Verbandsstrafrecht durch die europäische Hintertür?

Haftungsverschärfung Unternehmen DSGVO

Wie die DSGVO zur strafrechtlichen Haftungsverschärfung für Unternehmen führen kann

In Deutschland galt bisher der Grundsatz „societas delinquere non potest“, nur der Mensch ist straffähignicht eine Personengesamtheit. Dies wird gemeinhin als Ausdruck der schuldabhängigen Bestrafung angesehen und führte zu einer weitgehende strafrechtlichen Haftungsprivilegierung der Unternehmen.

Ausnahmen gibt es bereits bei der Einziehung in § 74e StGB. Dort wurde eine Zurechnung des Handelns von Organen und Vertretern zu Lasten der Vertretenen, also der Unternehmen für das Fehlverhalten von Leitungspersonen festgeschrieben.

Ähnlich regelt § 30 OWiG die Haftung des Unternehmens für das Fehlverhalten einer natürlichen Person, die in einem Vertretungs- oder Leistungsverhältnis zum Unternehmen steht.

Schließlich begründet § 130 OWiG auch eine Haftung des Unternehmens bei Aufsichtspflichtverletzung.

Neben diesen punktuellen Haftungsvorschriften für das Leitungspersonal existiert im unmittelbar in Deutschland geltenden europäischen Kartellrecht eine generelle Zurechnung des Fehlverhaltens einzelner Mitarbeiter oder auch Handelsvertreter zu dem Unternehmen.

Dieser europäische kartellbußgeldrechtlichen Unternehmensbegriff gründet sich darauf, dass in Art. 101 AEUV der Begriff des Unternehmens ausdrücklich genannt wird. Die Haftung trifft dann das Unternehmen eben nicht nur bei Fehlverhalten von Leitungspersonen, sondern ebenso für das Fehlverhalten von Mitarbeitern, Tochtergesellschaften, Handelsvertreter, Maklern, Beratern, Auftragnehmern und Lieferanten. Auch auf der Rechtsfolgenseite ist die Haftung umfangreicher als im nationalen Kartellrecht, wo die Haftung auf das betroffene Unternehmen beschränkt ist und durch Neugründung von Unternehmungen Sanktionen umgangen werden können.

Neben dieser europäischen Vorschrift des Art. 101 AEUV könnte jetzt durch Art. 83 DSGVO erstmals im deutschen Recht eine solche Verbandsgeldbuße im originär deutschen Recht etabliert werden.

Das Landgericht Bonn wird voraussichtlich in der kommenden Woche erstmalig eine derartige Begründung ausfertigen nach der unter Außerachtlassung des § 30 OWiG eine originäre bußgeldrechtliche Haftung eines Unternehmens ausgeurteilt werden könnte.

Die Parallelen sind dabei offenkundig, sowohl Art. 101 AEUV als auch Art. 83 Abs. IV – VI DSGVO benennen ausdrücklich das Handeln des Verbandes als Tatbestandsvoraussetzungen der Ordnungswidrigkeit.

Die Reichweite der Folgen für Unternehmen

Datenschutzrechtler aus ganz Deutschland blicken gespannt auf das Landgericht Bonn. Die möglichen Auswirkungen des Urteils füllen in den letzten Wochen  zudem eine Vielzahl von Zeitungsartikeln, Blog- oder Social-Media-Beiträgen. So berichteten überregionale – FAZZeit etc. – sowie lokale – General Anzeiger (Bonn)Kölner Stadtanzeiger (Köln) – Zeitschriften als auch bekannte Online-Redaktionen – Legal Tribute OnlineHeise etc. – bereits früh über den zugrunde liegenden Sachverhalt und die möglichen Auswirkungen.

Die Folge dürfte eine umfassende Haftung des Unternehmens für Tochtergesellschaften, Handelsvertreter, Makler, Berater, Auftragnehmer und Lieferanten sein. Entkommen dürfte man der Haftungsverschärfung und den Bußgeldern der DSGVO dann auch nicht durch Gründung von einem neuen Unternehmen. Eine Nichthaftung dürfte nur noch in Exzessfällen möglich sein.

Urteil vom LG Bonn & Stellungnahme von Dr. Michael Krieg

Das Urteil im Volltext finden Sie hier auf unserer Seite 

Beide am Verfahren beteiligte Personen haben auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet! Somit ist das Urteil des LG Bonn vom 11.11.2020 rechtskräftig!

Die Entscheidung ist ein absolutes Novum. Sie trägt nicht von ungefähr das Aktenzeichen 1 und begründet zum ersten Mal im deutschen Recht die Zulässigkeit der strafrechtlichen unmittelbaren Haftung des Unternehmens.

Das Landgericht Bonn stellt selbst in den Entscheidungsgründen fest, dass die Entscheidung die erste ihrer Art ist. Ausdrücklich führt sie in IV. 2. b) aus: „Das deutsche Sanktionsrecht kennt eine solche unmittelbare Haftung von Unternehmen bislang nicht.“

Die Begründung ist detailliert und fußt im Wesentlichen auf der Anwendung des EU-kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs in Anlehnung an den Erwähnungsgrund 150 zur DSGVO und dem Grundsatz der effektiven und gleichmäßigen Sanktionierung von Verstößen gegen die DSGVO, der die Anwendung des § 30 OWiG entgegenstünde.

Für die Anwendung des § 30 OWiG streitet u.a. der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz des nulla poena sine lege, der zu einer restriktiven Auslegung der Strafnormen führen muss.

Dass ein Streit solch gravierender Grundsätze entstehen muss, ist sicherlich zuvörderst der gesetzgeberischen Zurückhaltung bei Schaffung des § 41 BDSG zuzuschreiben. Dem nationalen Gesetzgeber wäre es ein Leichtes gewesen, sich eindeutig zu bekennen und den Art. 83 DSGVO dem Regime des § 30 OWiG zu unterwerfen oder eindeutig eine Verbandsstrafe in Anwendung des Unternehmensbegriffs aus dem europäischen Kartellrecht zu etablieren.

Dies hat er aber nicht getan. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich einen Verweis auf die Vorschriften des OWiG in § 41 Abs. 1 BDSG verankert, § 30 OWiG dabei aber weder eindeutig einbezogen noch ausgeklammert.

Muss aus der fehlenden Ausklammerung einer derart zentralen Vorschrift geschlossen werden, dass der Gesetzgeber von ihrer Anwendbarkeit ausgeht?

Letztlich wird wohl das Rechtsbeschwerdegericht diese Frage beantworten müssen.

Unternehmen – Neues Verbandssanktionengesetz 

Ein Gesetz im Verbandsstrafrecht – sog. Verbandssanktionengesetz – steht schon länger auf dem Plan. In der letzten Wahlperiode scheiterte das Gesetzgebungsverfahren, doch es bestehen Hoffnungen, dass mit der neuen Regierung endlich ein neues Gesetz kommen wird.

Im Oktober 2020 wurde ein Gesetzesentwurf eingebracht in den Bundestag. Doch es gab solche Unstimmigkeiten, dass es zu keiner weiteren Behandlung kam.

Laut eines Berichts des Handelsblatts im August 2021 sollen in der neuen Regierung insbesondere die Grünen den Punkt des Verbandsstrafrechts auf dem Plan haben.

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