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Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind in allen Bereichen der Gesellschaft spürbar. Veile Betriebe und Unternehmen müssen aufgrund einer behördlichen Anordnung Ihre Betriebsstätten und Praxen schließen. Das hat in aller Regel auch zur Folge, dass ein nicht allzu unerherblicher Etragsausfall miteinhergeht.

Neben der Möglichkeit einer privaten Betriebsausfall- bzw. Praxisschließungsversicherung hat der Gesetzgeber jedoch in dem Infektionsschutzgesetz (lfSG) einige Vorkehrungen getroffen, die entstehenden Schäden der Betroffenen abzufangen.

Rechte und Pflichten bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot

Gemäß §§ 30, 31 IfSG kann die zuständige Behörde gegenüber erkrankten und ansteckungsverdächtigen Personen eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot aussprechen. Die Quarantäne kann gem. § 30 Abs. 2 IfSG sogar zwangsweise durchgesetzt werden.

Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden.

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt

Entschädigungsanspruch

Diese sinnvollen Maßnahmen zur Seuchen- und Gefahrenabwehr sind einschneidend und stellen eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte des Betroffenen dar. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch vorgesehen, der den von den behördlichen Anordnungen betroffenen Personen jedenfalls einen Ersatz für ihre wirtschaftlichen Einbußen gewähren soll.

Danach gilt, wer aufgrund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Die Höhe der Entschädigung bemisst sich für die ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall, vom Beginn der siebten Woche an, wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Antragsfristen sind strikt zu beachten!

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen.

Entschädigung für Selbständige und Unternehmen

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Auch bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Entschädigung für vernichtete Gegenstände

Auch für Gegenstände, die auf behördliche Anordnung vernichtet werden mussten, kann gem. § 65 IfSG eine Entschädigung gezahlt, wenn die Gegenstände nicht mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig waren.

Zahlt die Behörde keine Entschädigung kann gem. § 68 Abs. 1 IfSG Klage man vor den Zivilgerichten klagen.

Fazit

Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl an Möglichkeiten geschaffen, die wirtschaftlichen Schaden durch das Infektionsschutzgesetz abzufangen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen hilft Ihnen dabei diese Ansprüche durchzusetzen!

 

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