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Betriebsschließungsversicherung – Ein Update

Betriebsschließungsversicherung – Ein Update

Versicherung Corona Krieg

Bereits Anfang Mai haben wir uns in einem Artikel mit dem Thema Betriebsschließungsversicherungen in der aktuellen Corona-Pandemie beschäftigt. Insoweit sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Möglichkeit des Versicherungseintritts bestehen kann. Daher lohnt es sich, die aktuellen Urteile zu dem Thema näher anzuschauen.

Bisherige Urteile

Landgericht Mannheim

In einem Urteil des LG Mannheim vom 29.04.2020 begehrte eine Hotelbetreiberin von Ihrer Versicherung Leistungen aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen.

Die Klägerin unterlag zwar im Verfahren der einstweiligen Verfügung aus anderen Gründen, jedoch war der Urteils-Tenor von Bedeutung:

„Zwar komme der Name Covid-19 nicht den in den §§ 6, 7 IfSG aufgezählten Krankheiten und Erregern vor. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG befinde sich aber eine generalklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nummern 1 bis 4 bereits meldepflichtige bedrohliche übertragbare Krankheiten zu melden seien.“ – LG Mannheim

Das Urteil betonte damit, dass, wenn eine Versicherungeintritt für noch unbekannte Erreger nicht gewollt ist, müsse dies explizit in den Versicherungsbedingungen enthalten sein. Ein allgemeiner Verweis in den Versicherungsbedinungen auf das Infektionsschutzgesetz richtet sich daher im Zweifel zulasten des Versichers. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmern darf daher mit dem Eintritt der Versicherung rechnen – auch bei Covid-19.

Zudem betonte das LG, dass der Versicherungsschutz auch bei Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen ausgelöst werden kann. Ein durchaus positives Zeiche für den Versicherungsnehmer!

Oberlandesgericht Hamm

Zweieinhalb Monate später entschied das OLG Hamm in einem Urteil vom 15.07.2020 jedoch gänzlich anders: Die Haftung des Versicherers wurde hier verneint. Der Versicherungsschutz in diesem Fall gelte nur für die „im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6, 7 IfSG)“. Danach sei maßgeblich, welches Risiko für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags maßgeblich gewesen ist. Mit anderen Worten: Es gilt eine Versicherungspflicht nur für die in §§ 6, 7 IfSG aufgezählten Krankheiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Damit hat das OLG Hamm der Seite der Versicherer den Rücken gestärkt.

Landgericht Müchen

Vor einer Woche (31.07.202) wurden mehrere Fälle vor dem LG München verhandelt. Dort klagten insbesondere mehrere Gastronomiebetreiber auf Leistung aus ihrer Versicherung.

Der Versicher (Allianz) stellt sich auf den Standpunkt, dass die Versicherungsbedingungen anhand des Infektionsschutzgesetzes bestimmt worden sind. Demnach entfällt der Versicherungsschutz dort, wo Krankheiten nicht von den Versicherungsbedingungen erfass sind – obwohl das Infektionsschutzgesetz mittlerweile Covid-19 benennt und eine Klausel für unbenannte Erreger enthält.

Dem sind die Richter aus München in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Diese Regelung sei nicht tranzparent und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu erwarten, weil dieser nicht wissen kann, dass der Versicherungsschutz im Gegensatz zum Infektionsschutzgesetz lückenhaft ist.

Daher bieten die Sachverhalte Grund zum Aufatmen. Ein abschließendes Urteil bleibt jedoch zu erwarten.

Fazit

Auch nach mehreren Monaten zeigt sich keine eindeutige Tendenz. . In jedem Fall bleibt es aber Sache des Einzelfalls, die Versicherungsbedinungen der jeweiligen Police zu untersuchen und zu bewerten.

Was wir daraus mitnehmen: Kämpfen kann sich durchaus lohnen!

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