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Influencerpflichten

Welche Influencerpflichten gibt es?

Influencerpflichten

Für Influencer besteht nach § 5 TMG die Pflicht, die Kanäle mit einem Impressum auszustatten. Auch müssen diese ein Gewerbe anmelden. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Außerdem müssen die Urheberrechtebeachtet werden. Bei Aufnahmen fremder Fotografen bedarf es deren Einverständnis zur Veröffentlichtung. Zudem haben die auf Bildern dargestellten Personen Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild). Auch hier bedarf es deren Einwilligung. Zudem müssen die auch Vorschriften der DSGVO eingehalten werden. Bei der Verwendung von Cookies bedarf es zudem auch einer Einwilligungserklärung.

Kennzeichnungspflicht von Influencern

Der 1. Zivilsenat des BGH verhandelte am 29.07.2021 in 3 Verfahren darüber, ob Influencer ihre Instagram-Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen. Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW). Dessen satzungsgemäße Aufgabe ist es, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht zu verfolgen.

Geklagt wurde gegen folgende Influencer:

Es ging um sog. „Tap Tags“. Das sind Markierungen in Posts auf Instagram, die aber erst beim Antippen des Nutzers sichtbar werden. Es handelt sich zumeist um Marken der Produkthersteller oder Inhaber von Betrieben, die auf dem Bild zu erkennen sind. Infolge eines weiteren Klicks gelangt man auf deren Seite.

Das OLG Karlsuhe (Urteil vom 09. September 2020, Az. 6 U 38/19) musste sich mit der rechtliche Beurteilung der sog. „Tap Tags“ auseinandersetzen und teilte in einer Pressemitteilung folgendes mit:

„Der kommerzielle Zweck der ,Tap Tags‘ ergebe sich in der Wahrnehmung der Verbraucher nicht bereits unmittelbar aus den Umständen. Zwar sei den Followern klar, dass die Influencerin poste, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Anderes gelte jedoch für den weiteren kommerziellen Zweck, zugunsten anderer Unternehmen tätig zu sein und den Absatz derer Produkte zu fördern. Die Influencerin werde von den Mitgliedern der ,Community‘ bis zu einem bestimmten Punkt als ,authentisch‘ und ,eine von ihnen‘ wahrgenommen. Die wettbewerbliche Gefährdungslage resultiere gerade aus der Gemengelage von diesem privaten Erscheinungsbild einerseits und von Drittinteressen beeinflussten Kommunikationselementen andererseits. Diese Intransparenz begründe eine Pflicht zur Klarstellung, an welchen Stellen objektiv fremder Wettbewerb gefördert werde, und zwar unabhängig davon, ob die Influencerin für den Einsatz von ,Tap Tags‘ Zahlungen erhält.“

Der VSW meint, es handele sich um unzulässige Schleichwerbung. Er fordert Unterlassung macht einen Anspruch auf Ersatz einer Abmahnkostenpauschale geltend.

Kennzeichnungspflicht vs. Meinungsfreiheit

Die Vorinstanzen beurteilten diese Fragen sehr unterschiedlich. Es fehlt zudem auch an einer höchstrichterlichen Entscheidung, die diese Frage klärt. Einerseits muss Werbung deutlich gekennzeichnet sein. Andererseits muss es Influencern aber auch möglich sein, ihre Meinung frei zu äußern. Bei Influencern ist es aber schwierig, zu differenzieren, was kommerziell und was privat gepostet wird.  

Grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens beium BGH

Im Laufe der Verhandlung stellte Thomas Koch, Richter des BGH, klar, dass diesem Verfahren hinsichtlich Influencern und Werbung grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nicht nur die drei benannten Influencer wurden vom VSW angeklagt, so auch beispielsweise Pamela Reif (8 Millionen Follower) und auch Diana zur Löwen

Influencerpflichten - Kennzeichnung

Der BGH entschied, dass bei Beiträgen, in denen selbstgekaufte Produkte dargestellt sind und diese verlinkt werden, keine Kennzeichnungspflicht besteht, sofern der kommerzielle aus den Umständen ersichtlichist. Bei Beiträgen, für die die Influencer Geld erhalten, bedarf es einer Kennzeichnung als Werbung.

Auch am 13.01.2022 befasste sich der BGH (Az. I ZR 9/21 und I ZR 35/21) wieder mit der Thematik. Dabei urteilte er, dass auch bei kostenlos zur Verfügung gestellten Waren und Dienstleistungen eineKennzeichnungspflicht bestehe. Es wurde gerade das Produkt geleistet. Dem schloss sich auch das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.05.2022, Az. 6 U 56/21) an.

Gesetzgeberische Lösung zu Influencerpflichten

Allerdings könnte dieses Problem auch durch den Gesetzgeber gelöst werden. So müssen laut eines Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht lediglich solche Postings als „Werbung“ markiert werden, die aufgrund Entgelts oder einer anderen Gegenleistung erbracht wurden.

Anwaltliche Hilfe

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