Leidige Diskussionen um Leistung, Vergütung und Fristen vermeiden – auch im Bereich der Webgestaltung / des Webdesign ist es wichtig Angebote rechtssicher zu gestalten. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie bei der Webgestaltung dies verfolgen können!
Webgestaltung - Vorherige Besprechung
Zu Beginn sollte zunächst ein Gespräch vorab geführt werden, in dem die Vorstellungen des Kunden offengelegt werden. Es sollte geklärt werden, welche Probleme er lösen will. Dabei kann dies die gute Konkurrenz oder die niedrige Bekanntheit sein. Im Folgenden muss geschaut werden, welche Lösung für den Kunden am besten und wirkungsvollsten ist. Dies muss dem Kunden vor Auge geführt werden und kann auch von seinen ursprünglichen Vorstellungen abweichen. Zudem ist zu klären, ob der Webdesigner einmal oder dauerhaft tätig werden soll.
Angebote in der Webgestaltung rechtssicher gestalten!
Angebote & Arbeitsbeschreibung
Zunächst ist es wichtig, dass die Beschreibung handlungsorientiert erfolgt und gerade nicht erfolgsorientiert. Bei einer erfolgsorientierten Formulierung kann es ansonsten zu einer Haftung für den Erfolg kommen. Daher ist es ratsam, dass das Angebot eine konkrete Handlung beschreibt.
Weiterhin sollte der Anbieter den Umfang seiner Arbeit genau beschreiben. Bei einer fehlenden Umfangangabe kann es zu unberechtigten Mehrarbeitsforderungen kommen! Als Anbieter kann man so bei Mehrarbeit auch mehr Vergütung verlangen.
Bei der Beschreibung der Leistung sollte zunächst eine generelle Formulierung gewählt werden, durch die die Kunden übersichtlich die Leistung beschrieben bekommen und nicht von der Fülle der Beschreibung abgelenkt werden. Um aber spätere Haftungsstreitigkeiten zu vermeiden ist ein Verweis auf eine Anlage mit ausführlicher und konkreter Beschreibung wichtig!
Mitwirkung des Kunden in der Webgestaltung
Im Vertrag sollte konkret die Mitwirkung des Kunden festgelegt werden. Ist dies nicht geschehen und erbringt der Kunde seine Leistung nicht, so kann auch der Webgestalter / Webdesigner seine Leistung oftmals nicht fristgerecht erbringen und ist verantwortlich. Daher ist die Festlegung der Pflichten des Kunden von besonderer Bedeutung.
Vergütung rechtssicher gestalten
Oftmals versuchen Webdesigner ihre Leistung als eine Dienstleistung zu verkaufen. Daher wird oftmals ein Stundensatz angegeben. Dies ist Indiz für einen Dienstvertrag. Doch die Leistung von einem Webdesigner ist Inhalt eines Werkvertrags. Der Webdesigner schuldet die Erstellung der Website und sonstige Leistungen.
Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand ist die Beschreibung der Leistung nicht so bedeutsam wie bei der Vergütung nach Pauschalpreisen. Zudem muss geklärt werden, zu wann die Vergütung erbracht werden soll. Soll diese zu Beginn oder am Ende des Projekts geleistet werden? Soll die Zahlung einmalig oder aber in Raten erfolgen? Wann sind Raten fällig?
Bei einer größeren Leistung des Webdesigners sollte nach Teilleistungen gezahlt werden. Dies hat für den Webdesigner den Vorteil, dass er zwischendurch schon Geld erhält und zudem der Kunde auch am Ende nicht die gesamte Zahlung wegen Mängeln verweigert. Zudem ist so das Insolvenzrisiko verringert.
Weitere Tipps & Tricks
Neben der Erstellung und Bearbeitung vom Webdesign können auch andere Arbeiten von Bedeutung sein. So kann z.B. die Wartung oder aber auch die Installation eines Plugins zusätzlicher Leistungsinhalt sein, der ebenfalls mit aufgenommen werden sollte. Dabei sollte aber die Grenze der Agenturlizensen beachtet und aufgeführt werden (Bsp.: für welchen Zeitraum).
Zudem sollte für die Leistung kein fester Termin vereinbart werden. Eine solche Terminangabe kann gerade für den Webdesigner von Nachteil sein, denn dieser kann in Verzug geraten (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Weiterhin sollte zusätzliche Ausgaben wie Reisekosten aufgeführt werden, damit der Webdesigner nicht auf diesen hängen bleibt. Für Nebenleistungen, die nicht im Angebot beschrieben wurden, ist die Angabe von einem Stundensatz erforderlich.
Auch muss auf die AGBen verweisen werden. Um eine Haftung des Webdesigners zu beschränken, sollten zudem Haftungsbegrenzungen in den AGBen aufgenommen werden. Diese unterliegen aber engen Beschränkungen.
Der Webdesigner muss zudem Nutzungs- und Bearbeitungsrechte für den Kunden festlegen, denn der Webdesigner ist Urheber der Internetseite. So muss geklärt werden, ob der Kunde Änderungen vornehmen darf und ob er das Design für z.B. Flyer weiterverwenden darf.
Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen Köln
Sind auch sie es leid, ständig mit Ihren Kunden über Leistung und Vergütung zu diskutieren? Wir beraten Sie, wie Sie Angebote in der Webgestaltung rechtssicher gestalten! Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit in rechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach hier!
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