Elektroscooter – Konflikte in Köln und anderen Städten
Gibt es eine Lösung für Elektroscooter und deren Konflikte in Köln und anderen Städten? Wer hat die Bergungskosten und auch Entsorgungskosten zu zahlen?
In Köln haben am 06. September sieben Anbieter von Elektroscootern (kurz: E-Scooter) Bergungsaktionen gestartet. Gefunden wurden nur drei, obwohl über 60 bei einem vorherigen Scan an diesem Ort mit einem Sonarboot geortet werden konnten. Im gesamten Rhein liegen heute noch 500 E-Scooter. Doch die Bergungskosten sind teuer, sie sollen im siebenstelligen Bereich liegen.
Nicht nur der Kölner Umweltverein ist enttäuscht, auch für viele Bewohner der Stadt Köln sind die E-Scooter mittlerweile ein Dorn im Auge. Es tauchen immer mehr Konflikte zwischen Nutzern der Elektroscooter und anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs auf. Viele Kunden werfen die E-Scooter einfach gerade dahin, wo es ihnen passt, ob auf den Gehweg oder auf die Straße. Dazu kommt, dass E-Scooter im Wasser giftig, ätzend und reizend sind. Das Wasser wird verunreinigt.
Doch gibt es für die Elektroscooter und deren andauernden Konflikte eine Lösung zum Wohle der Stadt Köln? Wie kann man die E-Scooter beliebter machen und vor allem, welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?
Strafbarkeit des Entsorgens von Elektroscootern
Das Entsorgen der E-Scooter ist zunächst einmal strafbar. Es könnten folgende Straftatbestände gegeben sein:
unbefugte Gewässerverunreingung in Betracht. Hier besteht eine mögliche Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Diebstahl
Sachbeschädigung
Elektroroller & Köln – Maßnahmen zur Lösung der Konflikte
Neben den Bergungsarbeiten ist es für eine Lösung der Konflikte der Elektroscooter in Köln auch wichtig, den Zeitpunkt der Bergung anzupassen. Vor allem wenn der Pegel des Rheins niedriger ist, scheinen die Erfolgsaussichten der Bergung besser zu sein, eventuell kann man dann die E-Scooter auch schon von außen sehen.
Es bedarf es aber auch präventive Maßnahmen. So müssen mehr Rückgabeorte und auch Abstellverbotsgebiete festgelegt werden. Abstellverbote bedarf es vor allem in der Nähe des Rheins und auch auf Brücken. Die Stadt forderte zur Lösung der Konflikte die Anbieter zudem auf, auf den Elektroscootern in Köln die Mail und Telefonnummer der Anbieter anzubringen. Auch durch Diebstahlssicherungen kann eine weitere Störung durch die E-Scooter verringert werden.
Zudem sollten die Verleiher dazu verpflichtet werden, ihren Bestand zu dokumentieren, sodass es für sie möglich ist, anzugeben, wieviele E-Scooter von ihnen verloren sind.
Haftung für Bergungsarbeiten in Köln
Möglicherweise kann die Stadt Köln und auch der Verleiher Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Störer, also die Verleiher, Kunden oder Dritte geltend machen.
Es kommt vor allem auf die Frage an, wer überhaupt der Störer ist und damit die Kosten zu tragen hat. Sind die Anbieter wirklich Verhaltens- oder Zustandsstörer? Dafür müssten die Anbieter dazu beigetragen haben, dass solche Schäden entstehen.
Das könnte vor allem davon abhängig gemacht werden, ob der jeweilige Anbieter auch die erforderlichen Vorkehrungen geschaffen hat, damit seine Kunden die E-Scooter eben nicht in den Rhein werfen.
Elektroscooter in Köln - Vergleichbarkeit des Bergens mit Abschleppen?
Beim Abschleppen eines Autos ohne Veranlassung des Halters oder Fahrers kann auch Ersatz der Kosten für Abschleppmaßnahme verlangt werden. Man könnte als Lösung des Konflikts hier eine Analogie ziehen, sowohl hinsichtlich der Bergungsarbeiten der Elektroscooter im Rhein in Köln, als auch hinsichtlich verbotswidrig abgestellter Elektroscooter.
Elektroscooter - Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB?
Bei den Abschleppfällen entsteht u.U. ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Dazu zählen auch die Abschleppkosten. Auch aus §§ 823 I, 823 II i.V.m. § 858 BGB könnten Ansprüche in Betracht kommen.
Im Rahmen der GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB wird durch die Bergung die Pflicht des Störers zur Störungsbeseitigung erfüllt. Damit würde es eigentlich dem Interesse und damit auch dem mutmaßlichem Willen des Störers entsprechen. Dies wird zwar zum Teil kritisiert. Aber ohnehin ist es irrelevant, ob diese Bergung auch mit dem mutmaßlichen Willen übereinstimmt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Beseitigung eines verbotswidrigen Parkzustands im öffentlichen Interesse (u.a. Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 30.06.2017 – 5 K 902/16.NW).
Anwendung dieses Gedankens auf Elektroscooter?
Dieser Gedanke ist auch wohl auf E-Scooter anzuwenden. Es wird im öffentlichen Interesse sein, dass die E-Scooter im Rhein nicht mehr die Umwelt belasten und solche die auf Gehwegen und Straßen rumliegen nicht mehr die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen und die Wege blockieren. Die Beseitigung einer solchen Störung ist eine Maßnahme zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit kommt nach § 679 BGB ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht.
Der BGH nahm unter anderem in folgenden Abschleppfällen Ansprüche an:
Im Falle der Bergung der Elektroscooter könnte eine Analogie gezogen werden. Auch hier werden Maßnahmen zur Entfernung getroffen aufgrund rechtswidrig abgestellter bzw. entsorgter E-Scooter. Die Kosten werden größtenteils der Stadt auferlegt, da eben diese die Beseitigung durchführt, obwohl die Pflicht zur Beseitigung den Störern zukommt. Es handelt sich um eine sog. Ersatzvornahme. Die Kosten für eine solche Ersatzvornahme können nach §§ 59 I,77 VwVG NRW i.V.m. §§ 15, 20 II 2 Nr. 7 VO VwVG NRWersetzt verlangt werden.
Falschparker in Köln
E-Scooter auf dem Gehweg, mitten auf der Straße oder anderswo – hinsichtlich achtlos auf den Gehwegen abgestellter und damit blockierender Elektroscooter kann ein Bußgeld verhängt werden. Das Problem ist, dass die Nutzer im Minutenakt wechseln können. Aufgrund dessen kann zur Lösung dieser Konflikte auch der Verleiher in Köln eine Aufforderung erhalten, dass er die Daten der Nutzer von den Elektroscootern an das jeweilige Ordnungsamt weitergibt.
Elektroscooter in Köln - Schäden
Im Falle eines Schadens an dritten Personen ist der Eigentümer verantwortlich, also zumeist der Verleiher. Es haftet dann seine Versicherung. Oft besteht aber auch eine Selbstbeteiligung für Fahrer.
Eine Haftung der Fahrer nach dem StVG scheidet aus, weil E-Scooter eine langsamere Geschwindigkeit haben.
Elektroscooter in Köln – Rechtliche Lösung durch einen fachkundigen Anwalt!
Wir beraten und betreuen Sie bei allen rechtlichen Problemen! Als Anwaltskanzlei in Köln helfen wir Ihnen neben den Problemen der Elektroscooter auch andere Konflikte zu lösen!
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.Cookie EinstellungenIch erkläre mich einverstanden!
Privacy & Cookies Einstellungen
Datenschutzbestimmungen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern und wirtschaftlich zu betreiben. Sie können dies akzeptieren oder per Klick auf die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen“ nur die zur Funktionalität der Website "notwendig[en]" Cookies ablehnen sowie diese Einstellungen jederzeit aufrufen und Cookies auch nachträglich jederzeit abwählen (z.B. im Fußbereich unserer Website). Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. .
Notwendige Cookies sind zwingend erforderlich, da sie die Funktionalität der Website gewährleisten. Daher fallen in diese Kategorie ausschließlich Cookies, die die grundlegende Funktionsabläufe der Website sowie deren Sicherheit dienen. Diese Cookies sammeln keine personenbezogenen Daten.
Sämtliche Cookie, die speziell auf die Sammlung von personenbezogenen Daten gerichtet sind (z.B. Google-Analytics) und nicht ausschließlich die Funktionalität der Website gewährleisten, werden als nicht notwendige Cookies betrachtet. Daher ist die vorherige Zustimmung in die Nutzung eben solcher Cookies von Seiten des Nutzers zwingend erforderlich.