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Reform des WEG-Rechts – Teil 5: Bauliche Veränderungen

Welche Neuerung im Hinblick auf die bauliche Veränderung im WEG wurde beschlossen? Welche Fragen kommen auf Sie als Wohnungseigentümer zu?

Bauliche Veränderung im WEG: Moderniseriung und Sanierung

Bauliche Veränderung im WEG betrifft for allem die Frage nach Modernisierung und Sanierung.

Ein wesentliches Ziel der Reform des WEG war es, die Sanierung und Modernisierung zu vereinfachen. Gemäß dem neuen § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen) beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Es bedarf nur noch der einfachen Mehrheit (§ 25 Abs. 1 WEG). Vor der Reform war die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, die von der Maßnahme beeinträchtigt werden.

Bauliche Veränderung im WEG: Kostentragung geändert

Ein weiterer Aspekt für die bauliche Veränderung im WEG ist die Änderung der Kostentragung.

Es muss künftig der Eigentümer die Kosten tragen, dem die bauliche Maßnahme gestattet oder die auf sein Verlangen durch die Gemeinschaft durchgeführt werden (§ 21 Abs. 1 WEG).

Bei Kosten einer baulichen Änderung, die mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen wurden müssen alle Wohnungseigentümer die Kosten tragen, § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Zudem haben alle Eigentümer die Kosten zu tragen, wenn sie deren Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Was jedoch ein „angemessener Zeitraum“ ist, ist nicht gesetzlich geregelt.

Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderung

Zudem besteht ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Gestattung baulicher Veränderung, wenn sie dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz und dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen (§ 20 Abs. 2 S. 1 WEG).

Eine Einschränkung erfährt dies durch § 20 Abs. 4 WEG. Danach dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, nicht beschlossen und gestattet werden, auch können sie nicht verlangt werden. Die Definition einer grundlegenden Umgestaltung wird durch die Rechtsprechung wohl noch dargelegt werden müssen.

Im letzten Beitrag werden die sonstigen Änderungen durch die Reform überblicksartig dargestellt.

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