Arbeitsrecht – Bei einigen Pflichtverletzungen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er dem Arbeitnehmer bei einer sofortigen außerordentlichen Kündigung vorher eine Abmahnung aussprechen muss. Wann dies ohne Abmahnung zulässig, zeigen wir Ihnen!
Außerordentliche Kündigung
Bei einer sofortigen außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Grundsätzlich bedarf es einer Kündigungsfrist. Ausnahmsweise kann jedoch auch fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Grund muss so schwer wiegen, dass die Fortsetzung nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Weiter bedarf es auch grundsätzlich bei einer außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung. Durch eine Abmahnung wird auf ein Fehlverhaltenvom Arbeitnehmer hingewiesen. Es werden für den Fall, dass der Arbeitnehmer nochmal die Pflichtverletzung begeht, Folgen angedroht. Kommt es dann zu dieser Verletzung, kann eine Kündigung erfolgen. In Ausnahmefällen kann eine fristlose Kündigung aber auch ohne Abmahnung erfolgen. Es bedarf besonders schwerer Fehlverhalten.
Fehlverhalten in Zukunft offensichtlich nicht geändert - keine Abmahnung nötig
Ausnahmsweise ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung möglich, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten offensichtlich nicht ändert in der Zukunft.
Besonders schwere Vertragspflichtverletzung - keine Abmahnung nötig
Auch ist keine Abmahnung erforderlich, wenn eine besonders schwere Vertragspflichtverletzung vorliegt. So kann das Vertrauensverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitgeber zerrüttet sein. Typische Beispiele sind hier der Diebstahl oder der Verrat von wichtigen Geschäftsgeheimnissen. Bei einem Verhalten, das sich nicht im Vertrauensbereich befindet, bedarf es immer einer Abmahnung.
Es bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, ob eine außerordentliche sofortige Kündigung ohne Abmahnung möglich ist. Oftmals werden solche Kündigungen zu schnell ausgesprochen, sodass es einer genauen Prüfung bedarf.
Immer erst Abmahnen!
Trotz all den Ausnahmen, in denen eine Abmahnung nicht erforderlich ist, raten wir Ihnen immer eine Abmahnung vorher durchzuführen. Ansonsten ist das Risiko einer unwirksamen Kündigung viel höher!
Außerordentliche Kündigung - Frist
Die Frist für den Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung für den Ausspruch beträgt zwei Wochen. Beginn der Frist ist die Kenntnis des Arbeitgebers von dem wichtigen Kündigungsgrund. Nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung.
Die Kanzlei Dr. Krieg & Kollegen ist Ihr rechtssicherer Partner!
Haben Sie noch Frage zur außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung im Arbeitsrecht? Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unseren Anwälten. Kontaktieren Sie uns hier!
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