Fitnessstudios in Bayern wieder geschlossen

EMS Fitnessstudios Bayern

Fitnessstudios in Bayern sind seit dem 13. November wieder geschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat entschieden, dass alle Indoor-Sportstätten geschlossen bleiben müssen. Zu Beginn des „Lockdown-Light“ durften sowohl EMS-Studios als auch Yoga-Studios weiterhin geöffnet bleiben. Wie kommt es zu dieser 180° Kehrtwende? Wir erzählen es Ihnen!

Ausgangslage: Individualsport ist ok

Rechtlich gesehen gelten in Bayern bestimmte Fitness-Angebote als erlaubte Dienstleistung (Individualsport) – darunter vor allem Yoga- und EMS-Studios. Diese sind insbesondere nach § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV keine Fitnessstudios, sondern gemäß § 12 II der 8. BayIfSMV als Dienstleistung mit Kundenverkehr anzusehen. Für den Individualsport galt jedoch, dass „die Ausübung von Individualsportarten […] nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt“ ist soweit dabei ein entsprechendes Hygienekonzept und beachtet wurde.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Der BayVGH hat in einer Entscheidung vom 12.11.2020 die vollständige Schließung von Fitnessstudios gekippt.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Eilantrag eines Inhabers eines Fitnessstudios gewesen. Die Richter am BayVGH haben dem Antrag teilweise stattgegeben und die Regelung – 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – (teilweise) außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung wurde angeführt, dass eine vollständige Schließung von Fitnessstudios nicht verhältnismäßig sei. Bei Erlass der Einschränkungen ist der Verordnungsgeber (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) davon ausgegangen, dass Individualsport in geringem Umfang zulässig bleiben sollte – dies müsse auch für Fitnessstudios gelten.

Insoweit wird klargestellt, dass Inhaber von Fitnessstudios durch die Regelung (8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) benachteiligt würden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt sei.

Die Kehrtwende: Gleichberechtigung durch Schließung

Was als Versuch der Richter des BayVGH angesehen werden kann, dass Individualsport jeglicher Art zugelassen werden soll, wurde von der Bayerischen Staatsregierung als Anlass genommen, um ein generelles Verbot für Indoor-Sport auszusprechen. (Hier geht es zur Änderung der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12.11.2020)

Zur Begründung wird angeführt, die „Staatsregierung zieh[e] damit eine Entscheidung vor, die Bayern bei der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am kommenden Montag ohnehin vorgeschlagen hätte“ – so der Gesundheitssekretär Klaus Holetschek (CSU).

„Die Staatsregierung respektiert selbstverständlich den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und seine Begründung. Deshalb wird sie durch eine sofortige Verordnungsänderung die vom BayVGH geforderte Gleichbehandlung von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten dadurch herstellen, dass mit Wirkung zum Freitag, 13. November, in Bayern sämtliche Indoor-Sportstätten geschlossen werden. […] Die leider steigende Infektionslage in Bayern zwinge zu weiteren Maßnahmen, um das Geschehen in den Griff zu bekommen.“

Kritik: Ein bitterer Beigeschmack

Die Änderung der Verordnung erhält einen bitteren Beigeschmack, wenn der ursprüngliche Gesuch eines Studiobetreibers auf die gleichberechtigte Ausübung von Individualsport während des „Lockdown-Light“ gerichtet ist, der BayVGH diese Ungleichberechtigung feststellt, die Regeleung (teilweise) außer Vollzug setzt und die Bayerische Staatsregierung als Antwort den Individualsport für alle kippt.

Rechtlich gesehen sollte die Verordnung – in seiner geänderten Form – ebenso verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit wird von Juristen als Abwägungsmittel zwischen den Freiheitsrechten des einzelen und seiner Eingliederung in die Gesellschaft verstanden. Im Grunde verbergen sich dahinter die Fragen

  • verfolgt die staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck?
  • ist die Maßnahme geeignet den verfolgten Zweck zu erreichen?
  • ist das gewählte Mittel erforderlich (gibt es ein milderes Mittel)?
  • ist die Maßnahme angemessen?

Legitimer Zweck

Man wird hier noch unterstellen können, dass – auch in Anbetracht steigender Infektionszahlen – ein komplettes Verbot von Indoor-Sport während der Winterzeit dem Zweck diene, die Gesundheit aller Menschen (in Bayern) zu schützen und zu erhalten sowie Neuinfektionen und Weiterverbreitung zu unterbinden.

Geeignete Maßnahme

Kann dieser Zweck überhaupt mit der Verordnung erreicht werden? Es ist nicht auszuschließen, dass das Verbot von Indoor-Sport – gerade in der Winterzeit – davor schützen soll, dass sich Erreger besser verbreiten können, also dem Zweck durchaus dienlich sein kann.

Vergegenwärtigt man sich jedoch, dass es darum geht, dass die Ausübung von Individualsport – egal ob im Yoga-, EMS- oder „klassischenm“ Fitnessstudio – in einer eins-zu-eins Situation (weiterhin) möglich sein soll, kommt man schnell zu Frage, ob die Teilnahme an Individualsport unter entsprechenden Hygienekonzepten (Ständige Desinfektion, Reinigung, Lüften, Abstand, Maske) das Risiko einer Gesundheitsgefährdung durch Infektion überhaupt nennenswert steigern kann, mithin nicht sogar für den Zweck ungeeignet ist?

Fakt ist, dass sämtliche Studiobetreiber bereits einen sehr gewissenhaften Umgang mit ihren Hygienekonzepten vorweisen und der Individualsport im eins-zu-eins eine sehr überschaubare Situation präsentiert.

Erforderliches Mittel

Gibt es ein milderes Mittel, um den verfolgten Zeck zu erreichen? Die Antwort liegt eigentlich auf der Hand: Anstelle des Verbots von Indoor-Sport, kann der Individualsport sowohl in „klassischen“ Fitnessstudios als auch in Yoga- und EMS-Studios in einer eins-zu-eins Situationen mit ausreichend Abstand und entsprechender Hygienemaßnahmen (Masken, Desinfektion, Reinigung, Lüften etc.) problemlos durchgeführt werden.

Laut einer europaweiten Studie von EuropeActiv liegt eine durchschnittliche Infektionsquote in Fitnessstudios bei 0,78 pro 100.000 Besuche. Die Forscher der Studie legen dar, dass Fitnesstudios eine sichere Umgebung bieten und die Hygieneauflagen gut umgesetzt werden. Eine weitere Studie aus Oslo kommt zu dem Schluss, dass bei Einhaltung der Hygienevorschriften in Fitnessstudios die Ansteckungsgefahr dort nicht größer ist als anderswo.

Indes stellt sich die Bayerische Staatsregierung auf den Standpunkt, dass aufgrund steigender Infektionszahlen ein generelles Indoor-Sport-Verbot angebracht sei. „Bei dem derzeitigen besorgniserregenden Anstieg der Neuinfektionen muss der Infektionsschutz absoluten Vorrang haben, so ein Sprecher des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Fazit

Es kann festgehalten werden, dass durchaus mildere Mittel vorhanden sind, als den Indoor-Sport komplett zu verbieten. Weitere Kritik erhält die Maßnahme auch vom Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und vom Bayerischen Tennis-Verband (BTV), welche der Maßnahme vorwerfen „ohne Ziel und ein falsches Signal in dieser schwierigen Zeit“ zu sein.

„Ein generelles Verbot von Indoor-Sport stellt keine geeignete Maßnahme zur Pandemie-Bekämpfung dar“

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