Das VG Berlin (Az. 6 K 90/20) hat am 23. Juni 2021 entschieden, dass Onlineplattformen bei Verdacht auf Zweckentfremdung der Vermieter-Daten von Behörden eine Datenübermittlungspflicht haben.
Airbnb als Klägerin
Die Klägerin, ein irisches Unternehmen in Dublin (Airbnb), betreibt eine Internetplattform zur Vermietung von Ferienwohnungen. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verpflichtete im Dezember 2019 die Klägerin zur Übermittlung von Namen und Anschrift von Anbietern auf deren Plattform. Es bestehe ein Verdacht des Verstoßes gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften.
Gestützt werde dies darauf, dass die Inserate keine oder aber falsche Registriernummern enthalten oder aber die Geschäftsdaten nicht erkennbar seien. Es bestehe aber eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer.
Nach Ansicht von Airbnb sei die Norm, die eines Auskunftsverlangen regele, verfassungswidrig. Auch der Bescheid an sich sei rechtswidrig, denn es sei eine Sammelabfrage, die keinen Einzelfall betreffe und zudem sei keine konkrete Gefahr gegeben. Zudem werde von Airbnb der Verstoß gegen irisches Datenschutzrecht verlangt.
VG Berlin: Datenübermittlungspflicht
Das VG Berlin wies die Klage überwiegend ab. Es bestehe eine Datenübermittlungspflicht von Onlineplattformen.
§ 5 Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht verfassungswidrig
5 Abs. 2 S. 2 und S. 3 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz als Rechtsgrundlage sei nicht verfassungswidrig. Zwar bestehe ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Dieses sei aber verhältnismäßig und zudem hinreichend bestimmt, sowie normenklar. Auch bestehe kein Verstoß gegen Unionsrecht.
Das Auskunftsverlangen sei nur auf in einem Bescheid gebündelte Einzelfälle bezogen. Es enthalte genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieterangaben. Zudem können wegen der Anonymität der Angebote auf der Plattform nur geringe Anforderungen an den hinreichenden Anlass für ein Auskunftsverlangen gestellt werden. Dieser bestehe, da Anbieter ganzer Unterkünfte keine oder aber ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten und sich zudem die gewerbliche Vermietung nicht aus dem Angebot selbst ergebe.
keine Berufung auf irisches Datenschutzrecht
Eine Berufung auf irisches Datenschutzrecht sei nicht möglich. Das Herkunftslandprinzip sei hier nicht anzuwenden.
Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit in rechtlichen Fragen. Für weitere Fragen finden Sie alle Kontaktdaten hier!
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.Cookie EinstellungenIch erkläre mich einverstanden!
Privacy & Cookies Einstellungen
Datenschutzbestimmungen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. .
Notwendige Cookies sind zwingend erforderlich, da sie die Funktionalität der Website gewährleisten. Daher fallen in diese Kategorie ausschließlich Cookies, die die grundlegende Funktionsabläufe der Website sowie deren Sicherheit dienen. Diese Cookies sammeln keine personenbezogenen Daten.
Sämtliche Cookie, die speziell auf die Sammlung von personenbezogenen Daten gerichtet sind (z.B. Google-Analytics) und nicht ausschließlich die Funktionalität der Website gewährleisten, werden als nicht notwendige Cookies betrachtet. Daher ist die vorherige Zustimmung in die Nutzung eben solcher Cookies von Seiten des Nutzers zwingend erforderlich.