Alles Wichtige beim Leasing für Leasinggeber – Teil 2
Alles Wichtige beim Leasing für Leasinggeber – In Teil 2 gehen wir auf die Möglichkeiten zur Beendigung ein. Zu Teil 1 gelangen Sie hier!
Leasing - Widerruf
Der Leasingvertrag kann u.U. durch einen Widerruf beendet werden, § 355 BGB. Einen Widerrufsgrund bedarf es nicht. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Diese Frist fängt aber gar nicht an zu laufen, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wird. Maßgebliche Vorschrift ist Art. 247 EGBGB. Der EuGH hat mit Urt. v. 26.03.2020 (Az. 66/19) entschieden, dass Kaskadenverweise in Widerrufsbelehrungen unwirksam seien. Das sind ungenügende Hinweise auf Rechtsgrundlagen für den Beginn der Widerrufsfrist in Widerrufsbelehrungen. Diese wurden insbesondere seit 2010 verwendet. Der EuGH entschied, dass diese für den Verbraucher uneindeutig seien und daher unwirksam. Auch am 09.09.2021 hat der EuGH erneut bestätigt, dass die Widerrufsfrist in den meisten Fällen nicht zu laufen begonnen hat, so v.a. bei der VW-Bank und auch der BMW-Bank.
Folge des Widerrufs ist eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags. Der Kunde kann also auch seine schon gezahlten Raten zurückverlangen. Das Fahrzeuge muss zurückgegeben werden.
Zum Widerruf vom Kilometerleasingvertrag haben wir hier ein aktuelles BGH-Urteil für Sie zusammengefasst, in dem die Möglichkeiten des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags untersucht werden. Dieses wurde verneint.
Leasing - Kündigung
Eine Kündigung des Leasingvertrags kann durch eine ordentliche Kündigung nach § 580 Abs. 3 BGB erfolgen, wenn keine Befristung des Vertrags besteht. Bei einer Befristung ist mit Ablauf der Zeit auch der Leasingvertrag beendet. Der Vertrag kann nicht durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wobei es eines wichtigen Grunds bedarf. Infolge einer Kündigung ist der Leasingvertrag für die Zukunft beendet, d.h. der Gegenstand muss herausgegeben werden, aber die gezahlten Raten nicht.
Beendigung durch Rücktritt vom Leasingvertrag
Beendigung durch Rücktritt vom Kaufvertrag
Im Rahmen eines Leasings sind zwei Verträge zu differenzieren. Einerseits besteht ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, ein Leasingvertrag. Daneben besteht auch ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Hersteller der Sache.
Wird der Leasingvertrag durch Rücktritt beendet, so wirkt dies auch für die Vergangenheit, d.h. auch die gezahlten Raten müssen zurückgezahlt werden. Allerdings bedarf es hier eines Rücktrittsgrundes. Zumeist muss hier auch Schadensersatz gezahlt werden. Oftmals besteht eine Wertersatzpflicht für beispielsweise gefahrene Kilometer nach §§ 346, 347 BGB.
Wurde vertraglich eine Haftung des Leasinggebers für Mängel an der Leasingsache gegenüber dem Leasingnehmer ausgeschlossen, so wird zumeist gleichzeitig eine Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer an den Leasingnehmer vereinbart. Damit hat der Leasingnehmer eine Stellung wie ein Käufer gegenüber dem Verkäufer, denn er kann nun kaufrechtliche Gewährleistungsrechte geltend machen.
Beachtet werden muss hier, dass der Rücktrittsgrund wegen eines Mangels an der Sache ausscheidet, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Leasingnehmer für Mängel haftet. Der Leasinggeber ist dann für Mängel an der Leasingssache nicht mehr verantwortlich.
Bei einer wirksamen Abtretung kann der Leasingnehmer also nun vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine Pflichtverletzung durch den Verkäufer gegeben ist und eine Frist zur Nachbesserung der Sache. Eine solche Frist kann auch entbehrlich sein (§ 323 Abs. 2 BGB). Der Rücktritt muss auch erklärt werden gegenüber dem Verkäufer. Das Rücktrittsrecht kann aber auch nach den § 323 Abs. 5 und Abs. 6 ausgeschlossen sein.
Leasing - Beendigung durch Aufhebungsvertrag
Eine Beendigung des Leasingvertrags kann auch einvernehmlich erfolgen. Damit dies für den Leasinggeber nicht nachteilig ist, verlangt dieser aber meist Abstandzahlungen.
Leasing - Faktische Beendigung durch Leasingübernahme
Eine faktische Beendigung kann auch durch eine Leasingübernahme erfolgen, d.h. er kann durch einen Dritten fortgeführt werden. Dabei müssen aber Leasinggeber und auch der Dritte ihr Einverständnis erklären.
Haben Sie als Leasinggeber noch weitere Fragen zu den Möglichkeiten der Beendigung oder zu anderen rechtlichen Angelegenheiten beim Leasing? Kontaktieren Sie uns ganz einfach hier!
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