Fitnessstudios in Zeiten von Corona

Fitnessstudios in Zeiten von Corona

Mit dem Beschluss der Bundesregierung Maßnahmen zur Beschränkung von sozialen Kontakten durchzusetzen, soll der unkontrollierte Anstieg an Infektionen und der Ausbreitung des Coronovirus entgegengewirkt werden. Für viele Menschen in Deutschland bedeutet das die vehemente Einschränkung des alltäglichen Lebens, für viele Unternehmen  stellt sich die Frage, wie man momentan weiter macht.

Fitnessstudios zeichen sich dadurch aus, dass sie nicht nur Ort der körperlichen Ertüchtigung und Rehabilitierung sind, sondern auch als sozialer Treffpunkt ihren Stellenwert in der Gesellschaft gefestigt haben. Die Quantität an unterschiedlichen Angeboten sowie spezialisierten Trainings- und Rehablitierungsmethoden zeigt, dass egal, ob jung oder alt, ein großer Andrang aller Altersgruppen in der Hinsicht besteht. Über 20 Millionen Deutsche gehen regelmäßig in Fitnesstudios, sodass die Auswirkungen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus‘ vor allem dort spürbar sind.

Wie sie sich als Unternehmen und Studio-Betreiber in der aktuellen Situation verhalten und welche Dinge Sie beachten müssen, erfahren Sie hier!

Ab wann muss mein Studio geschlossen werden?

Die Stilllegung des Betriebs stellt einen Verwaltungsakt dar, der von der zuständigen Behörde gegenüber dem Studiobetreiber erkärt werden muss. Momentan handelt es sich bei den meisten Maßnahmen um eine Empfehlung, welche keine behördliche Anordnung darstellt, sodass die Stillegung des Betriebs auf freiwilliger Basis erfolgt. Sollte eine behördliche Anordnung erfolgen, ist diese unbedingt einzuhalten.

Sollte ich mein Studio auch ohne behördliche Anordnug schließen?

Davon wird abgeraten, da ansonsten mögliche Erstattungsansprüche gegenüber dem Staat nicht geltend gemacht werden können.

Wie trete ich mit meinem Mitgliedern in Kontakt?

Viele Mitglieder haben Verständnis für die aktuelle Situation, sodass es an Ihnen liegt mit ihren Mitgliedern in Kontakt zu treten. Wichtig ist hierbei, dass in dem Fall einer Schließung die anteilige Zahlung des Monatsbeitrags noch von den Mitgliedern ebracht werde sollte. Für den Zeitraum der Schließung empfiehlt es sich den Mitgliedern anzubieten, die  Zahlungen weiter fortzuführen. Als Ausgleich kann vorgeschlagen werden, einen beitragsfreien Zeitraum auf einen späteren Monat im Jahr zu verlegen oder – sollte der Vertrag auslaufen – diesen an die Vertragslaufzeit dranzuhängen. Dies gewährleistet, dass die Liquidität in einem Monat nicht komplett fehlt und sorgt für ein solidarisches Auftreten zwischen Mitglied und Studiobetreiber.

Haben meine Mitglieder aufgrund einer behördlichen Anordnung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Die Stilllegung des Betriebs ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme und begründet kein Sonderkündigungsrecht. Es kann einem Mitglied zugemutet werden, die Stilllegung hinzunehmen, solange die behördliche Anordnung gilt.

Wie gehe ich mit Kündigungen um?

Eine außerordentliche Kündigung wäre unwirksam. Diese kann aber als eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgelegt werden, sodass das Vertragsverhältnis durch die Eklärung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird. Sie können dem Mitgleid eine der oben genannten Möglichkeiten der Vertragsfortführung anbieten, in jedem Fall sollten sie Kündigung aber auf Verlangen des Mitglieds bestätigen.

Wie gehe ich mit meinem Mitarbeitern um?

Den Arbeitgeber trift gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorge- und Schutzpflicht. Dies könnte insofern umgesetzt werden, in dem man Verhaltensregeln aufstellt. Entsprechende Empfehlungen können auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit abgerufen werden.

Wie verhalte ich mich gegenüber meinem Vermieter?

Sollte es zu einer Stilllegung des Betriebs kommen, so empfiehlt es sich, die Miete nur noch unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaiger Minderungsansprüche wegen der Betriebsschließung zu zahlen. Prüfen Sie unbedingt, ob sie eine Betriebsausfallversicherung haben, diese kann gegebenenfalls für Ihren Schaden aufkommen. Prüfen Sie, ob sich aus Ihrem Mietvertrag nicht ein Minderungsrecht ergibt. In jedem Fall sollten Sie den Kontakt mit dem Vermieter herstellen, um eine Lösung zu finden.

Welche Ansprüche habe ich als Studiobetreiber gegen den Staat?

Sie können etwaige Entschädigungsansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die zuständige Behörde die Ausübung bestimmter Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt. Zu beachten ist dabei, dass der Antrag gemäß § 56 IfSG innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit zu stellt ist.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung ein Hilfspaket beschlossen und bietet Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige an. Ebenso wurde von der KFW ein Sonderprogramm aufgestellt, welches es kleinen, mittelständigen und großen Unternehmen möglich macht, bei Ihrer Hausbank entsprechende Anträge einzureichen.

In jedem Fall hilft Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Krieg & Kollegen dabei in diesen unsicheren Zeiten richtig aufgestellt zu sein. Wir arbeiten für Sie zu 100 % digital und ermöglichen Ihnen eine moderne Rechtsberatung, mit welcher Sie auch in Zeiten der Krise gut beraten und vorbereitet sind. Kontaktiere Sie uns!

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