Stundenlohnhonorar – Beweispflichten des Unternehmers
Welche Beweispflichten des Unternehmers bestehen bei einem Stundenlohnhonorar? Der BGH (Urt. v. 17.04.2009, Az. VII ZR 164/07) hat sich zur Beweislast beim Stundenlohnhonorar geäußert– damit stellte sich der BGH gegen die meist vertretene Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur.
Stundenlohnhonorar - Beweispflichten des Unternehmers und Auftraggeber
Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung, dass die Leistung vom Auftragsnehmer nach Aufwand mit Stundensätzen vergütet wird (im vorliegenden Fall 205€ für Gutachtertätigkeit, 130€ für Mitarbeiterstunden und 50€ für Sekretariararbeiten), so ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den Stundensätzen der Vereinbarung und den wirklich angefallenen Stunden. Dabei trifft nach Auffassung des Bundesgerichtshof den Auftragnehmer die Beweislast hinsichtlich der Anzahl der Stunden für die Erbringung der Leistung mit der jeweiligen Höhe des Stundensatzes. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Stunden liegt nach Ansicht der Richter*innen beim Auftraggeber. Dies ergibt sich aus der konkludent vereinbarten Nebenpflicht des Auftragnehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Der Auftraggeber kann durch Geltendmachung eines Schadensersatzes die Freistellung von der Vergütung geltend machen. Dabei muss er aber die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen. Er muss dem Auftragnehmer eine unwirtschaftliche Erbringung der Leistung nachweisen.
Sekundäre Beweislast des Auftragnehmers / Unternehmers
Das oben genannte gilt vor allem, wenn der Leistungserfolg bestimmt ist. Ist der Leistungserfolg in Art und Umfang nicht bestimmt, so hat der Auftragnehmer die sekundäre Beweislast. Der Auftragnehmer muss die Leistung so darlegen und dokumentieren, dass eine unwirtschaftliche Ausführung der Leistung dem Auftraggeber erkennbar wird.
Auch muss der Auftragnehmer bei vertraglicher Vereinbarung von inhaltlichen Anforderungen an Stundennachweise oder aber bei der Beschäftigung von mehreren Mitarbeitern die Abrechnung nach den Mitarbeitern und der Art der Leistung zu dokumentieren. Dadurch kann der Auftraggeber beurteilen, ob einfache Tätigkeiten zu hoch vergütet wurden.
Fazit - Beweislast beider Parteien bei Stundenlohnhonorar!
Der BGH hat sich mit seinem Urteil zur Beweislast beim Stundenlohnhonorar entgegen die bisherige Rechtsprechung und Literatur gestellt – die Beweislast liegt sowohl auf Seiten des Auftragnehmers / Unternehmers als auch beim Auftraggeber! Der Auftragnehmer hat sowohl die Beweislast bzgl. der Arbeitsstunden als auch die sekundäre Beweislast, der Auftraggeber hinsichtlich der Erforderlichkeit.
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