Dr. Krieg & Kollegen - Flug Reise Erstattung Corona Rechtsanwaltskanzlei Köln

Flug- und Reiserückerstattung

Flug- und Reiserückersattung

Flug Reise Erstattung

Aufgrund der Corona-Pandemie sind insbesondere die Tourismus-Branche schwer betroffen: Reisetermine wurden abgesagt oder verschoben, Flüge können nicht wahrgenommen werden und ganze Urlaube finden nicht statt. Es herrscht allgemein große Unsicherheit über die Frage, welche Rechte und Möglichkeit überhaupt bestehen. Dieser Beitrag soll insofern Abhilfe schaffen.

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen hilft Ihnen dabei Ansprüche gegen Fluggesellschaften und Reiseveranstalter auf einfachem, unkomplizierten Weg durchzusetzen!

Aktuelle Rechtslage

In Deutschland bleibt es momentan bei der Regelung, dass Kunden auf Wunsch Ihr Geld zurückbekommen und keine Gutscheine akzeptieren müssen.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgericht Frankfurt – Urteil vom 17.08.2020 32 C 2136/20 – zeigt vor allem, dass auch für Reisen, die vor der amtlichen Reisewarnung des Auswärtigen Amts (17.07.2020) storniert worden sind, der volle Betrag erstattet werden muss und keine Stornogebühren für den Reisenden enstehen.

Fallgruppen

Durch die Bearbeitung vieler Reise- und Flugerstattungen können drei typische Konstellationen auftreten.

  • Der Reiseveranstalter verlangt Restzahlung
  • Der Veranstalter erstattet den Reisepreis nicht
  • Die Fluggesellschaft erstattet den Ticketpreis nicht

Insbesondere durch die jahrelange Erfahrung im Mahnwesen zeichnet sich die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen hervorragend für die Durchsetzung Ihrer Rechte aus. Wir helfen Ihnen mittels des gerichtlichen Mahnverfahrens Ihre Erstattungen einzufordern! Jetzt zum Formular!

FAQ

Ich habe bereits einen Gutschein akzeptiert, kann ich dennoch eine Rückerstattung fordern?

Ja, können Sie.

Ich bin Risikopatient und möchte meine Reise nicht antreten, kann ich stornieren?

Sofern Sie Risikopatient sind könnte eine Stornierung für Sie in Betracht kommen. Eine Rückerstattung gemäß § 651h Abs. 3 BGB ist daher grundsätzlich möglich.

Ich bin kein Risikopatient, kann ich dennoch stornieren?

Auch hier kann eine Stornierung in Betracht kommen – wie man am Beispiel des oben genannten Urteils sehen kann. Insoweit müssen aber die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Gründe für eine Stornierung müssten Sie selbst nachweisen.

Meine Reise in ein Land mit Reisewarnung wird vom Veranstalter dennoch durchgeführt.

Sollten Sie die Reise antreten, müssen Sie unbedingt Ihre Krankenversicherung und/oder Reiserücktrittsversicherung prüfen. Es kann sein, dass diese Versicherungen nicht greifen, wenn eine Reisewarnung besteht, Sie aber dennoch hinfahren.

Die Reise wird vom Veranstalter abgesagt.

In diesem Fall können Sie unproblematisch und ohne Umbuchung von der Reise zurücktreten.

Die Abflugzeiten ändern sich.

Dies kann unter Umständen zu einem Reisemangel führen, welcher zu einer Minderung des Preises führen kann. Ebenso kann die Änderung des Ankunfts- und Abflugsortes dazu führen, dass eine Minderung für Sie in Betracht kommt. Der Reiseveranstalter hat jedenfalls die Aufgabe einen entsprechenden Transport zu organisieren.

Das Hotel ändert sich.

Der Reiseveranstalter kann nur dann einseitig bestimmten, dass sich der Hotel ändert, wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart ist und er die Änderung rechtzeitig anzeigt. Gelingt dies nicht kann von dem Vertrag zurückgetreten werden. Sie müssen sich auch nicht mit einem qualitativ schlechteren Hotel zufrieden geben oder gar einen Aufpreis für ein besseres Hotel zahlen.

Einschränkungen am Urlaubsort

Einschränkungen am Urlaubsort können dann zu einer Minderung des Reisepreises führen, wenn die Einschränkungen dazu führen, dass bestimmte vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden können.

Quarantäne nach Einreise

Die Anordnung von Quarantänemaßnahmen kann als erhebliche Beeinträchtigung angesehen werden, welche Sie nicht hinnehmen müssen. Insoweit können Sie versuchen Ihr Geld von der Fluggesellschaft wiederzubekommen. Hilfreich ist dabei auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr.

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