Abgesagte Feier wegen Corona – Mietzahlungspflicht?
Am 02.03.2022 hat der BGH (Az. XII 36/21) sich mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Absage einer Feier aufgrund von Corona die Mietzahlungspflicht weiter besteht.
Abgesagte Feier und Mietzahlungspflicht
Es handelte sich um ein Paar, das für ihre Hochzeit am 01.05.2020 Räume gemietet hatte. Die Miete in Höhe von 2.600€ wurde schon gezahlt. Jedoch konnte die Feier aufgrund der Coronaschutzverordnung nicht stattfinden. Diese Verordnung untersagte Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen. Zwar machte die Veranstalterin ein Angebot über einen anderen Termin, jedoch wollte das Paar vom Vertrag zurücktreten und ihre Miete zurückgezahlt haben. Besteht also eine Mietzahlungspflicht trotz Absage einer Feier wegen Corona?
Zunächst hatte das AG Gelsenkirchen (Urt. v. 09.11.2020, Az. 409 C 215/20) die Rückzahlung der Miete abgewiesen.
Das LG Essen (Urt. v. 16.03.2021, Az. 15 S 164/20) dagegen verurteilte die Veranstalterin zur Rückzahlung von 1.300€ nebst Zinsen.
BGH: Mietzahlungspflicht trotz Corona
Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Nach dem BGH bestehe die Mietzahlungspflicht trotz Absage der Feier wegen Corona weiter!
Keine Unmöglichkeit bei Corona
Nach dem BGH bestehe infolge der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie keine Unmöglichkeit nach §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Es war der Veranstalterin weiterhin nicht unmöglich, den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren.
Kein Minderungsrecht bei Corona
Auch bestehe kein Recht zur Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB, denn es bestehe kein Mangel der Mietsache. Es sei durch die Coronaschutzverordnung weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Überlassung der Räume verboten.
Kein Anspruch aus § 313 BGB
Grundsätzlich komme nach dem BGH ein Anspruch aus § 313 BGB bei einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme aufgrund der Corona-Pandemie beruhe, in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21). Dies sei auch bei der vorliegenden Konstellation, in der Räume für eine Veranstaltung gebucht wurden, die aber aufgrund hoheitlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte, der Fall. Es bedarf aber einer umfassenden Abwägung, ob ein Festhalten am Vertrag unzumutbar sei. Die völlige Beseitigung des Vertrages sei ein Ausnahmefall. Der Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB bestehe nur auf Verlegung der Feier. Dies genüge, um das Risiko der Corona-Pandemie gerecht auf beide Seiten zu verteilen. Dies sei auch für das Paar zumutbar gewesen, denn die standesamtliche Hochzeit sei schon 2018 erfolgt, sodass eine unmittelbar folgende kirchliche Hochzeit ohnehin nicht mehr möglich war. Möchte das Paar nun gar nicht mehr heiraten, so sei dies das Risiko des Paares. Es sei ein allgemeines Verwendungsrisiko für den Mieter und stehe nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Corona.
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