Streit mit dem Mitgesellschafter in der 50/50-GmbH
Haben Sie einen Streit mit dem Mitgesellschafter in einer 50/50-GmbH?
Ein Streit zwischen den Gesellschaftern führt zu einer Lähmung der Gesellschaft. Es kommt zu einer Pattsituation. Ein solcher Streit wird auch als Gesellschafterstreit bezeichnet. Besteht die GmbH lediglich aus zwei Gesellschaftern, die jeweils 50% haben, so wird bei einem Streit zwischen diesen keine Mehrheitsentscheidung mehr zustandekommen. Meist handelt es sich dabei um Ehegatten oder um zwei Kapitalgesellschaften. Doch was kann man dann tun?
Streit mit dem Mitgesellschafter in der 50/50GmbH - Vorab Regelungen treffen
Präventiv sollten schon im Gesellschaftsvertrag Regelungen getroffen werden. So können Streitigkeiten durch die Heranziehung eines Dritten gelöst werden. Auch kann einem von den Beiden ein sog. Letztentscheidungsrecht gegeben werden.
Zudem sollte für den Gesellschafter, der kein Geschäftsführer ist, ein Einberufungsrecht einer Gesellschafterversammlung und ein Ergänzungsrecht der Tagesordnung eingeräumt werden. Weiterhin sollte auch keiner der beiden Gesellschafter die Versammlungsleiter- und Beschlussfeststellungskompetenz haben. Dies kann enorme Folgen für den anderen Gesellschafter haben. Ein Versammlungsleiter ist gesetzlich nicht zwingend notwendig.
Im Übrigen sollten auch generelle Regelungen getroffen werden, auf die dann zurückgegriffen werden kann, wenn eine Regelung zum konkreten Fall nicht getroffen wurde.
Versammlung
Nach § 47 Abs. 1 GmbHG ist für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Daher gelten bei einem Streit zwischen zwei Gesellschaftern in der 50/50-GmbH die Beschlussfassungen als abgelehnt.
Im Übrigen dürfen keine Fehler bei der Einberufung, Ladung und dem Abhalten der Gesellschafterversammlung entstehen. Auch die Beschlussfassung und die Anfechtung der Beschlüsse sollte möglichst fehlerfrei ablaufen.
Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer, § 49 Abs. 1 GmbHG. Möglich ist aber auch die Bevollmächtigung eines Dritten. Bei einer einvernehmlichen Verständigung zur Einberufung ist eine förmliche Einberufung nicht notwendig. Entsteht nun aber ein Streit zwischen den beiden Gesellschaftern, so darf der Geschäftsführer nicht einfach durch Einberufung einer vorherigen Versammlung die andere konterkarieren. In der Regel sind aber beide Gesellschafter Geschäftsführer. Dann können beide alleine die Gesellschafterversammlung trotz Gesamtvertretungsbefugnis einberufen.
Handelt es sich bei dem Gesellschafter nicht um einen Geschäftsführer, so kann er über § 50 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG eine Einberufung erzwingen. Am Besten sollte hier eine Frist gesetzt werden, bei deren Ablauf § 50 Abs. 3 GmbHG angekündigt wird. Dies sollte ordentlich begründet werden, die Tagesordnungspunkte nennen und im Falle der Vertretung sollte die Vollmacht analog § 47 Abs. 3 GmbHG nachgewiesen werden. Bei einer nach § 50 Abs. 3 GmbHG einberufenen Versammlung ist eine Absage dieser durch den anderen Gesellschafter nicht möglich.
Weiterhin sollte der Nur-Gesellschafter das Recht bekommen, die Tagesordnung nach § 51 Abs. 4 GmbHGzu ergänzen. Dies sollte zuvor im Gesellschaftervertrag aufgenommen werden.
Im Übrigen sollte zuvor geregelt werden, dass die Absage einer Gesellschafterversammlung wesentlich schwerer ist. Damit sollen regelmäßige kurzfristige Absagen verhindert werden.
Beschlussfähige Versammlung
Ist in der Satzung keine Regelung zur Beschlussfähigkeit gegeben, so ist die Versammlung selbst bei nur einem Gesellschafter beschlussfähig. Um dies zu vermeiden, sollte in der Satzung ein Beschlussfähigkeitserfordernis im Sinne eines Mindestanwesenheitsquorum festgesetzt werden.
Ist ein Gesellschafter zur Verhinderung der Beschlussfähigkeit nicht anwesend, so handelt es sich um ein treuwidriges Verhalten. Die Versammlung gilt als beschlussfähig. Dabei wird der anwesende Gesellschafter natürlich den Einwand der Treuwidrigkeit vortragen. Bei der Beurteilung der Treuwidrigkeit muss die Umstände des Einzelfalls geschaut werden. Es ist erforderlich, dass das Verhalten die Versammlung grundlos und rechtmissbräuchlich boykottiert. Bei einem späteren Verlassen der Versammlung ist keine Treuwidrigkeit gegeben, wenn ein Grund dafür vorliegt (Bsp.: körperliche Beschwerden).
Wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist und der Gesellschafter trotzdem einen Gesellschafterbeschluss fasst, so ist dieser anfechtbar.
Beschlüsse
Stellt der Versammlungsleiter einen positiven Beschluss fest, so kann fristgerecht Anfechtungsklage durch den Betroffenen erhoben werden. Bei einem negativen Beschluss bedarf es zudem einer positiven Beschlussfeststellungsklage.
Bei einem fehlenden Versammlungsleiter ist der Beschluss nur vorläufig verbindlich. Es bedarf aber der Einigung der Gesellschafter über die richtige Stimmenabgabe. Ansonsten liegt kein Beschluss vor. Der Gesellschafter, der die Versammlung faktisch leitet, sollte im Zweifel lieber nachfragen, wie der andere Gesellschafter vorgehen würde. Zudem ist vor zügigen Beschlussfassungen abzuraten, denn der andere Gesellschafter könnte sonst einbringen, dass seine Einwände nicht beachtet wurden.
Bestellt sich einer der Gesellschafter eigenmächtig zum Versammlungsleiter, so erlangen die durch ihn festgestellten Beschlüsse keine Wirksamkeit.
Es sollte alles detailliert festgehalten werden!
Streit mit dem Mitgesellschafter in der 50/50-GmbH - Geschäftsführer abberufen
Ordentliche Abberufung
Der Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG gilt nicht für eine ordentliche Abberufung. Damit ist bei einer 50/50-GmbH die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wegen gleicher Anzahl an Stimmen nicht möglich. Ausnahmsweise kann eine Abberufung aber möglich sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zur Versammlung erscheint, weil er irrig meint, dass diese nicht beschlussfähig ist. Auch ist dies möglich, wenn er meint, dass Fehler bei der Einberufung vorlagen und er bewusst zur Verhinderung einer Vollversammlung nicht mit abstimmt. Es bedarf keines sachlichen Grundes
Abberufung aus wichtigem Grund
Bei einer Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund gelten die allgemeinen Regeln zur Ankündigung zur Tagesordnung und zur Abberufungsfrist. Es bedarf keiner Mitteilung des wichtigen Grundes in der Tagesordnung. Bei einer Ankündigung der Abberufung kann sowohl die außerordentliche als auch ordentliche Abberufung beschlossen werden. Bei einer Ankündigung der Abberufung aus wichtigem Grund und der Abwesenheit des betroffenen Geschäftsführers darf keine ordentliche Abberufung erfolgen.
Die Abberufung sollte in einer angemessenen Frist durchgeführt werden, denn die Weiterbeschäftigung in Kenntnis des wichtigen Grundes gilt als konkludente Gewährung einer „letzten Chance“. Damit würde eine spätere Abberufung gegen Treu und Glauben verstoßen.
Für den wichtigen Grund in der 50/50-GmbH bedarf es besonderer Anforderungen. Es soll nicht ein Gesellschafter den anderen beliebig abberufen können (OLG Hamm, Urteil v. 1.2.1995, Az. 8 U 148/94). Es bedarf starker Bedenken, dass eine Fortsetzung als Geschäftsführer unzumutbar ist. So kann eine tiefgreifende Zerrüttung oder ein unheilbares Zerwürfnis einen wichtigen Grund darstellen. Beim unheilbaren Zerwürfnis bedarf es erhebliche, objektiv feststellbare Umstände, die klar für einen und gegen den anderen Geschäftsführer sprechen. Bei fehlenden Feststellungen muss die Gesellschaft aufgelöst werden. Ein bloßer Vertrauensverlust genügt nicht (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.5.2013, Az. 14 U 12/13).
Der Geschäftsführer, der abberufen werden soll und auch Gesellschafter ist, hat ein Stimmverbot. Der Beschluss ist bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weder unwirksam, noch einstweilig wirksam. Es muss auf die wahre Rechtslage abgestellt werden.
Gegenseitige Abberufung
Im Falle der gegenseitigen Abberufung gelten bei einem Ausschluss der Stimme des jeweils anderen die Maßstäbe zur einseitigen Abberufung.
Wenn der Versammlungsleiter den Abberufungsbeschluss für einen Geschäftsführer feststellt, für den anderen aber nicht, so werden beide Ergebnisse erstmal offengelassen. Dadurch kann die zweite Abberufung durch eine Beschlussfeststellungsklage erfolgen.
Streit mit dem Mitgesellschafter in der 50/50-GmbH - Geschäftsanteile
Bei einem Streit zwischen mit dem Mitgesellschafter in der 50/50-GmbH wird in der Regel die Abberufung mit der Einziehung von Geschäftsanteilen vorgenommen.
Nach § 34 Abs. 2 GmbHG muss eine Regelung im Gesellschaftervertrag gegeben sein. Zumeist wird festgeschrieben, dass der Gesellschaftsanteil eingezogen wird, wenn in der Person ein wichtiger Grund vorliegt. An den wichtigen Grund für die einseitige Einziehung sind besonders hohe Anforderungen gestellt. Bei der Beschlussfassung steht dem Betroffenen kein Stimmrecht zu, § 47 Abs. 4 GmbHG. Dabei wird die Einziehung mit Beschlussbekanntgabe gegenüber dem Betroffenen wirksam. Der andere Gesellschafter wird in der 50/50-GmbH dann Alleingesellschafter.
Auch ist eine Klage auf Ausschließung des anderen Gesellschafters möglich. Es bedarf eines wichtigen Grundes in der Gesellschafterperson.
Handelsregistereinreichung
Die geänderte Gesellschafterliste ist nach der Einziehung zum Handelsregister einzureichen, § 40 Abs. 1 GmbHG. Der verbleibende Gesellschafter wird dann als Alleingesellschafter ausgewiesen. Der andere Gesellschafter verliert alle seine Rechte. Dies folgt aus § 16 Abs. 1 GmbHG. Die Einreichung der Liste ist ohne Kontrolle durch jemand anderes möglich. Der einreichende Gesellschafter ist aber verpflichtet zu überprüfen, ob die Gesellschafterliste richtig ist.
Ein Widerspruch durch den betroffenen Gesellschafter nach § 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG verhindert nur den gutgläubigen Erwerb, stellt aber nicht vorläufig die materielle Rechtslage wieder her. Er kann nur Anfechtungsklage erheben. Diese kann mit einer Klage gegen die Gesellschaft auf Berichtigung der Gesellschafterliste verbunden werden. Eine solche kann auch im einstweiligen Verfahren geltend gemacht werden.
Möglich ist auch, einen Antrag gegen den Mitgesellschafter zu stellen, für den Einziehungsbeschluss zu stimmen. Wenn dies nicht klappt, so kann ein Antrag gestellt werden, dass die Gesellschafterliste nicht eingereicht wird.
Gegenseitige Einziehung
Die Reihenfolge ist unerheblich. Wenn die Einziehung von einem Geschäftsanteil beschlossen wurde und der andere dann den zweiten Einziehungsbeschluss von der Tagesordnung streicht, weil der andere sein Teilnahmerecht trotz § 16 Abs. 1 GmbHG durch die Einziehung verloren habe, so ist der Beschluss zur Einziehung anfechtbar. Die Einziehungsbeschlüsse sind aber unwirksam, wenn bei beiden ein wichtiger Grund gegeben ist. Es würden alle Anteile an der Gesellschaft untergehen.
Dr. Krieg & Kollegen Anwälte Köln
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