Krücken Sanitätshaus Zuzahlung Hilfsmittel

Zuzahlung & Hilfsmittel

Zuzahlung & Hilfsmittel

Grundsätzlich gilt bei allen gesetzlichen Krankenkassen (GKV), dass Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro für jedes Hilfsmittel bezahlen. Bei gemieteten Hilfsmitteln zahlen Sie insgesamt nur zehn Euro für die gesamte Dauer der Mietzeit. Das Hilfsmittelverzeichnis hilft Ihnen dabei sich einen Überblick über die bekannten Hilfsmittel zu verschaffen. 

Eigenanteil bei Hilfsmitteln?

Vorab gilt, dass eine Kostenübernahme durch die GKV nur dann eintritt, wenn das unterstützende Mittel den Therapie- und Behandlungsprozess positiv unterstützt oder einer drohenden Behinderung vorbeugt.  Ein Eigenanteil besteht, wenn Hilfsmittel als Gebrauchsgegenstand gewertet werden und auch von gesunden Menschen benutzt werden. 

Bei orthopädischen Schuhen sind zum Beispiel die Schuhe ein Gebrauchsgegenstand, den Sie als Eigenanteil selbst zahlen, die orthopädische „Zurichtung“ jedoch das Hilfsmittel. Dies wurde zuletzt auch vom Bundessozialgericht (BSG) in einem Beschluss vom 30.08.2017    (B 3 KR 15/17 B) festgestellt, welcher sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bezieht. Somit scheint es gerechtfertigt, dass die Krankenkasse nicht mit sämtlichen Kosten belastet wird. 

Mehrkosten für Hilfsmittel, die lediglich der Bequemlichkeit oder dem Komfort dienen, werden nicht von der GKV übernommen.

Risiko für Leistungserbringer

Als Leistungserbringer kommen typischerweise Sanitätshäuser und andere medizinische Dienstleister in Betracht. Diese erhalten entsprechend § 43b Absatz 1 Satz 2 SGB V einen Vergütungsanspruch, welcher um die Zuzahlung verringert wird. Somit müssen Sie die Zuzahlung einziehen und das Inkassorisiko tragen. 

Fazit 

Ob und inwiefern Zuzahlungen & Hilfsmittel gewährt werden, kann im Zweifelsfall nicht eindeutig beantwortet werden. Den LeistungserbringerSanitätshäuser oder anderen medizinische Dienstleister – trifft bei einzuziehenden Zuzahlung jedoch das Inkassorisiko

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen berät seit vielen Jahren erfolgreich eine große Anzahl von Sanitätshäusern oder ähnliche medizinische Dienstleister in Sachen Inkasso & Factoring. Gerade in Zeiten von Corona legen wir besonders viel Wert auf Solidarität

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