Am 08.12.2021 entschied der BGH (Az. VIII ZR 32/20), dass für die Kündigung durch den Vermieter gerade nicht die Einzelmietschulden, sondern vielmehr die Gesamtmietschulden des Mieters maßgeblich sind! Ein neues wegweisendes und vermieterfreundliches Urteil!
Vorinstanz LG Berlin – kein Grund zur Kündigung
Die Vorinstanz LG Berlin (Urt. v. 08.01.2020, Az. 66 S 181/18) war der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei. Es bestehe zwar bei zwei aufeinanderfolgenden Monaten ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete. Jedoch bedarf es in jedem der beiden Monate, dass ein „nicht unerheblicher Teil“ nicht bezahlt worden sei. Da in einem Monat vorliegend nur 19% nicht gezahlt worden seien, sei dies nicht erheblich.
BGH - Gesamtmietschulden als Grund zur Kündigung
Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraum- mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum.“
Begründet wurde dies u.a. mit dem Wortlaut von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a) BGB. Der Gesetzgeber hätte bei Maßgeblichkeit der Einzelschulden ansonsten in den Wortlaut das Wort „jeweils“ aufgenommen. Zudem stelle § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGBausdrücklich und abschließend Anforderungen für Mietverhältnisse über Wohnraum an den Mietrückstand. Damit bestehe schon kein Raum für eine Anhebung der Anforderungen durch den Richter!
Somit hat der BGH ein neues wegweisendes und vermieterfreundliches Urteil getroffen – es kommt nicht auf Einzelmietschulden, sondern Gesamtmietschulden an!
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