Forderungseinzüge – Zulässigkeit nach Erstellung des Gutscheins von Fitnessstudiobetreibern
Forderungseinzüge – Wie es mit deren Zulässigkeit nach Erstellung eines Gutscheins von Fitnessstudiobetreibern aussieht, klären wir auf!
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie ist am 01. April 2020 in Kraft getreten. Nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB kann danach ein Studiobetreiber anstatt einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein übergeben (sog. „Gutscheinlösung“). Diese Vorschrift gilt allerdings nur, wenn der Betreiber auch zur Erstattung verpflichtet ist. Das ist aber nur der Fall, wenn die Leistung seitens des Studiobetreibers nicht mehr erbracht werden kann – aufgrund der coronabedingten Schließung – und zusätzlich der Kunde schon im Voraus gezahlt hat.
Im Voraus gezahlte Beiträge - Erstellung eines Gutscheins
Solche fallen gerade unter den Anwendungsbereich des Art. 240 § 5 EGBGB. Der Kunde muss einen Gutschein dann akzeptieren, es sei denn, es liegt einer der in Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB genannten Gründe vor. Zum einen ist das die Unzumutbarkeit, zum anderen, dass der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst wurde.
Doch unter Umständen könnte dem Studiobetreiber trotzdem kein Anspruch auf die Beiträge zustehen. Vielmehr hat dann der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung. Diese Auffassung vertritt vor allem das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 31 C 2036/20). Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat sie dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Gutscheinlösung nicht sogar verfassungswidrig sei. Gestützt wird dies auf die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Vertrauensschutz im Rahmen des Art. 20 Abs. 3 GG. Der Betreiber könne vor dem 01.01.2022 in Insolvenz geraten, sodass dem Kunden gegenüber eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist.
Ob in einem solchen Fall der Betreiber also die Beiträge zurückhalten darf, ist nun von der Verfassungsmäßigkeit der Gutscheinlösung abhängig. Es ist auf die Entscheidung des BVerfG abzuwarten.
Doch was ist bei Verträgen, in denen monatlich das Geld vom Kunden abgebucht wird? Hier wird die Nutzungsberechtigung monatlich erlangt. Sind Forderungseinzüge nach Erstellung eines Gutscheins von Fitnessstudiobetreibern zulässig?
Verträge mit monatlicher Abbuchung – Forderungseinzüge von Fitnessstudiobetreibern
Art. 240 § 5 EGBGB ist auf diesen Fall der einseitigen Ausstellung eines Gutscheins von Fitnessstudiobetreibern und anschließende Forderungseinzüge nicht anwendbar. Es bezieht sich vielmehr nur auf die Fälle, in denen die Beiträge im Voraus schon gezahlt wurden.
Teilweise wird zwar von Studiobetreibern vertreten, dass der Kunde mit der Lastschrift im Voraus in die Zahlung eingewilligt hat. Damit sei auch die Gutscheinlösung auf den hier genannten Fall anwendbar.
Vielmehr ist es aber so, dass der Kunde nicht zu zahlen hat, wenn der Studiobetreiber nicht leistet, §§ 326, 275 BGB. Als Studiobetreiber haben Sie in der Regel Kenntnis davon, dass sie ihre vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen könne. Die Beiträge waren nie fällig. Ihnen steht daher kein Anspruch auf die Beiträge zu. Somit dürfen Sie diese auch nicht per Lastschrift beispielsweise einziehen.
Zudem ist in Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB von „einer vor dem 08. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung“ die Rede. Das sind aber eben nur solche, die auch vor dem 8. März bezahlt wurden. Die Nutzungsberechtigung wird hier aber vielmehr Monat für Monat durch die Zahlung erlangt.
Weiterhin kommt dem Kunden auch die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB zu, die ihm ein Leistungsverweigerungsrecht gibt. Diese kommt in Betracht, wenn für einen Kunden ersichtlich ist, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist.
Eine Entscheidung in der Rechtsprechung gab es dazu allerdings noch nicht. Es kann auch sein, dass der Kunde sogar ihre Einzugsermächtigung für die kommenden Monate widerruft. Ziehen Sie trotzdem die Beiträge ein, kann der Kunde diese Beiträge von Ihnen zurückfordern.
Handlungsempfehlungen für Fitnessstudiobetreiber
Die Rechtslage in dieser Hinsicht ist noch unsicher und es fehlt auch Rechtsprechung. Ein Forderungseinzug nach der Stellung eines Gutscheins scheint bisher sehr risikoreich. Es wird wahrscheinlich zu Beanstandungen seitens Ihrer Kunden kommen, im Zweifel sogar zu Prozessen, in denen hohe Kosten entstehen. Momentan können Sie also besser die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung im Blick behalten und sich bei Fragen von uns hier beraten lassen!
Sie erreichen uns während unserer Geschäftszeiten in unserem Büro in Köln Rodenkirchen-Hahnwald telefonisch und darüber hinaus jederzeit per E-Mail.
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