Falschangaben bei der Beantragung von Coronahilfen Dr. Krieg & Kollegen Geld Geldschein Hand Anzug Virus

Falschangaben bei Beantragung der Coronahilfen

Falschangaben bei der Beantragung der Coronahilfen – Folgen

Der Bundestag hat am 26.03.2020 die Corona-Soforthilfen erlassen. So wurden bis zum 14. Dezember 2021 13,5 Milliarden Euro an Soforthilfen ausgezahlt (Ergebnisse des BMWI). Damit sollen existenzbedrohende wirtschaftliche Lagen vermieden werden. Schnell passieren auch mal falsche Angaben, ob unbewusst durch rasches Ausfüllen der Unterlagen, oder auch bewusst. Dann kann es schnell zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und anderen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen kommen.

Gewerberechtliche Konsequenzen von Falschangaben bei Coronahilfen

Es zu einer Rückzahlung der Soforthilfen kommen und auch gewerberechtliche Konsequenzen drohen. So kann u.a. die Zuverlässigkeit im Gewerberecht und damit auch die Gaststättenerlaubnis auf der Kippe stehen. Es kann damit gerechnet werden, dass die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen entzogen werden.

Strafbarkeit nach § 264 und § 263 StGB

In Betracht kommt bei Falschangaben im Rahmen der Beantragung der Coronahilfen eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs oder aber Betrugs.

Der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) wird mit bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, unter Umständen können nach dessen Abs. 2 sogar bis zu zehn Jahre in Betracht kommen. Die Soforthilfenstellen Subventionen nach § 264 Abs. 8 Nr. 1a StGB dar. Subventionen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die zumindest zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden. Taugliche Tathandlung sind unvollständige Angaben nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zudem sind beihilferechtliche Angaben auch subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1, 9 Nr. 2 StGB. Von den Angaben ist die Entscheidung über die Bewilligung abhängig. Hätte der Antragssteller alle Angaben ordnungsgemäß gemacht, so hätte er keine Corona-Soforthilfe erhalten. Auch genügt eine zweckwidrige Verwendung der Corona-Soforthilfen. Dabei genügt Leichtfertigkeit, § 264 Abs. 5 StGB.

Im Gegensatz zum Betrug nach § 263 StGB genügt es beim Subventionsbetrug, wenn bei der Stellung des Antrags unrichtige oder aber unvollständige Angaben gemacht wurden. Es bedarf keiner tatsächlichen Täuschung und eines Irrtums, sodass eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs viel häufiger in Betracht kommt.

Eine Strafbarkeit nach § 264 StGB kann verhindert werden, wenn der Antragssteller verhindert, dass die Behörde eine Entscheidung trifft, also wenn die Angaben korrigiert werden. Wurde bereits eine Entscheidung getroffen, aber noch kein Geld ausgezahlt, so wirkt eine ernsthafte Bemühung der Verhinderung strafmildernd.

Bisherige Rechtsprechung zu § 264 StGB und Falschangaben bei Coronahilfen

Einigkeit besteht bisher nicht, ob es sich bei Falschangaben bei Coronahilfen um einen Betrug oder um einen Subventionsbetrug handelt. Folgende Urteile haben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs bejaht:

  • BGH, Urt. v. 04.05.2021, Az. 6 StR 137/21: Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten 
  • AG München (Urt. v. 11.08.2021, Az. 1111 LS 319 Js 148306/20)
  • AG Frankfurt am Main (Urt. v. 20.08.2021, Az. 7210 Js 236933/20) bestraft.

Falschangaben - Behilfe

Als Steuerberater können auch Sie sich strafbar machen, wenn ihr Mandant falsche Angaben macht. Es kommt der Verdacht der Beihilfe zum Betrug in Betracht. Das ist v.a. dann der Fall, wenn er Fehler nicht ändert oder aber bewusst die Angaben nicht überprüft.

Falsche Versicherung an Eides statt

Weiter kann es zu einer Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) oder wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB) kommen. Dabei kann dies vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Antragssteller die Angaben „nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu“ macht.

Die Anträge sind zwar bei den Investitionsbanken der Länder zu stellen. Doch diese sind im Grundsatz nicht zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt befugt. Allerdings wäre es möglich, dass diese nach § 27 VwVfG im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land befugt worden sind.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Coronahilfen oder aber zu Falschangaben bei der Beantragung? Kontaktieren Sie uns einfach hier oder rufen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten an! Wir helfen Ihnen bei allen rechtlichen Angelegenheiten!

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