Datenübermittlungspflicht von Onlineplattformen

Datenübermittlungspflicht von Onlineplattformen

Das VG Berlin (Az. 6 K 90/20) hat am 23. Juni 2021 entschieden, dass Onlineplattformen bei Verdacht auf Zweckentfremdung der Vermieter-Daten von Behörden eine Datenübermittlungspflicht haben.

Airbnb als Klägerin

Die Klägerin, ein irisches Unternehmen in Dublin (Airbnb), betreibt eine Internetplattform zur Vermietung von Ferienwohnungen. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verpflichtete im Dezember 2019 die Klägerin zur Übermittlung von Namen und Anschrift von Anbietern auf deren Plattform. Es bestehe ein Verdacht des Verstoßes gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften.

Gestützt werde dies darauf, dass die Inserate keine oder aber falsche Registriernummern enthalten oder aber die Geschäftsdaten nicht erkennbar seien. Es bestehe aber eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer.

Nach Ansicht von Airbnb sei die Norm, die eines Auskunftsverlangen regele, verfassungswidrig. Auch der Bescheid an sich sei rechtswidrig, denn es sei eine Sammelabfrage, die keinen Einzelfall betreffe und zudem sei keine konkrete Gefahr gegeben. Zudem werde von Airbnb der Verstoß gegen irisches Datenschutzrecht verlangt.

VG Berlin: Datenübermittlungspflicht

Das VG Berlin wies die Klage überwiegend ab. Es bestehe eine Datenübermittlungspflicht von Onlineplattformen.

§ 5 Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht verfassungswidrig

5 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz als Rechtsgrundlage sei nicht verfassungswidrig. Zwar bestehe ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Dieses sei aber verhältnismäßig und zudem hinreichend bestimmt, sowie normenklar. Auch bestehe kein Verstoß gegen Unionsrecht.

Das Auskunftsverlangen sei nur auf in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle bezogen. Es enthalte genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieterangaben. Zudem können wegen der Anonymität der Angebote auf der Plattform nur geringe Anforderungen an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsverlangen gestellt werden. Dieser bestehe, da Anbieter ganzer Unterkünfte keine oder aber ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten und sich zudem die gewerbliche Vermietung nicht aus dem Angebot selbst ergebe.

keine Berufung auf irisches Datenschutzrecht

Eine Berufung auf irisches Datenschutzrecht sei nicht möglich. Das Herkunftslandprinzip sei hier nicht anzuwenden.

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