Verkauf von Fitnessstudios - Teil 2: Studioverkauf aus rechtlicher Sicht Sportstudio Studio Training Fitness EMS-Studio Sport

Verkauf von Fitnessstudios – Teil 2: Studioverkauf aus rechtlicher Sicht

In Teil 2 gehen wir darauf ein, wie es bei einem Studioverkauf – Fitnessstudios, EMS-Studios, etc. –  aus Sicht des Studiobetreibers rechtlich überhaupt aussieht. Gehen die Forderungen gegen die Kunden mit über? Werden die Angestellten übernommen?

All das ist abhängig von der Rechtsform des Studios.

Studioverkauf - rechtlicher Vertragspartner

Zunächst kann es sein, dass rechtlich der Vertragspartner auf Seite des Fitnessstudio infolge des Studioverkaufs derselbe trotz Wechsel des Inhabers bleibt, z.B. bei einer GmbH als Vertragspartner. Bei einer Veräußerung bleibt die GmbH Vertragspartnerin. Die Verträge laufen weiter ohne Zustimmung der Kunden.

Fitnessstudios - Kein Kündigungsrecht beim Studioverkauf

Solange dann das Leistungsangebot bestehen bleibt, können die Kunden ihre Verträge mit dem Studio nicht kündigen. Das haben verschiedene Gerichte bestätigt. Laut BGH komme es für den Kunden hauptsächlich auf die Nutzung der Trainingseinrichtung an (Az. XII ZR 42/10). Daher bleiben die Ansprüche auf Zahlung bestehen.

Ausnahmsweise kann der Vertrag gekündigt werden, wenn sich das Angebot ändert. Das kann z.B. der Fall sein bei einem Umzug in andere Studioräume, Änderung der Öffnungszeiten, Preissteigerungen, aber auch dem Wegfall von Kursangeboten. Teilweise begründen diese allerdings kein außerordentliches Kündigungsrecht, sodass gegenüber dem neuen Betreiber eine vorherige Fristsetzung erforderlich ist, bevor gekündigt werden kann (§ 314 BGB,  § 626 BGB).

Weiterhin kann ausnahmsweise der Vertrag durch den Kunden gekündigt werden, wenn der Kunde mit dem neuen Studiobetreiber schlechte Erfahrungen gemacht hat. Voraussetzung ist dann aber, dass der Kunde seine Kündigung mit den schlechten Erfahrungen begründet und wieso es für ihn unzumutbar ist, an dem Vertrag weiter festhalten zu müssen.

In diesen Fällen hat der neue Betreiber keine Zahlungsansprüche mehr.

Studioverkauf - Rechtliche Beurteilung bei Personengesellschaft und natürliche Personen

Wird das Fitnessstudio aber von einer Einzelperson als natürliche Person oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit als Personengesellschaft betrieben, so sieht das ganze rechtlich bei einem Studioverkauf anders aus. Der Vertragspartner wechselt dann, sodass oftmals eine Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist.

Studioverkauf durch den Betreiber des Fitnessstudios - Übergang von Betriebsgegenständen (Assets)

Beim Asset Deal geht es um den Verkauf aller Güter, die zum Unternehmen gehören, u.a. auch der Gebäude, Patente, Geräte.

Ein solcher Asset-Deal muss jedoch alle einzelnen Vermögensgegenstände einzeln benennen. Es ist eine Bestandsliste erforderlich. Der Erwerber des Studios kann sich aber dafür auch einzelner Vermögensgegenstände entledigen, indem er diese nicht in den Vertrag aufnimmt. Bei der Übertragung eines Betriebsgrundstücks ist dann eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Auch bedarf es der einzelnen Zustimmung von jedem Vertragspartner, dessen Rechtsverhältnis mit übertragen wird.

Beim Share-Deal besteht diese Möglichkeit nicht. Hier werden Anteile an der Gesellschaft übertragen. Es werden keine einzelnen Vermögensgüter einzeln im Vertrag benannt. Rechtlich muss der Erwerber des Fitnessstudios infolge des Studioverkauf alle Aktiva und Passiva des Unternehmens übernehmen. Auch die Vertragsverhältnisse bleiben bestehen.

Studioverkauf– Haftung des neuen Betreibers des Fitnessstudios

Haftet der neue Betreiber des Fitnessstudios beim Studioverkauf für die Altverbindlichkeiten rechtlich?

Handelt es sich um ein eingetragenes Unternehmen im Handelsregister und deren Fortführung unter dem bisherigen Firmennamen, so haftet der neue Betreiber des Studios für die Altschulden des vorherigen Betreibers, §§ 25 Abs. 1 S. 1, 344, 346 HGB. Es kommt zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Unternehmenserwerbers, wodurch eine Gesamtschuld entsteht (§ 421 BGB). Dadurch können Gläubiger sowohl den früheren als auch den neuen Betreiber in Anspruch nehmen. Nach 5 Jahren ist die Geltendmachung jedoch nur noch gegen den Erwerber möglich, § 26 HGB. Dabei beginnt die Frist mit Eintragung des Erwerbs in das Handelsregister, § 26 Abs. 1 S. 2 HGB.

Nach § 25 Abs. 2 HGB ist ein vertraglicher Ausschluss der Haftung nur gegenüber Dritten wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist oder vom Erwerber oder Veräußerer dem Dritten mitgeteilt wurde.

Teilweise wird vereinbart, dass der neue Betreiber des Fitnessstudios durch den Studioverkauf im Innenverhältnis zum vorherigen Betreiber die Verbindlichkeiten rechtlich übernimmt. Solche Vereinbarungen haben allerdings keine Außenwirkung, sodass sich die Gläubiger auch an den Veräußerer wenden können. 

Gegen den Erwerber können jedoch keine Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden (LSG Mainz, Urt. v. 13.08.2008 – L 4 R 366/07).

Studioverkauf - Laufende Teilnehmerverträge des Fitnessstudios

Ist der Verkauf durch einen Asset Deal ausgestaltet, so wird der Schuldner gewechselt, weswegen der jeweilige Vertragspartner zustimmen muss.

Wird ein Betrieb kurz vor dem Verkauf als e.K. im Handelsregister eingetragen und anschließend in diesem Namen verkauft, so hat dies keine Auswirkungen auf die Schuldverhältnisse, d.h. auf den Vertrag des Studios mit den Kunden. § 15 HGB ist lediglich eine Haftungsnorm. Schuldverhältnisse gehen nicht über. Das bedeutet, dass eine Mitteilung über den Inhaberwechsel an die Kunden erforderlich ist. Diese werden dem Vertrag mit dem neuen Inhaber häufig aber nicht zustimmen. Der Vertrag mit dem verkaufenden Betreiber bleibt. Ein Anspruch auf Schadensersatz der Kunden besteht aber aufgrund eines mangelnden Schadens nicht, denn eine Möglichkeit zum Trainieren besteht.

Studioverkauf - Mietverträge über Räume – Übergang auf den neuen Betreiber des Fitnessstudios?

Bei der Firmenübernahme ist zur Erhaltung des Mietvertrags die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Das stellte auch der EuGH mit Urteil vom 16.10.2008 klar (Az. C-313/07).

Teilweise wird der Mietvertrag aber stillschweigend übernommen und solange die Miete gezahlt wird, beschwert sich oftmals der Vermieter auch nicht.

Jedoch kann zumindest eine vertragliche Befristung nicht durch stillschweigende Vereinbarung übernommen werden. Das entschied auch der BGH mit Urteil vom 16.02.2005 (Az. XII ZR 162/01). Es muss vielmehr die Schriftform gem. § 550 BGB eingehalten werden. Ansonsten besteht ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, das aber durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann.

Studioverkauf durch den Betreiber - Personalübernahme

Mitarbeiter des Studios werden durch den Verkauf automatisch übernommen und damit eben auch die Verträge mit diesen mit allen Rechten und Pflichten, § 613a BGB. Der neue Betreiber haftet also auch aus allen Forderungen, die sich aus den Verträgen ergeben.

Eine Kündigung des Arbeitnehmers durch den neuen oder den früheren Inhaber wegen des Übergangs durch den Verkauf ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.

Der Arbeitnehmer im Studio kann dagegen dem Übergang widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB. Ein solcher Widerspruch muss schriftlich und innerhalb von einem Monat nach Unterrichtung erfolgen.

Studioverkauf - Bekanntmachung gegenüber den Arbeitnehmern des Fitnessstudios

Arbeitnehmer des Studios sind in jedem Fall über den Firmenverkauf zu unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB. Ob das durch den alten oder den neuen Inhaber bzw. Betreiber erfolgt ist irrelevant, es muss lediglich eine schriftliche vollständige Unterrichtung erfolgen. So reicht auch kein Aushang am schwarzen Brett des Studios.

Erkennbar muss sein, an welchem Tag der Firmenverkauf durch den früheren an den neuen Betreiber stattfindet und der Grund für den Verkauf. Zudem müssen die rechtlichen, wirtschaftlichen und auch sozialen Auswirkungen aufgrund der Firmenübernahme genannt werden. Auch muss dabei auf den besonderen Kündigungsschutz hingewiesen werden. Zuletzt sind auch die Maßnahmen, die die Arbeitnehmer selbst konkret betreffen zu benennen. So sind z.B. Fortbildungen oder auch bei Stellenabbau vorgesehene Abfindungen darzustellen.

Erfolgt eine solche Unterrichtung der Mitarbeiter des Studios nicht, so können diese Klage erheben. Zudem läuft ohne Unterrichtung keine Frist für den Widerspruch, sodass die Arbeitnehmer wesentlich mehr Zeit haben.

Studioverkauf - Kaufpreis des Fitnessstudios

Bei einem Studioverkauf durch den Betreiber des Fitnessstudios muss rechtlich auch der Kaufpreis festgelegt werden. Zur Ermittlung des Kaufpreises sollte sich der Studiobetreiber einen Berater hinzuziehen. Trotzdem gibt es einige Berechnungsmethoden, durch die der Unternehmenswert des Studios berechnet wird.

Substanzwertmethode

Hierbei werden lediglich die aktuellen Marktpreise der Vermögensgegenständebetrachtet und keine zukünftigen Erträge beurteilt. Der Substanzwert ist dann der Wert, der rauskommt, wenn man von den Vermögensgegenständen die Schulden abzieht.

Ertragswertmethode

Bei dieser Methode wird zur Kaufpreisberechnung das zugrunde gelegt, was in Zukunft erwirtschaftet wird. Die zukünftigen Erträge der nächsten fünf Jahre werden geschätzt sowie der Kapitalzinssatz, mit dem die Erträge abgezinst werden. Eine Schätzung der Erträge für die Zukunft erfolgt anhand der letzten drei Jahre.

Praktikermethode

Auch die Praktikermethode ist gängig zur Wertermittlung eines Unternehmens im Rahmen eines Verkaufs durch den Betreiber. Diese Methode ist vor allem für die Bewertung eines immateriellen Werts eines Unternehmens von Bedeutung. Man schätzt den Kundenstamm, das Image, das Know-how anhand zukünftig zu erwartender Gewinne.

Vergleichswertmethode

Hier ermittelt man den Unternehmenswert des Studios anhand von Vergleichsdaten. Eine Anwendung ist hier sehr leicht.

Studioverkauf - Abwicklung der Kaufpreiszahlung

Wie erfolgt die Kaufpreiszahlung im Rahmen eines Studioverkaufs?

Bei der Abwicklung der Kaufpreiszahlung sollte die Abwicklung Zug um Zug erfolgen, um das Vermögen sowohl des früheren als auch des neuen Betreibers zu schützen. Möchte der Verkäufer durch den Verkauf seine Versorgung auf den Rest seiner Lebenszeit erreichen, so kann auch eine Verrentung der Kaufpreiszahlung eine Möglichkeit sein.

Studioverkauf - rechtliche Wettbewerbsklausel

Es ist beim Verkauf empfehlenswert, eine Wettbewerbsklausel im Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Betreiber des Studios zu vereinbaren. Dadurch verhindert man, dass der frühere Betreiber ein vergleichbares Studio in der Nähe eröffnet und dadurch der Kundenstamm zu ihm zurückgreift.

Ein solches muss aber sachlich, zeitlich und auch geografisch begrenzt werden, da es einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Veräußerers, v.a. die Berufsfreiheit, darstellen kann.

Sachlich möchte der neue Betreiber gerade alle Tätigkeiten verbieten, die ihm gegenüber eine Konkurrenz sein könnten, also eine sehr weite Klausel. Der frühere Betreiber hat dagegen ein Interesse an einer sehr eng gefassten Klausel. Es sollte im Hinblick auf die beiderseitigen Interessen die aktuelle und schon geplante Geschäftstätigkeit der verkauften Firma maßgeblich sein.

Zeitlich betrachtet ist eine solche Wettbewerbsklausel meist für zwei Jahre zulässig. Ausnahmsweise kann es auch für drei Jahre zulässig sein. Eine Klausel für einen längeren Zeitraum kann ein Berufsverbot darstellen und damit unverhältnismäßig sein.

Geografisch ist eine pauschale, weltweite Wettbewerbsklausel meist nicht zulässig und somit nichtig. Es ist eine Beschränkung erforderlich, z.B. ganz Nordrhein-Westfalen oder ganz Deutschland.

Vertragliche Regelungen zum Studioverkauf durch den Betreiber des Fitnessstudios

Zu beachten ist aber, dass diese allgemeinen Vorgaben durch konkrete und wirksame vertragliche Regelungen zum Thema Verkauf in den Studioverträgen verdrängt werden können. Dabei sind vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.

Aufklärungspflicht

Der BGH hat am 06.02.2022 (Az. VIII ZR 185/00) sich mit der Aufklärungspflicht über Verbindlichkeiten des Verkäufers von einem Fitnessstudio. Grundsätzlich besteht zwar keine Offenbarungspflicht, wenn der Käufer nicht fragt. Jedoch führte der BGH aus „Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).“ Besteht eine Verletzung dieser Pflicht durch den Verkäufer, so kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz erhalten (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).

Studioverkauf - Rechtlich gut informiert!

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