchsetzung seiner Rechte hinreichend Nachweise darzulegen. So fehlt es meist an der Darlegung, dass das Mobbing zu dem Schaden des Arbeitnehmers geführt hat, so z.B. zu seiner Krankheit. So gibt es viele Faktoren, durch die man krank wird, neben Mobbing können das z.B. auch finanzielle Sorgen oder Stress mit dem Partner sein.

Beachtet werden muss auch, dass Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mobbings verwirken können. So entschied das LAG Nürnberg (Urt. v. 25. Juli 2013, Az. 5 Sa 525/11) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer zwei Jahre wartete.

Oft gibt es Beweisprobleme. Schriftliches oder aber Zeugen sind oft nicht gegeben. Deswegen sollte der Betroffene so detailliert wie nur möglich Tagebuch führen. Das Tagebuch stellt zwar keinen Beweis dar. Kann aber trotzdem den entscheidenden Vorteil im Prozess darstellen.

Der Arbeitnehmer hat beim Zurückbehaltungsrecht das Risiko, dass bei Fehlen der Voraussetzungen für eine solche Leistungsverweigerung, der Arbeitgeber diesen fristlos kündigen kann. Daher ist es ratsam, dass der Arbeitnehmer zuvor eine Abmahnung ausspricht. Darin sollten die konkreten Fälle genannt werden mit einer Frist, damit der Arbeitgeber noch einmal die Möglichkeit hat, der Pflicht nachzukommen. Falls dies nicht erfolgt, sollte auf das Zurückbehaltungsrecht verwiesen werden.

Zu beachten ist bei einer Eigenkündigung immer, dass dies zu einer schwächeren Situation führt als bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann dann nämlich eine Kündigungsschutzklage einlegen. Bei Erfolg kann er eine Abfindung erlangen.

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