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Widerruf von Verbraucherdarlehen – Sensations-Urteil vom EuGH

Widerruf von Verbraucherdarlehen – Sensations-Urteil vom EuGH

Seit Jahren streiten sich Verbraucher und Banken um die Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen. Verbraucher versuchten zunächst bei Immobilienfinanzierungen, sich vorzeitig und möglichst ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus langfristigen Verträgen zu lösen, um von zwischenzeitlich deutlich gesunkenen Zinsen profitieren zu können. 

Erst am 05.11.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es keinen „Widerrufs-Joker“ bei Verbraucherdarlehen gibt.  Gemäß § 494 Absatz 6 BGB wäre nämlich ein Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt, wenn im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder dem Kündigungsrecht fehlen. Dabei ist darüber gestritten worden, ob auf das außerordentliche Kündigungsrecht für sogenannte Dauerschuldverhältnisse – darunter auch Darlehensverträge – gemäß § 314 BGB explizit hingewiesen werden müsse. Welche Pflichtangaben bei solchen Verträgen vorliegen müssen, beurteilt sich entsprechend Art. 247 § 6 EGBGB.

Der BGH entschied, dass einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht als Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB einzustufen sei. Damit war der gerichtliche Weg und die Hoffnung für viele Verbraucher vorerst beendet.

Mit Urteil vom 26.03.2020 stellten sich die Luxemburger Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einer bahnbrechenden Entscheidung jedoch gegen die verbraucherunfreundliche Auffassung des BGH. Damit wurde nicht nur der bisherige bankenfreundliche Rechtsprechung des BGH gekippt, sondern dürfte dies auch nahezu die gesamte Rechtsprechung zum Verbraucherkreditrecht ändern. Ebenso ist der Anknüpfungspunkt ein anderer: Kaskadenverweis und Beginn der Widerrufsfrist

„Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben. (…) So könne der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags nicht den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen (…) und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat“, so der EuGH in seinem Urteil vom 26.03.2020.

Der vom EuGH jetzt für unzureichend empfundene sog. „Kaskadenverweis“ findet sich in einer Vielzahl von Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 11.06.2010 und 2016 geschlossen wurden. In dem vorliegenden Fall ging zwar um einen Immobiliar-Darlehensvertrag, sprich ein Kreditvertrag, der ein Haus bzw. eine Wohnung finanziert. Die unzureichende Formulierung dürfte sich aber auch in einer Vielzahl allgemeiner Konsumenten-Kreditverträge oder Konsumenten-Darlehen finden.

Insbesondere sind jedoch die Immobiliar-Darlehensverträge betroffen, da diese meist auf 10 Jahre abgeschlossen werden und viele dieses Jahr enden. In der Praxis bedeutet es, dass dem Verbraucher vor allem die wesentlich günstigere Zinslage zugute kommt. Ehemals teure Baukredite kosten heute nur 0.8 % (Stand 2020) und nicht bis an die 3,2 % (Stand 2010).  Das besondere an diesem Urteil: Darlehensnehmer, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ihren Widerruf erklären wollten, dieser aber zurückgewiesen wurde, erhalten jetzt eine zweite Chance sich von Ihren Verträgen zu lösen. Für jeden Verbraucher, dessen Widerruf abgelehnt wurde oder der damit gezögert hat, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen hat bereits viele Mandanten erfolgreich in Sachen Widerruf von Darlehensverträgen beraten können. Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung können Sie erfahren, ob auch für Sie die Möglichkeit eines Widerrufs besteht. Darüber hinaus versuchen wir im Interesse unserer Mandanten eine gütliche Einigung mit Ihrer Bank zu erzielen. Wir beraten Sie gerne telefonisch, via E-Mail oder per Videokonferenz – selbst in Zeiten von Corona machen wir uns täglich für Ihr Recht stark!

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