Fitnessstudio & Corona: Ein Update

Inkasso Fitnessstudios Corona

Fitnessstudio & Corona: Ein Update

Vom 1.-3. Oktober wurde die Weltleitmesse für Fitness, Wellness & Gesundheit FIBO erstmalig aufgrund der COVID-19-Pandemie online abgehalten. Die globale Pandemie schlägt sich weiterhin auch auf den deutschen Markt aus, vielen Studiobetreibern ist es nicht klar, wie genau Sie Ihr sich in Zukunft aufstellen sollen. Ganz vorne weg die Frage: Welche Rückstände aus der Zeit der coronabedingten Schließungen kann ich noch geltend machen und wird es eine erneute behördlich angeordnete Schließung geben?

Deutschlands Fitnessstudios haben nach eigener Einschätzung noch jahrelang mit den Folgen von Corona-Schließungen in diesem Frühjahr zu kämpfen. Erst Ende 2022 oder Anfang 2023 werde voraussichtlich das Vorkrisenniveau erreicht.

Birgit Schwarze, Präsidentin des Fitnessstudioverband DSSV, FIBO 2020

Die meisten Fitnesstudios waren in Deutschland aufgrund der Pandemie zwischen Mitte März und Mitte Mai bzw. Anfang Juni geschlossen. Dennoch sind bereits in der ersten Woche bis zu 40% aller Gäste in die Studios zurückgekehrt.

Die Präsidentin des DSSV zeigt sich im Hinblick auf die Zahlen durchaus positiv und betont, dass es „bergauf“ geht. Die meisten Studios haben sehr gut ausgearbeitete und strikte Hygienekonzepte und bisher seien keine Neuinfektionen aus Fitnessstudios bekannt.

Rückforderung der Beträge

Unmittelbar nach der behördlich angeordneten Schließung der meisten Fitnessstudios haben wir eine Artikel veröffentlich, der sich mit den Rechten & Pflichten von Studiobetreibern zu Zeiten von Corona befasst (dazu: hier).

Wie sieht die Lage momentan aus?

Das Gesetz hat in den Fällen, in welchen eine Leistung nicht erbracht werden kann, eigentlich klare Lösungen.

Fitnessstudios schließen mit ihren Mitgleider Verträge, welche bestimmte Leistungen enthalten (z. B. Bereitstellung von Trainingsgeräten, Zugang zu Trainingsräumen etc.). Durch die behördlich angeordneten Schließungen konnten die Studiobetreiber in den jeweiligen Zeiträumen insbesondere den Zugang zu den Trainingsräumen nicht ermöglichen. Mithin ist diese Leistung für den Studiobetreiber gemäß § 275 I BGB ungmölich geworden.

Die Konsequenz daraus ist, dass gemäß § 326 I 1 Alt. 1 BGB die Gegenleistung – der Monatsbeitrag – nicht mehr geschuldet ist, und ferner gemäß § 326 IV BGB eine bereits erbrachte Gegenleistung zurückzuerstatten ist. Ergo kann jeder, der seine Monatsbeiträge im voraus gezahlt hat, dies für die jeweiligen Monate von den Studiobetreibern zurückfordern.

Die meisten Studiobetreiber haben für die jeweiligen Monate der Schließung erst gar keine Beiträge berechnet bzw. bei offenen Forderungen diese Positionen herausgerechnet.

Gutschein-Lösung

Die Gutschein-Lösung erfasst auch Fitnessstudios (Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB).

Der Gesetzgeber hat unter anderem den Beitreiber von Fitnessstudios einen Zahlungsaufschub für die eigentlich sofort fälligen Rückzahlungen gemäß § 326 IV BGB gewährt.

Anders gesagt: Jeder der einen Gutschein ausgestellt bekomme hat, kann sich diesen erst ab dem 31. Dezember 2021 auszahen lassen. Ausnahmsweise können die Gutscheine bereits vorher ausgezahlt, werdenn besonders rechtfertigende Umstände vorliegen. Etwa, wenn jemand existenziell wichtige Lebensunterhaltskosten wie Miet- oder Energierechnungen nicht zahlen kann.

Wie soll es jetzt weiter gehen?

Es geht weiter wie bisher.

Was tun mit künftigen Beiträgen?

Seit Juni haben die meisten Studios – wenn auch unter Auflagen – wieder geöffnet. Die Leistung ist somit nicht mehr gemäß § 275 I BGB unmöglich und sämtliche Vertragspartner werden nicht mehr von Ihrer Zahlungspflicht gemäß § 326 I 1 BGB befreit. Sie können uns sollten die Beiträge wie gewohnt einziehen.

Was tun mit offenen Forderungen währen der Corona-Zeit?

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Beträge für die Zeit der Schließung aus der Forderungsaufstellung von den meisten Studiobetreibern herausgenommen werden.

Sie sollten auch weitherhin nicht darauf verzichten Ihre offenen Forderungen mittels Inkasso durchzusetzen.

Was tun mit Sonderkündigungen aus wichtigem Grund?

Ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der aktuellen Corona-Situation ist nahezu unwahrscheinlich. Weiteres zur außerordentlichen Kündigung erfahren Sie hier.

Was tun bei erneuter Schließung?

Eine erneute Schließung – sofern diese kommen wird – wird sich aller Voraussicht nach in gleicher Weise vollziehen. Sie können als Studiobetreiber Ihre Leistung nicht anbieten, sodass Ihre Mitglieder Ihren Beitrag für die Zeit der Schließung nicht leisten müssen.

6 Gedanken zu „Fitnessstudio & Corona: Ein Update

  1. Bei mir verhält es sich so, dass ich bereits ordentlich gekündigt hatte und die Kündigung auch bestätigt wurde. Deshalb habe ich von vornherein einer Verlängerung oder Gutschein-Lösung ausdrücklich nicht zugestimmt, da ich das Studio zukünftig nicht mehr nutzen kann/möchte.
    Zur erneuten Öffnung im Juni hatte ich also nur noch Juni und Juli zum Nutzen des Studio .
    Da ich aber brav jeden Monat gezahlt hatte, hatte ich 120 Euro Guthaben beim Studio und ihnen rechtzeitig (3 Monate vorher) eine Auflistung geschickt und gebeten, dann die Zahlung ab Juni einstellen zu können und man solle die restlichen 2 Monate mit meinem Guthaben verrechnen. Auf dieses Einschreiben kam nie eine Antwort.
    Auch auf das 2. nicht. Per Telefon und Email ist das Studio nicht mehr zu erreichen gewesen.
    Im Juli kam die 1. Mahnung der Gebühr für Juni und jetzt die 2. Mahnung für Juli. Daraufhin schrieb ich nochmals ein Einschreiben, was nachweislich angekommen ist, wieder keine Reaktion.
    Oder falsch. Es kam eine. In Form eines Inkasso-Unternehmens.
    Die haben also die Frechheit, noch ein Inkasso-Unternehmen zu schicken, obwohl sie bei mir einiges an Schulden haben.
    Auch hier bin ich in Widerspruch (bei Inkasso) gegangen und habe gleich eine Zahlungsaufforderung meiner offenen Beträge rangehangen. Bin gespannt, wie es weitergeht. Fakt ist, ich gebe nicht auf.

  2. Sehr geehrte Kommentierende,

    vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

    Bei der Ausstellung eines Gutscheins haben Sie leider keine Möglichkeit diesen abzulehnen, vor dem im Gesetz (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB) normierten Zeitpunkt. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Fitnessstudiobetreibers. Daher können Sie Ihren grundsätzlich vorhanden Erstattungsanspruch erst ab dem 01.01.2022 einfordern. Eine Verrechnung erfolgt unseres Erachtens lediglich auf Kulanzbasis. Es gibt auch eine Ausnahme, wenn Sie auf das Geld existenziell (Miet- oder Lebensunterhaltskosten) angewiesen sind, dies müssent sie alledings nachweisen.

    Wenn Sie weitere Fragen oder Hilfe benötigen, wenden Sie sich direkt an uns über info@krieg-rechtsanwalt.de oder per Telefon unter 02236 384 390.

  3. Schönen guten Abend,
    bei mir verhält es sich wie folgt:
    – Einspruch im November / Dezember gegen weitere Abbuchung der Beiträge von meinem Konto und Erstattung der schon zu viel gezahlten Beiträge seit der Schließung; erste Mail der Kette war die Verlängerung nach hinten raus, dies wollte ich nicht, danach keine Reaktion mehr auf diverse Emails
    – Im Dezember Sepa Mandant entzogen per Mail, keine Reaktion, weitere Abbuchungen trotz Schließung
    – Dann habe ich die Beitragsabbuchung zurückgehen lassen, seit dem erstmal Ruhe keine weiteren Abbuchungen aber auch keine Kommunikation seitens des Fitness Studios
    – Im August dann ohne Ankündigung oder Aufstellung über die Verrechnung des Guthabens erfolgt eine Abbuchung in nicht nachvollziehbarer Höhe, habe ich zurückgehen lassen die Abbuchung
    – Im September dann ein Brief mit einer Aufstellung von offenen Forderungen, Mahngebühren und Rücklastschriftgebühren, leider stimmte die Summe der Forderung nicht da das bestehende Guthaben aus November / Dezember nicht (oder nicht vollständig verrechnet wurde), demnach folgte eine Gegenaufstellung von mir und den aus meiner Sicht offenen Betrag habe ich sofort überwiesen
    – heute dann das Schreiben vom Inkassobüro mit offenen Forderungen (ohne Berücksichtigung meiner Überweisung vom 17.09) und der Aufforderung die Beiträge bis Dezember 2022 im Voraus zu zahlen sowie Inkassokosten in Höhe von rund 180 Euro
    – ich bin absolut fassungslos und habe Einspruch eingelegt

  4. Sehr geehrter Herr Krieg,

    während der Schließung der Fitnessstudios, habe ich einen Zahlungsstop für meinen Fitnessstudio Beitrag eingerichtet und dies dem Fitnessstudio mitgeteilt. Des Weiteren habe ich meine Mitgliedschaft fristgerecht gekündigt.
    Nach Beendigung des Fitnessstudiovertrags hat das Fitnessstudio die fehlende Beiträge mir monatlich in Rechnung gestellt,sprich es gab eine Zahlungsaufforderung.
    Nun habe ich sogar ein Schreiben von einem Inkassobüro erhalten, obwohl der Vertrag längst beendet ist.

    Können Sie mich bitte in dem Fall vertreten und unterstützen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Annika Tissen

  5. Bei mir verhält es sich ganz ähnlich. Ich habe Anfang Januar 2021 meinen Vertrag fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. (31.10.2021) dies wurde mir auch schriftlich bestätigt. Während die Studios geschlossen waren, habe ich meine Beiträge weiter gezahlt. Im Oktober 2021 habe ich dann über ein Inkassounternehmen die gezahlten Beiträge, die ich während der Schließungen gezahlt habe zurückgefordert. Daraufhin hat man meinen Vertrag ohne Ankündigung einfach einseitig um 5 Monate verlängert. Das Studio zeigt seither weiter jeden Monat den Beitrag von meinem Konto ein. Ich widerspreche jeden Monat der Zahlung und bekomme Rechnung mit noch offenen Forderungen ab 01.11.21,
    Da das Studio für jeden Brief, den sie verschicken auch nochmal 3,00€ berechnen und einen Betrag von 2,50€ für die Rücklastschrift ist mittlerweile ein Betrag von 82,00€ zusammengekommen. Ich habe bereits mehrere Mails an das Studio geschrieben, dass eine einseitige Verlängerung des Vertrages nicht rechtens ist. Jedes Mal beziehen sie sich auf folgendes : das Gesetz ermöglicht in §313 BGB für diese Fälle eine Anpassung des Vertrages. Dadurch können wir dir die ausgefallene Zeit an deinen Vertrag anhängen. Tja ich sehe nicht ein, die Beträge zu zahlen, da weder ich, noch jemand anderes etwas für die Pandemie und die Schließung der Studios konnte. Und im Prinzip zahle ich ja dann wieder für die geschlossenen Monate.

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