allgemeine Geschäftsbedingungen Internetseite Pflicht Computer Laptop Web Internet Homepage Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Internetseite – Pflicht?

Besteht eine Pflicht zur Verwendungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite?

Das Internet gewinnt immer mehr an Bedeutung. Immer mehr Geschäfte eröffnen Online-Shops und eine eigene Internetseite. Doch eine grundsätzliche Pflicht zur Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite besteht im Grundsatz nicht, zumindest erst einmal!

Was sind AGB?

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) handelt es sich um Inhalte des Vertrages, die nicht mit dem Kunden verhandelt wurden. Durch sie werden gleichförmige Verträge geschlossen, wodurch für den Unternehmer einiges an Zeit, Aufwand und Geld gespart wird. Es können häufig auftretrende Probleme geregelt werden.

Grundsatz: Keine Pflicht

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Internetseite zu haben. Es ist zunächst erstmal die freie Entscheidung des Verwenders. Sind keine allgemeine Geschäftsbedingungen vorhanden, so gelten erst einmal die gesetzlichen Regelungen aus dem BGB. Eine Pflicht besteht hingegen aber beim Impressum und bei der Datenschutzerklärung. Doch innerhalb der Rechtsprechung gibt es mittlerweile eine Pflicht im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, d.h. bei B2C-Geschäften, gewisse Belehrungs- und Informationspflichten einzuhalten, § 312d Abs. 1 BGB (nähere Infos: Art. 246a § 1 EGBGB). Diese Pflichten müssen jedoch vor Vertragsabschluss erfüllt werden. Um diese Pflichten zu erfüllen, werden eben oftmals allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Dabei sollten diese bestenfalls so platziert werden, dass die Kunden diese vor Abschluss des Vertrags in Kenntnis nehmen. Ansonsten erfolgt keine Einbeziehung gegenüber Verbrauchern. Es muss auf die allgemeine Geschäftsbedingungen hingewiesen werden. Dies kann z.B. durch eine Zurverfügungstellung in einem PDF erfolgen und einer darauffolgenden Checkbox, in der durch ein Anklicken die Kenntnisnahme bestätigt wird. Beim B2B-Geschäft genügt hingegen ein Hinweis auf die Geltung der AGB (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Verwendet hier der eine Unternehmer keine AGB, aber der andere Unternehmer, so gelten dessen allgemeine Geschäftsbedingungen. Das kann für den Unternehmer ohne AGB viele Nachteile mit sich bringen.

 

Pro's von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite

AGB‘s auf der Website haben einige Vorteile für den Betreiber einer Website, wenn dieser Waren oder aber Dienstleistungen erbringt. So haben diese u.a. Nachweisbarkeitsvorteile. Zudem bedarf es nicht ständig einzelner Verhandlungen über gewisse Vertragsbestimmungen. Im Gesetz sind normalerweise schon die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern geregelt. Durch AGB können Lücken geschlossen werden. Die Geschäftsprozesse sind gleichförmig, sodass Zeit, Arbeit und Kosten gespart werden. Auch ist es möglich, Haftungsbeschränkungen oder kürzere Verjährungsfristen mit in die Bedingungen aufzunehmen. AGB‘s geben damit mehr Rechtssicherheit, verbessern die Rechtsposition und vermeiden Konflikte!

Contra von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Internetseite

Die Verwendung von AGB’s und damit die Abweichung von den gesetzlichen Regelungen hat auch Nachteile. Es können unwirksame Klauseln verwendet oder aber die gesamten AGB unwirksam sein. Sind z.B. Haftungsbeschränkungen unwirksam, so besteht wieder eine unbeschränkte Haftung nach dem Gesetz. Zudem können hohe Kosten aufgrund von Abmahnungen entstehen. Bei der Verwendung von selbst gebastelten AGB oder auch einfach aus dem Internet kopierten AGB besteht die Gefahr, dass diese nicht genau auf die Bedürfnisse des Verwenders abgestimmt sind. Im Übrigen besteht auch ein finanzielles Risiko, wenn sich die eigenen Kosten erhöhen und aufgrund von langfristigen Verträgen „feste“ Preise vereinbart wurden.

Was ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten?

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oftmals folgende Informationen enthalten:

  • Informationen zum Verwender
  • Informationen zum Zustandekommen des Vertrags
  • Geltungsbereich
  • Preis, Versandkosten, Rücksendekosten
  • Lieferbedingungen
  • Zahlungsbedingungen
  • Gewährleistungsrechte
  • Garantien
  • Haftungsbeschränkungen
  • Gerichtsstand

Abmahnungen

Werden fehlerhafte AGB’s verwendet, so ist dies wettbewerbswidrig und kann zu einer Abmahnung führen. Insbesondere Haftungsbeschränkungen sind nur in engem Maße möglich und bei Unzulässigkeit kann dies eine Abmahnung zur Folge haben. Auch Schriftformklauseln sind grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, unzulässig.

Nach dem BGH (Urt. v. 31.03.2010, Az. I ZR 34/08; Urt. v. 31. Mai 2012, Az.: I ZR 45/11) können bei einem Verstoß gegen §§ 305ff. BGB wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Es handelt sich bei diesen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen. Somit kann es zu Abmahnungen kommen. Abmahnbefugt ist jeder Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Der Mitbewerber muss nicht aus derselben Branche oder Wirtschaftsstufe kommen.

Wird nicht innerhalb der angegebenen Frist die Unterlassungserklärung abgegeben, muss man mit einem teuren Gerichtsverfahren rechnen, z.B. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung.

Urteile

Das LG Bochum (Urteil vom 08.07.2008, Az. 13 O 128/05) sah bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit einen Gegenstandswert von 10.000€ für das einstweilige Verfügungsverfahren und 15.000€ für das Hauptsacheverfahren vor. Bei 7 Verstoßen sei von 25.000€auszugehen. 

Beim OLG Karlsruhe (Beschl. v. 08.08.2016, Az. 4 W 62/16) wurden drei unzulässige Klauseln in Sachen Rügepflicht, Gerichtsstand und Erfüllungsort verwendet. Da Kläger ein Verband war, also nicht nur die Mitbewerberinteressen, sondern alle Verbraucherinteressen betroffen waren, lag der Streitwert höher. Der Streitwert in dem einstweiligen Verfahren lag bei 15.000€. Die Prozesskosten waren damit schon bei 4.800€.

Der BGH (Beschl. v. 17.11.2020, Az. X ZR 3/19) nahm einen fiktiven Wert von 2.500€ je angegriffene Teilklausel an. Damit kann es schnell zu hohen Kosten kommen.  Anhand dieses Werts werden nun die Gerichtskosten berechnet. Bei sehr umstrittenen Rechtsfragen mit einer großen wirtschaftlichen Tragweite oder bei einer wesentlichen Bedeutung für die gesamte Branche komme ein höherer Streitwert in Betracht. Die Vorinstanz sah sogar 25.000€ pro Teilklausel an.

Dr. Krieg & Kollegen Anwälte Köln
Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit in rechtlichen Fragen. Alle Kontaktdaten finden Sie hier!

Nach oben scrollen