Reform WEG Teil III Sachkundenachweis und Abberufung des Verwalters Dr. Krieg & Kollegen Rechtsanwälte Köln Rodenkirchen Hahnwald Mietrecht Inkasso Mehrfamilienhaus Hochhaus Wohnungseigentum Parkanlage

Reform des WEG-Rechts – Teil 3: Sachkundenachweis und Abberufung des Verwalters

Inwiefern muss der WEG-Verwalter mit der Reform einen Sachkundenachweis erbringen? Wir haben die wichtigsten Änderungen für WEG-Verwalter zusammengefasst.

Reform – Sachkundenachweis für einen WEG-Verwalter?

Die Reform des WEG hat auf die seit Jahrzehnten bestehende Diskussion, ob der gewerbliche Verwalter verpflichtend einen Sachkundenachweis erbringen muss, reagiert. Dies wurde in der Vergangenheit vor allem durch den DIV (Deutsche Immobilien Verwaltung GmbH) gefordert. Ursprünglich war dies aber nicht im Gesetzesentwurf enthalten.

Für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO ist dies auch weiterhin nicht erforderlich, doch kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG jeder Wohnungseigentümer als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung einen solchen Sachkundenachweis, also die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.

Ausnahmsweise kann er dies nicht bei kleinen Eigentümergemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt die Bestellung, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG a.E..

Die Voraussetzungen für einen solchen Sachkundenachweis wurden durch die Reform in § 26a Abs. 1 WEG geregelt. Danach darf sich zertifizierter Verwalter nennen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Dabei darf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnungen nähere Bestimmungen zu der Prüfung erlassen, beispielsweise zum Inhalt und dem Verfahren (§ 26a Abs. 2 WEG).

Zu beachten ist jedoch die Übergangsvorschrift in § 48 Abs. 4 S. 1 WEG. Danach ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erst ab dem 01. Dezember 2022 anwendbar.

Zudem gilt der, der am 01. Dezember 2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, bis zum 01. Juni 2024 gegenüber dieser Gemeinschaft als zertifizierter Verwalter (§ 48 Abs. 4 S. 2 WEG). Damit soll solchen Verwaltern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfung abzulegen.

Abberufung des Verwalters

Die Wohnungseigentümer können sich aufgrund der Reform in Zukunft jederzeit und ohne Grund von dem Verwalter trennen. Ein wichtiger Grund ist für die Abberufung ist nicht mehr erforderlich. Der Vertrag mit dem Verwalter endet dann spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag muss also nicht zusätzlich noch gekündigt werden. Abweichende Vereinbarungen im Verwaltervertrag davon sind unzulässig, § 26 Abs. 5 WEG.

Im nächsten Beitrag werden wir die Vereinfachungen der Eigentümerversammlungen und Beschlussfassungen besprechen.

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