Anspruch auf Schadensersatz des Arbeitgebers gegen seine Arbeitnehmer Zettel Arbeit Schreiben Stift Hemd Büro

Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz gegen seine Arbeitnehmer

Fehler auf der Arbeit passieren immer Mal. Doch hat der Arbeitgeber durch den Fehler einen Schaden erlitten, so stellt sich die Frage der Arbeitnehmerhaftung. Wann haben Arbeitgeber also einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihre Arbeitnehmer?

Grundsätzliches zum Anspruch auf Schadensersatz gegen Arbeitnehmer

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer dann gegenüber dem Unternehmer / Arbeitgeber, wenn ein Verstoß gegen rechtliche Pflichten vorliegt und dadurch ein Schaden entstanden ist. Zudem muss auch Verschulden seitens des Arbeitnehmers bezüglich der Pflichtverletzung und des Schadens gegeben sein (BAG, Urteil v. 18.1.2007, Az. 8 AZR 250/06). Er muss also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Der Arbeitgeber kann auch dann Schadensersatz verlangen, wenn durch den Arbeitnehmer gegen die Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenz verstoßen wird (BAG, Urteil v. 16.01.2013, Az. 10 AZR 560/11).

Arbeitgeber hat Beweislast

Im Grundsatz wird das Verschulden vermutet. Im Verhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss aber der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder aber fahrlässig gehandelt hat, § 619a BGB.

Sie sollten als Arbeitgeber daher organisatorische Vorkehrungen zur regelmäßigen Prüfung und Kontrolle treffen. Sie können klare Aufgabenverteilungen vornehmen und Betriebsvereinbarungen bzw. Verhaltensrichtlinien im Arbeitsvertrag zur Nutzung von teuren Betriebsmitteln und IT treffen. Auch sollten Sie Hinweise auf potentielle Gefahren geben. Zeugenaussagen helfen Ihnen als Arbeitgeber ebenfalls.

Hat der Arbeitnehmer die alleinige Beherrschbarkeit eines Geld- oder auch Warenbestands, so kann dies ein Indiz für eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer sein.

Beschränkte Arbeitnehmerhaftung

In der Rechtsprechung wird eine Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers vorgenommen, wenn eine betrieblich veranlasste Tätigkeit vorliegt (sog. innerbetrieblicher Schadenausgleich). Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers handelt, aber auf die Abläufe und Gegebenheiten im Betrieb gar keinen Einfluss hat und zudem sein Arbeitslohn im Gegensatz zum Schaden meist sehr gering ist.

Daher haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz voll. Besteht grobe Fahrlässigkeit, so besteht eine volle Haftung „in der Regel“. Eine Aufteilung des Schadens erfolgt bei mittlerer Fahrlässigkeit. Hierbei erfolgt aber keine pauschale Aufteilung 50/50. Vielmehr muss im Rahmen einer Gesamtabwägung die Schadenshöhe, die Gefahrengeneigtheit etc. beachtet werden. Bei leichtester Fahrlässigkeit besteht keine Haftung des Arbeitnehmers.

Weiterhin verringern sich die Ansprüche von einem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auch bei Mitverschulden des Arbeitgebers nach § 254 BGB (BAG, Urteil v. 18.01.2007, Az. 8 AZR 250/06). So besteht kein Anspruch des Arbeitgebers, wenn er seinen Arbeitnehmer nicht stichprobenartig kontrolliert, denn dann verletzt er seine Organisations- und Überwachungspflichten (BAG, Urteil v. 21.5.2015, Az. 8 AZR 116/14).

Eine Berufung auf die Beschränkung der Haftung ist aber dann nicht möglich, wenn eine gesetzliche Haftpflichtversicherung greift (BAG, Urteil v. 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).

Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen Köln

Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen aus Köln berät und vertritt bundesweit in rechtlichen Fragen. 

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