Verkauf von Fitnessstudios – Teil 2: Studioverkauf aus rechtlicher Sicht
In Teil 2 gehen wir darauf ein, wie es bei einem Studioverkauf – Fitnessstudios, EMS-Studios, etc. – aus Sicht des Studiobetreibers rechtlich überhaupt aussieht. Gehen dieForderungengegen die Kunden mit über? Werden die Angestellten übernommen?
All das istabhängigvon derRechtsformdes Studios.
Studioverkauf - rechtlicher Vertragspartner
Zunächst kann es sein, dass rechtlich derVertragspartnerauf Seite des Fitnessstudio infolge des Studioverkaufsderselbetrotz Wechsel des Inhabers bleibt, z.B. bei einerGmbHals Vertragspartner. Bei einer Veräußerung bleibt die GmbH Vertragspartnerin. Die Verträge laufen weiterohne Zustimmung der Kunden.
Fitnessstudios - Kein Kündigungsrecht beim Studioverkauf
Solange dann dasLeistungsangebot bestehenbleibt, können die Kunden ihre Verträge mit dem Studio nicht kündigen. Das haben verschiedene Gerichte bestätigt. Laut BGH komme es für den Kunden hauptsächlich auf dieNutzung der Trainingseinrichtungan (Az. XII ZR 42/10). Daher bleiben dieAnsprüche auf Zahlung bestehen.
Ausnahmsweisekann der Vertraggekündigtwerden, wenn sich dasAngebot ändert. Das kann z.B. der Fall sein bei einem Umzug in andere Studioräume, Änderung der Öffnungszeiten, Preissteigerungen, aber auch dem Wegfall von Kursangeboten. Teilweise begründen diese allerdings kein außerordentliches Kündigungsrecht, sodass gegenüber dem neuen Betreiber eine vorherige Fristsetzung erforderlich ist, bevor gekündigt werden kann (§ 314 BGB, § 626 BGB).
Weiterhin kannausnahmsweiseder Vertrag durch den Kundengekündigtwerden, wenn der Kunde mit dem neuen Studiobetreiberschlechte Erfahrungengemacht hat. Voraussetzung ist dann aber, dass der Kunde seine Kündigung mit den schlechten Erfahrungenbegründetund wieso es für ihnunzumutbarist, an dem Vertrag weiter festhalten zu müssen.
In diesen Fällen hat der neue Betreiberkeine Zahlungsansprüchemehr.
Studioverkauf - Rechtliche Beurteilung bei Personengesellschaft und natürliche Personen
Wird das Fitnessstudio aber von einerEinzelpersonals natürliche Person oder alsGesellschaft bürgerlichen Rechtsund damit alsPersonengesellschaftbetrieben, so sieht das ganze rechtlich bei einem Studioverkauf anders aus. DerVertragspartner wechseltdann, sodass oftmals eine Zustimmung des anderen Vertragspartners erforderlich ist.
Studioverkauf durch den Betreiber des Fitnessstudios - Übergang von Betriebsgegenständen (Assets)
BeimAsset Dealgeht es um denVerkauf aller Güter, die zum Unternehmen gehören, u.a. auch der Gebäude, Patente, Geräte.
Ein solcher Asset-Deal muss jedochalle einzelnen Vermögensgegenstände einzeln benennen. Es ist eineBestandslisteerforderlich. Der Erwerber des Studios kann sich aber dafür auch einzelner Vermögensgegenständeentledigen, indem er diese nicht in den Vertragaufnimmt. Bei der Übertragung eines Betriebsgrundstücks ist dann eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Auch bedarf es dereinzelnen Zustimmung von jedem Vertragspartner, dessen Rechtsverhältnis mit übertragen wird.
BeimShare-Dealbesteht diese Möglichkeit nicht. Hier werdenAnteile an der Gesellschaft übertragen. Es werden keine einzelnen Vermögensgüter einzeln im Vertrag benannt. Rechtlich muss der Erwerber des Fitnessstudios infolge des Studioverkauf alle Aktiva und Passiva des Unternehmens übernehmen. Auch dieVertragsverhältnisse bleiben bestehen.
Studioverkauf– Haftung des neuen Betreibers des Fitnessstudios
Haftet der neue Betreiber des Fitnessstudios beim Studioverkauf für die Altverbindlichkeiten rechtlich?
Handelt es sich um eineingetragenes Unternehmen im Handelsregisterund derenFortführung unter dem bisherigen Firmennamen, sohaftetder neue Betreiber des Studios für dieAltschuldendes vorherigen Betreibers,§§ 25 Abs. 1 S. 1,344,346HGB. Es kommt zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Unternehmenserwerbers, wodurch eineGesamtschuldentsteht (§ 421 BGB). Dadurch können Gläubiger sowohl denfrüheren als auch den neuen Betreiber in Anspruchnehmen. Nach5 Jahrenist die Geltendmachung jedoch nur noch gegen denErwerbermöglich,§ 26 HGB. Dabei beginnt dieFristmitEintragung des Erwerbs in das Handelsregister,§ 26 Abs. 1 S. 2 HGB.
Nach§ 25 Abs. 2 HGBist einvertraglicher Ausschluss der Haftungnur gegenüber Dritten wirksam, wenn sie in dasHandelsregister eingetragenundbekanntgemachtworden ist oder vom Erwerber oder Veräußerer dem Drittenmitgeteiltwurde.
Teilweise wird vereinbart, dass der neue Betreiber des Fitnessstudios durch den Studioverkauf imInnenverhältniszum vorherigen Betreiber die Verbindlichkeiten rechtlich übernimmt. Solche Vereinbarungen haben allerdingskeine Außenwirkung, sodass sich die Gläubiger auch an den Veräußerer wenden können.
Studioverkauf - Laufende Teilnehmerverträge des Fitnessstudios
Ist der Verkauf durch einen Asset Deal ausgestaltet, so wird der Schuldner gewechselt, weswegen der jeweilige Vertragspartnerzustimmenmuss.
Wird ein Betrieb kurz vor dem Verkauf als e.K. im Handelsregister eingetragen und anschließend in diesem Namen verkauft, so hat dies keine Auswirkungen auf die Schuldverhältnisse, d.h. auf den Vertrag des Studios mit den Kunden. § 15 HGB ist lediglich eine Haftungsnorm. Schuldverhältnisse gehen nicht über. Das bedeutet, dass eine Mitteilung über den Inhaberwechsel an die Kunden erforderlich ist. Diese werden dem Vertrag mit dem neuen Inhaber häufig aber nicht zustimmen. Der Vertrag mit dem verkaufenden Betreiber bleibt. Ein Anspruch auf Schadensersatz der Kunden besteht aber aufgrund eines mangelnden Schadens nicht, denn eine Möglichkeit zum Trainieren besteht.
Studioverkauf - Mietverträge über Räume – Übergang auf den neuen Betreiber des Fitnessstudios?
Teilweise wird der Mietvertrag aber stillschweigend übernommen und solange die Miete gezahlt wird, beschwert sich oftmals der Vermieter auch nicht.
Jedoch kann zumindesteine vertragliche Befristung nicht durch stillschweigende Vereinbarung übernommenwerden. Das entschied auch derBGHmit Urteil vom 16.02.2005 (Az. XII ZR 162/01). Es muss vielmehr dieSchriftformgem.§ 550 BGB eingehalten werden. Ansonsten besteht ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, das aber durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann.
Studioverkauf durch den Betreiber - Personalübernahme
Mitarbeiter des Studios werden durch den Verkaufautomatisch übernommenund damit eben auch die Verträge mit diesen mitallen Rechten und Pflichten,§ 613a BGB. Der neue Betreiber haftet also auch aus allen Forderungen, die sich aus den Verträgen ergeben.
EineKündigungdes Arbeitnehmersdurch den neuen oder den früheren Inhaber wegen des Übergangs durch den Verkauf ist nach§ 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
DerArbeitnehmer im Studio kann dagegen demÜbergang widersprechen,§ 613a Abs. 6 BGB. Ein solcher Widerspruch mussschriftlich und innerhalb von einem Monat nach Unterrichtung erfolgen.
Studioverkauf - Bekanntmachung gegenüber den Arbeitnehmern des Fitnessstudios
Arbeitnehmer des Studios sind in jedem Fall über den Firmenverkauf zuunterrichten,§ 613a Abs. 5 BGB. Ob das durch denalten oder den neuen Inhaber bzw. Betreibererfolgt ist irrelevant, es muss lediglich eineschriftlichevollständige Unterrichtung erfolgen. So reicht auch kein Aushang am schwarzen Brett des Studios.
Erkennbar muss sein, an welchemTagder Firmenverkauf durch den früheren an den neuen Betreiber stattfindet und derGrundfür den Verkauf. Zudem müssen die rechtlichen, wirtschaftlichen und auch sozialen Auswirkungen aufgrund der Firmenübernahme genannt werden. Auch muss dabei auf denbesonderen Kündigungsschutzhingewiesen werden. Zuletzt sind auch dieMaßnahmen, die die Arbeitnehmer selbst konkret betreffenzu benennen. So sind z.B. Fortbildungen oder auch bei Stellenabbau vorgesehene Abfindungen darzustellen.
Erfolgt eine solche Unterrichtung der Mitarbeiter des Studios nicht, so können dieseKlage erheben. Zudem läuftohne Unterrichtung keine Frist für den Widerspruch, sodass die Arbeitnehmer wesentlich mehr Zeit haben.
Studioverkauf - Kaufpreis des Fitnessstudios
Bei einem Studioverkauf durch den Betreiber des Fitnessstudios muss rechtlich auch der Kaufpreis festgelegt werden. Zur Ermittlung des Kaufpreises sollte sich der Studiobetreiber einen Berater hinzuziehen. Trotzdem gibt es einigeBerechnungsmethoden, durch die der Unternehmenswert des Studios berechnet wird.
Substanzwertmethode
Hierbei werden lediglich dieaktuellen Marktpreise der Vermögensgegenständebetrachtet und keine zukünftigen Erträge beurteilt. Der Substanzwert ist dann der Wert, der rauskommt, wenn man von den Vermögensgegenständen die Schulden abzieht.
Ertragswertmethode
Bei dieser Methode wird zur Kaufpreisberechnung das zugrunde gelegt, was in Zukunft erwirtschaftet wird. Diezukünftigen Erträge der nächsten fünf Jahrewerden geschätzt sowie derKapitalzinssatz, mit dem die Erträge abgezinst werden. Eine Schätzung der Erträge für die Zukunft erfolgt anhand der letzten drei Jahre.
Praktikermethode
Auch die Praktikermethode ist gängig zur Wertermittlung eines Unternehmens im Rahmen eines Verkaufs durch den Betreiber. Diese Methode ist vor allem für die Bewertung einesimmateriellen Wertseines Unternehmens von Bedeutung. Man schätzt den Kundenstamm, das Image, das Know-how anhandzukünftig zu erwartender Gewinne.
Vergleichswertmethode
Hier ermittelt man den Unternehmenswert des Studios anhand vonVergleichsdaten. Eine Anwendung ist hier sehr leicht.
Studioverkauf - Abwicklung der Kaufpreiszahlung
Wie erfolgt die Kaufpreiszahlung im Rahmen eines Studioverkaufs?
Bei der Abwicklung der Kaufpreiszahlung sollte dieAbwicklung Zug um Zugerfolgen, um das Vermögen sowohl des früheren als auch des neuen Betreibers zu schützen. Möchte der Verkäufer durch den Verkauf seine Versorgung auf den Rest seiner Lebenszeit erreichen, so kann auch eineVerrentung der Kaufpreiszahlungeine Möglichkeit sein.
Studioverkauf - rechtliche Wettbewerbsklausel
Es ist beim Verkauf empfehlenswert, eineWettbewerbsklauselim Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Betreiber des Studios zu vereinbaren. Dadurch verhindert man, dass derfrühere Betreiber ein vergleichbares Studio in der Nähe eröffnetund dadurch derKundenstammzu ihmzurückgreift.
Ein solches muss abersachlich, zeitlichund auch geografisch begrenztwerden, da es einen erheblichenEingriff in die Rechte des Veräußerers,v.a. die Berufsfreiheit, darstellen kann.
Sachlichmöchte derneue Betreibergerade alle Tätigkeiten verbieten, die ihm gegenüber eine Konkurrenz sein könnten, also einesehr weite Klausel. Derfrühere Betreiberhat dagegen ein Interesse an einersehr eng gefassten Klausel. Es sollte im Hinblick auf die beiderseitigen Interessen dieaktuelle und schon geplante Geschäftstätigkeit der verkauften Firma maßgeblichsein.
Zeitlichbetrachtet ist eine solche Wettbewerbsklausel meist fürzwei Jahre zulässig.Ausnahmsweisekann es auch für drei Jahre zulässig sein. Eine Klausel für einen längeren Zeitraum kann ein Berufsverbot darstellen und damit unverhältnismäßig sein.
Geografischist einepauschale, weltweite Wettbewerbsklauselmeistnicht zulässigund somit nichtig. Es ist eine Beschränkung erforderlich, z.B. ganz Nordrhein-Westfalen oder ganz Deutschland.
Vertragliche Regelungen zum Studioverkauf durch den Betreiber des Fitnessstudios
Zu beachten ist aber, dass diese allgemeinen Vorgaben durch konkrete und wirksamevertragliche Regelungenzum Thema Verkauf in den Studioverträgenverdrängtwerden können. Dabei sind vor allem dieAllgemeinen Geschäftsbedingungenzu prüfen.
Aufklärungspflicht
Der BGH hat am 06.02.2022 (Az. VIII ZR 185/00) sich mit der Aufklärungspflicht über Verbindlichkeiten des Verkäufers von einem Fitnessstudio. Grundsätzlich besteht zwar keine Offenbarungspflicht, wenn der Käufer nicht fragt. Jedoch führte der BGH aus „Bei einem Unternehmenskauf, wie er hier bei der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile anzunehmen ist, hat darum der Verkäufer dem Käufer ungefragt sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, daß die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 aaO und vom 4. März 1998 aaO; vgl. auch Stengel/Scholderer NJW 1994, 158, 161 unter 2 d).“ Besteht eine Verletzung dieser Pflicht durch den Verkäufer, so kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten und Schadensersatz erhalten (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB).
Studioverkauf - Rechtlich gut informiert!
Wir beraten und betreuen Sie rechtlich in dieser schweren Zeit, wenn Sie als Betreiber einen Studioverkauf ihres Fitnessstudio in Erwägung ziehen müssen. AlsBranchen-Experte im Bereich derFitnessstudios, Lernstudios oder Kosmetikstudios, sowie unserer jahrelangen Erfahrung im BereichForderungsmanagement und Factoring, wollen wir mit Ihnen gemeinsam eine Lösung finden.
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