Corona Hilfe II – Jetzt auch bei uns!
Corona Überbrückungshilfe Antrag
Schritt I
Kontaktieren Sie uns via:
Telefon 02236 – 384 39 0 (Mo. – Fr. 09:00 – 16:00 Uhr)
Schritt II
Wir teilen Ihnen mit, welche konkreten Informationen wir von Ihnen benötigen und schicken den Antrag für Sie ab.
Vorab sollten Sie unbedingt folgende Unterlagen für die Plausibilitätsprüfung bereit halten:
- Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
- Jahresabschluss 2019
- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
- Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
- Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde
- Sind Unternehmen von dre Umsatzsteuervoranmeldung befreit, so erfolgt die Prüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung
- Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für vier Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Der konkrete Umfang hängt von individuellen Umständen des Antragsstellers ab, sodass weitere Unterlagen erforderlich sein können – dies teilen wir Ihnen sodann mit.
Schritt III
Erhalt der Novemberhilfe.
Die „Novemberhilfe“ kommt
Viele der von der temporären Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind durch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr noch wirtschaftlich geschwächt.
Die Betroffenen können eine Unterstützung erhalten, die bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst.
Auf der offiziellen Seite der Bundesregierung finden sich umfassende Informationen über die Corona-Hilfe II – die sogenannte Novemberhilfe – für Unternehmen und Selbstständige.
Sie sind betroffen? Was nun?
Anträge für die Novemberhilfe können seit dem 21. Oktober 2020 durch Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und –anwälte gestellt werden. Anträge sind bis zum 31. Januar 2021 zulässig.
Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen hilft und unterstützt bereits seit Beginn der ersten beschlossenen Überbrückungshilfen Unternehmen bei der Antragsstellung. Da unsere Kanzlei ebenso von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen ist und vielen Mandanten bei einer umfassenden und sicheren Antragsstellung erfolgreich zur Seite stehen konnte, wissen wir um die Feinheiten und praktischen Probleme der Antragsstellung.
Vertrauen Sie uns als starken Partner und wir nehmen Ihnen diese Last von der Schulter, sodass Sie sich komplett auf Ihren Kernbereich fokussieren können.
Gemeinsam gewinnen – Dr. Krieg & Kollegen.