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Novemberhilfe ohne Umsatzeinbuße im Frühjahr!

Corona Novemberhilfe Fitnessstudios

Viele Fitnessstudios haben im Vorfeld der Schließungen vom 17.03.2020 – 10.05.2020 den Appell an ihre Mitglieder gerichtet, Beiträge weiter zu entrichten. Die Zeit, in welcher die Mitglieder das Training nicht nutzen konnten, wird im Gegenzug kostenlos an das Ende der Vertragslaufzeit drangehangen. Das Landgericht Würzburg hat vor einem Monat bereits festgestellt, dass diese Entscheidung explizit nicht wettbewerbswidrig ist, vielmehr eine angemessene Reaktion auf die aktuelle Situation darstellt. Damit wurde drohenden Umsatzeinbußen und Folgeproblemen präventiv entgegengewirkt.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die mindestens eine der beiden folgenden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Was bedeutet das für Fitnessstudios?

Gute Neuigkeiten für unsere Mandanten und alle Studio-Betreiber!

Es sind keine Umsatzeinbußen im Frühjahr notwendig, um Novemberhilfe beantragen zu können! Voraussetzung ist allein die unmittelbare oder mittelbare Betroffenheit durch die Maßnahmen ab 01.11.2020!

Novemberhilfe

Anträge für die Novemberhilfe können seit dem 21. Oktober 2020 durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte gestellt werden. Anträge sind bis zum 31. Januar 2021 zulässig. Unsere Kanzlei bietet im Rahmen dessen eine Antragsstellung für alle Betroffenen an.

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Ebenso kann – neben der Novemberhilfe – Überbrückungshilfe für kleine und mittelstände Unternehmen bei uns beantragt werden.

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