UWG-Reform: Eingeschränkte Abmahnberechtigung von Mitbewerbern
Die UWG-Reform führt zu einer Einschränkung der Abmahnberechtigung von Mitbewerbern!
Zum 2. Dezember 2020 ist das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Es sorgte für eine hohe Anzahl an Änderungen im Bereich von wettbewerbsrechtlichen Mahnungen. Ziel war die Eindämmung von missbräuchlichen Abmahnungen. § 8 Abs. 3 UWG, der die Anspruchsberechtigung regelt, ist aber erst am 01. Dezember 2021 in Kraft getreten.
UWG-Reform - Abmahnberechtigung im Wettbewerbsrecht
Grundsätzlich sind im UWG mehrere Institutionen zur Abmahnung berechtigt. Das sind u.a. Mitbewerber, Verbraucherverbände oder auch Wirtschaftsverbände.
Änderungen durch die UWG-Reform - Abmahnberechtigung
Der durch die UWG-Reform ab dem 1. Dezember 2021 geltende § 8 Abs. 3 UWG führt nun zu einer Einschränkung der Abmahnberechtigung im Wettbewerbsrecht.
Einschränkung der Abmahnberechtigung von Mitbewerbern in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
Mitbewerber haben durch die UWG-Reform nur noch eine eingeschränkte Abmahnberechtigung. Erforderlich ist, dass der Mitbewerber „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Ziel der Änderung
Dadurch sollen gerade nur solche Mitbewerber erfasst werden, die wirklich Konkurrenz sind. Unternehmen, die in Wirklichkeit nicht am Markt teilnehmen, werden somit nicht mehr erfasst. In der Gesetzesbegründung kommt aber zum Ausdruck, dass an das Maß und die Dauer nicht so hohe Anforderungen gestellt werden.
Einschränkung der Abmahnberechtigung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Auch ist es zu einer Einschränkung der Abmahnbefugnis von Wirtschaftsverbänden im Rahmen von UWG-Klagen gekommen. Es ist für die Verbände nun erforderlich, dass sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, wenn sie gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen wollen, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Geführt wird die Liste vom Bundesamt der Justiz. Die spätere Einführung dieser Einschränkung soll den Verbänden ermöglichen, sich noch in die Listen einzutragen.
Dabei wird ein solcher nur nach den Voraussetzungen in § 8b Abs. 2 UWG in die Liste eingetragen. Dabei ist Voraussetzung, dass
„1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.“
Durch § 8b Abs. 2 UWG werden aber gerade kleine Verbände mit einer geringen Anzahl an Mitgliedern, die wirklich seriös den fairen Wettbewerb als Ziel haben, benachteiligt. Diese erreichen die Mitgliederschwelle von 75 nicht und sind damit nicht zur Abmahnung berechtigt.
Rechtliche Folgen der UWG-Reform
In der Praxis sollten Sie sowohl auf Seiten des Abmahnenden zunächst lieber prüfen, ob Sie zur Abmahnung berechtigt sind. Auf der anderen Seite sollten Sie auch prüfen, ob Ihr Gegenüber denn auch berechtigt ist, wenn Sie von diesem eine Mahnung erhalten haben!
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