Das Ende von Hass-Postings bei Twitter, Facebook & Co. Instagram Yelp

Das Ende von Hass-Postings bei Twitter, Facebook & Co.

Es kommt – ein Ende von Hass-Postings bei Twitter, Facebook & Co!

Nach einer forsa-Studie erleben mehr als drei Viertel der Deutschen Hass im Internet! Dabei ist es egal, ob man sich bei Facebook, Instagram, Twitter, Youtube oder aber TikTok aufhält. Hasskommentare gibt es überall! Die Rechtslage ist aber unklar, denn wie weit geht die Meinungsfreiheit der Verfasser?

Das BVerfG hat nun ein deutliches Signal gesetzt – ein mögliches Ende von Hass-Postings bei Twitter Facebook & Co.!

BVerfG - Wandel von Hass-Postings

Insbesondere Renate Künast geht gegen Hasskommentare gerichtlich vor. Sie ging bis vor das BVerfG. Das BVerfG (Urt. v. 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20) verurteilte die vorherigen Instanzgerichte zur erneuten Überprüfung der Abwägung der Meinungsfreiheit der Verfasser von Hasskommentaren und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Künast. Die Vorinstanzen (LG Berlin, Beschl. v. 09.09.2019 und 21.01.2020, Az. 27 AR 17/19; KG Berlin, Beschl. v. 11.03.2020 und 06.04.2020, Az. 10 W 13/20) lehnten damals das Auskunftsersuchen von personenbezogenen Daten der Verfasser ab. Facebook muss also nun mit höchster Wahrscheinlichkeit die Nutzerdaten herausgeben. Ein großartiger Wandel im Bereich der anonymen Hasskommentare!

Das LG Berlin sah die Reaktionen als zulässig an. Sie würden keine Diffamierung der Person darstellen und seien damit keine Beleidigung nach § 185 StGB. So sei die Äußerung „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ zulässig. „Es geht dem Äußernden erkennbar nicht darum, die Antragstellerin als Person zu diffamieren, sondern an der von ihr getätigten Äußerung Kritik zu üben. Es liegt daher keine Beledigung nach § 185 StGB vor. Die Antragstellerin wird nicht, wie sie dies meint, zum Gegenstand sexueller Fantasien gemacht.“ (Beschl. v. 09.09.2019, Az. 27 AR 17/19, Rn. 51). Weiterhin seien auch „Stück Scheisse“, „Geisteskranke“ und „Pädophilen-Trulla“ keine Beleidigung (Rn. 53f). Genauso verhalte es sich zu „Mensch, du bist krank im Kopf“ (Rn. 56) und „Der wurde doch in den Kopf geschi…. War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“ (Rn. 58), sowie „Schlampe“ (Rn. 63).

Das KG Berlin (Urteil v. 11.03.2020, Az. 10 W 13/20) dagegen sah eine Beleidigung u.a bei „Pfui, du altes grünes Dreckschwein“, „Der wurde in den Kopf geschi…. War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“ und „Die will auch nochmal Kind sein, weil sonst keiner an die Eule ran geht“. „Die vorstehend genannten Äußerungen weisen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen lassen.“  Keine Beleidigung sei dagegen bei „Kranke Frau“, „Gehirn Amputiert“, „Die ist Geisteskrank“, Pädophilen-Trulla“ anzunehmen.

Daraufhin stellte das BVerfG (Beschl. v. 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20) fest, dass die Beschlüsse des KG Berlin und LG Berlin eine Verletzung in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstelle. So habe das KG Berlin die „Frage, ob bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen der für die datenschutzrechtliche Beauskunftung notwendige Straftatbestand des § 185 StGB einschlägig ist, rechtsfehlerhaft am Sonderfall der Schmähkritik beantwortet. Es misst das Vorliegen des § 185 StGB in verfassungsrechtlich relevanter Weise am falschen Maßstab und unterlässt die notwendige Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Facebooknutzer.“

Facebook - LG Frankfurt a.M. zugunsten Künast

Aktuell am 08.04.2022 (Az. 2-03 O 188/21) gab das LG Frankfurt a.M. einer Klage der Politikerin statt. Es sprach Künast 10.000€ Schmerzensgeld zu. Künast habe einen Anspruch, dass die Kombination eines Bildes von ihr mit einem Falschzitat auf Facebook gesperrt werde. Dies sei auch bei Varianten dieses Bildes der Fall. Es bestehe eine Pflicht von Facebook zur eigenständigen Überprüfung auf gleiche Inhalte bereits nach einem ersten Hinweis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!

Das LG Frankfurt a.M. hatte auch am 05. Dezember 2019 (Az. 2-03 O 194/19) entschieden, dass Facebook alle Memes im Zusammenhang mit dem Falschzitat Künasts löschen muss. Es ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000€ zu zahlen. Der Beklagte hatte im März 2019 ein Bild Künasts veröffentlicht mit dem Text „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt“. Das LG untersagte dem Beklagten, durch den Post den Eindruck zu erwecken, dass Künast diese Aussage getätigt habe. Es handele sich um eine falsche Tatsachenbehauptung, denn der durchschnittliche Betrachter verstehe das Bild so, als habe Künast diese Aussage getätigt. Das Persönlichkeitsrecht sei verletzt.

Also – wer in Zukunft weiterhin Hasskommentare im Netz verbreitet, muss damit rechnen, dass Facebook & Co. diese Beiträge sperrt und die Nutzerdaten herausgibt. Damit kommt ein mögliches Ende von Hass-Postings bei Twitter, Facebook & Co.!

Rechtsanwälte Dr. Krieg & Kollegen Köln

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