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Die Berufskrankheit

Die Berufskrankheit

Berufskrankheit Rechtsschutz

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind, vgl. § 1 BKV.

Die Verordnung nennt in Anlage I verschiedene Krankheiten, welche sich in die folgenden Gruppen einteilen lassen:

  • durch chemische Einwirkungen
  • durch physikalische Einwirkungen
  • durch Infektionserreger, Parasiten oder Tropenkrankheiten
  • durch Hauterkrankungen
  • durch sonstige Ursachen

Krankheiten, die nicht in Anlage I aufgeführt sind, können in Ausnahmefällen auch Anerkennung finden.

Wie wird die Berufskrankheit anerkannt?

Die Berufskrankheit muss als aller erstes gemeldet bzw. angezeigt werden. Die Entscheidung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, wird von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern – Berufsgenossenschaften (privat) oder der Unfallkasse (öffentlicher Dienst) – vorgenommen. Dabei muss die Berufskrankheit unmittelbar durch die Arbeit entstanden sein. Die Einwirkung muss daher am Arbeitsplatz stattgefunden haben.

Die Prüfung erfolgt demnach in drei Schritten:

  • liegt eine in der BKV genannte Krankheit vor?
  • ist der Versicherte der schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz ausgesetzt?
  • besteht ein Zusammenhang zwischen der Krankheit und Einsatz am Arbeitsplatz?

Die größte Herausforderung besteht dabei die Vorgeschichte des Arbeitnehmers so umfangreich und vollständig wie möglich darzulegen. Unterlagen wie Schadstoff- und Luftmessungen, Diagnosen und Gutachten sind daher notwendig, vor allem wird der Versicherungsträger diese erfahrungsgemäß nach dem Antrag einfordern.

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Rechtsschutz – Was tun bei Ablehnung des Bescheids?

Wird die Berufskrankheit abgelehnt, so kann der Arbeitnehmer schriftlich innerhalb einer Frist Widerspruch gegen Bescheid einlegen.

Ist der Widerspruch nicht erfolgsversprechend, so kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Spätestens jetzt soll rechtlich qualifizierter Rat hinzugezogen werden, da die Materie sehr unübersichtlich und kompliziert erscheinen kann. Dieser kennt sich nicht nur bestens auf dem Gebiet aus, sondern weiß auch um die Feinheiten im Umgang mit den Berufsgenossenschaften oder deren Gutachten. Ein eigenständiges Vorgehen erzielt oftmals nicht den verfolgten Zweck und kann zeitlich sehr aufwendig sowie persönlich sehr kräftezehrend sein. Der Rechtsbeistand sorgt nicht nur für die Ernsthaftigkeit Ihres Anliegens, zugleich entlastet er Sie in Hinsicht auf Zeit, Nerven und Anstrengung.

Sollte das Urteil des Sozialgericht nicht erfolgsversprechend sein, kann in einem weiteren Schritt der Weg zum Landes- oder Bundessozialgericht offen sein.

Aktuelle Urteile

Landessozialgericht Hessen – Teil I

In einer Entscheidung vom 02.04.2019 urteilte das Gericht über einen abgelehnten Bescheid der Berufsgenossenschaft eines KFZ-Mechaniker. Bei diesem wurde im Alter von 38 Jahren ein Blasentumor diagnostiziert.

Die Richter waren nicht der Ansicht der Berufsgenossenschaft und stellten fest, dass der in Rede stehende Gefahrstoff o-Toluidin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Entstehung der Krankheit beigetragen hat. Dieser Gefahrstoff ist in den Jahren 1964 – 1994 in Ottokraftstoffen eingesetzt worden, sodass der Kläger mit dem Gefahrstoff o-Toluidin (eine aromatische Amin entsprechend Anlage I der BKV in Nr. 1301 aufgeführt ist) in Kontakt gekommen ist.

Landessozialgericht Hessen – Teil II

Eine weitere Entscheidung vom 20.11.2013 zeigt, dass Meniskusschäden von Profifußballern als Berufskrankheit entsprechend Anlage I der BKV in Nr. 2102 anzuerkennen sind.

Bundessozialgericht

In einer Entscheidung vom 30.03.2017 urteile der oberste Gerichtshof in Sozialangelegenheiten, dass ein Bronchialkarzinoms (Lungenkrebs) hervorgerufen durch Chrombelastung am Arbeitsplatz als Berufskrankheit entsprechend Anlage I BKV in Nr. 1103 zu betrachten ist.

Das besondere an dem Sachverhalt ist, dass dem Kläger als Raucher in der Vorinstanz (Landessozialgericht) die Anerkennung verweigert wurde, da die Chrom-Belastung zu niedrig gewesen ist und der Nikotinkonsum die Kranheit ebenso begünstigt hat. Das Bundessozialgericht stellte jedoch fest, dass der Gesetzgeber keine bestimmte Menge an Chrom in Nr. 1103 festgelegt hat, sondern vielmehr eine allgemeine Gefahr des Versicherten bei der Arbeit mit Chrom entgegenwirken wollte. Der Nikotinkonsum darf dem nicht entgegengehalten werden. Daher kommt es allein darauf an, ob der Versicherte mit dem gesundheitsgefährdenden Stoff an seinem Arbeitsplatz in Berührung gekommen ist.

Zusammenfassung

Berufskrankheit Rechtsschutz

Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit:

Schritt 1 – Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit

Schritt 2 – Widerspruch gegen Bescheid

Schritt 3 – Klage vor Gericht

Das Verfahren kann sehr mühsam, langwierig und mit viel Emotionen verbunden sein. Daher sind vor allem Geduld und Fachkenntnis unerlässliche Faktoren. Erfahrungsgemäß muss gegen die Unfallversicherungsträger geklagt werden, da die Betroffen Ihre Rechte ansonsten kaum durchgesetzt bekommen.

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen berät Sie in diesem Zusammenhang gerne. Wir sind nicht nur durch die Spezialisierung auf Arbeitsrecht ein fachlich kompetenter Rechtsbeistand, sondern schaffen auch durch unsere Mediations-Kenntnisse eine geschützte Umgebung für ein sehr persönliches und emotionales Anliegen.

Rufen Sie uns zu den üblichen Bürozeiten an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Tel.: +49 (0) 2236 – 384 390

Ein Gedanke zu „Die Berufskrankheit

  1. Guten Tag,
    Meine BK 4301 wurde bereits anerkannt, jedoch noch nicht gezahlt.
    Meine BK 4302 ist noch in der Schwebe.
    Als Laborantin an der Uni habe ich eine Allergie auf Schimmelpilze und Desinfektionsmittel ( Asthma)
    MFG

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