Im vorliegenden Fall war die Beklagte staatliche Verwalterin des Grundstücks bis zum 31.12.1992. Ab dem 1.1.1993 hat die Beklagte das Grundstück aufgrund einer Vollmacht des Landes B weiterverwaltet. Das Land B war Eigentümer eines von fünf Bruchteilen. Ein weiterer Bruchteil gehörte den Klägern in Erbengemeinschaft. Zudem waren diese Kläger auch Beteiligte einer ungeteilten Erbengemeinschaft, der ebenfalls einen Bruchteil gehörte.
BGH - Auskunftsanspruch im Grundstücksrecht
Der BGH nahm eine Geschäftsführung ohne Auftrag an nach § 677 BGB, denn die Verwaltung nahm für die Kläger ein Geschäft vor, ohne von ihnen beauftragt worden zu sein. Der Auftrag durch das Land B betraf nur die Liegenschaften von diesem.
Zudem kann die Auskunft auch unmittelbar von der Klägerin an sich selbst verlangt werden. Er steht allen Miteigentümern gemeinsam zu. Es handelt sich damit um einen Fall von § 432 Abs. 1 BGB, wonach der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger diese nur an alle fordern kann. Damit kann grundsätzlich nicht Auskunft an sich selbst verlangt werden. Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft seien in verschiedenen Gegenden verstreut. Dies mache eine Verständigung schwierig und ebenso eine Vollstreckung an alle Gläubiger unmöglich. Es bestehe aber ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Kenntniserlangung über Einnahmen und Ausgaben. Ohnehin kann die Beklagte die erforderlichen Aufwendungen für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach §§ 683, 670 BGBersetzt verlangen.
Fazit – Ausnahmsweise Anspruch vom einzelnen Miteigentümer!
Also – damit besteht eben doch ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch vom einzelnen Miteigentümer im Grundstücksrecht!
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