Touristen als unerlaubte Untermieter

Unerlaubte Untermieter über Booking.com, Airbnb & Co.

Das AG München (Az. 417 C 7060/21) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 entschieden, dass ein Mieter, der sich durch Touristen als unerlaubte Untermieter über Booking.com schnell Geld verdienen will, außerordentlich gekündigt werden kann! Es verurteilte den Mieter zur Herausgabe und Räumung der Wohnung. Damit ist ein zusätzliches Einkommen für den Mieter durch Touristen als unerlaubte Untermieter in der Wohnung über Booking.com, Airbnb u.a. nicht möglich!

Touristen als Untermieter

Die Beklagte mietete seit 2009 die Wohnung in München-Pasing für 800€ im Monat, wobei im Vertrag ausdrücklich geschrieben war, dass Untervermietung nur bei Einwilligung durch den Vermieter zulässig ist. Im gleichen Jahr willigte die Vermieterin zur teilweisen Untervermietung der Wohnung an eine Mitbewohnerin ein. Es sollte eine WG gegründet werden.

Die Vermieterin (Klägerin) fand 2020 Angebote auf Internetplattformen (v.a. booking.com), in denen Teile der Wohnung an Touristen für 45€/Nacht vermietet wurden ohne eine solche Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung. Daraufhin sandte sie der Mieterin eine Abmahnung. Jedoch wurden weiterhin im Winter 2020 zwei Zimmer vermietet ohne Erlaubnis der Vermieterin. Am Klingelschild befanden sich zudem mehrere Namen, sodass die Vermieterin den Vertrag fristlos kündigte. Daraufhin entgegnete der Beklagte, dass er die Wohnung von Anfang an nur angemietet habe, dass die vorhandene WG bestehen bleibe. Daher habe er ein Recht auf Untervermietung ohne Erlaubnis der Vermieterin. Es habe sich nicht um eine Vermietung an Touristen über die Internetplattformen gehandelt. Vielmehr habe er auf diese Weise einen dauerhaften Mitbewohnergesucht.

Grund zur fristlosen Kündigung

Der Vermieter hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe nach § 546 Abs. 1 BGB.

Es bestehe ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB, weil der Mieter die Rechte der Vermieterin in erheblichem Maße durch die unbefugte Überlassung der Mietsache an Dritte verletzte. Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter stellte „lediglich die Erklärung der Einwilligung der Vermieterin zu der konkreten Untervermietung, nicht aber eine generelle und unbegrenzte Untervermieterlaubnis dar“. Damit bedurfte es bezüglich einer weiteren Untervermietung einer neuen Erlaubnis der Vermieterin. Zudem hätten die Bilder im Internet und der Text sich gerade nicht an dauerhafte Untermieter, sondern gerade an Touristen gewendet. Neben den Sprachkenntnissen des Gastgebers wurden auch Touristenattraktionen angepriesen. Die Fotos bildeten die Wohnung ab. Auch habe das Angebot 13 Kundenbewertungen gehabt, sodass wohl eine Vermietung an Touristen tatsächlich erfolgt sei.

Der Mieter habe trotz der Kenntnis, dass der Vermieter nicht einverstanden war, die Wohnung weiterhin an Dritte überlassen. Durch die Mahnung habe der Vermieter gerade noch einmal auf den entgegenstehenden Willen hingewiesen. In der Anhörung gab der Mieter an, er sei davon ausgegangen, dass er keine Genehmigung erhalte. Damit habe er sich bewusst über den Willen des Vermieters hinweggesetzt. Es bestehe damit eine erhebliche Rechtsverletzung, die dem Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gebe.

Fazit – kein schnelles Einkommen durch unerlaubte Untermieter über Airbnb, Booking.com etc.

Sich durch Untervermietung schnelles Einkommen zu verdienen ist damit nicht zulässig! Wer die Wohnung ohne die Erlaubnis des Vermieters untervermietet, der muss mit einer außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter rechnen!

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